11Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. 2§ 309 Abs. 2 gilt entsprechend.
2Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
3Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
4Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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