1Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
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- AO 2020
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Sechster Teil – Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
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