Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität unseres Angebotes zu gewährleisten. Für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies sind bereits aktiviert. Zusätzlich gibt es Cookies zur Erhebung anonymisierter Zugriffsdaten für Statistikzwecke, denen Sie einzeln zustimmen können. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Navigation und Service

Springe direkt zu:

  • Inhalt
  • Suche
BMF Amtliches AO-Handbuch
Menü

 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Ausgabe 2024
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

Hauptmenu

Menü schließen
AO 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    Menü schließen Zurück
    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      Menü schließen Zurück
      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        Menü schließen Zurück
        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        Menü schließen Zurück
        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        Menü schließen Zurück
        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        Menü schließen Zurück
        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        Menü schließen Zurück
        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      Menü schließen Zurück
      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        Menü schließen Zurück
        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
        Menü schließen Zurück
        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      Menü schließen Zurück
      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
            Menü schließen Zurück
            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            Menü schließen Zurück
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            Menü schließen Zurück
            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            Menü schließen Zurück
            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            Menü schließen Zurück
            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          Menü schließen Zurück
          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          Menü schließen Zurück
          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      Menü schließen Zurück
      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        Menü schließen Zurück
        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
            Menü schließen Zurück
            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
            Menü schließen Zurück
            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
            Menü schließen Zurück
            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
            Menü schließen Zurück
            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
            Menü schließen Zurück
            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            Menü schließen Zurück
            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
          Menü schließen Zurück
          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        Menü schließen Zurück
        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        Menü schließen Zurück
        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        Menü schließen Zurück
        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      Menü schließen Zurück
      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        Menü schließen Zurück
        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
      Menü schließen Zurück
      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
            Menü schließen Zurück
            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
            Menü schließen Zurück
            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            Menü schließen Zurück
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          Menü schließen Zurück
          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
          Menü schließen Zurück
          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          Menü schließen Zurück
          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        Menü schließen Zurück
        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
        Menü schließen Zurück
        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      Menü schließen Zurück
      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      Menü schließen Zurück
      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        Menü schließen Zurück
        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        Menü schließen Zurück
        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          Menü schließen Zurück
          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          Menü schließen Zurück
          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
            Menü schließen Zurück
            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            Menü schließen Zurück
            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            Menü schließen Zurück
            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
            Menü schließen Zurück
            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            Menü schließen Zurück
            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          Menü schließen Zurück
          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          Menü schließen Zurück
          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        Menü schließen Zurück
        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
      Menü schließen Zurück
      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    Menü schließen Zurück
    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      Menü schließen Zurück
      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      Menü schließen Zurück
      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 Steuerbegünstigte Zwecke
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    Menü schließen Zurück
    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
      Menü schließen Zurück
      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        Menü schließen Zurück
        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
      Menü schließen Zurück
      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        Menü schließen Zurück
        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      Menü schließen Zurück
      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
    Menü schließen Zurück
    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      Menü schließen Zurück
      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 AnfG - Anfechtungsgesetz
      • Anhang 3 AufenthG - Aufenthaltsgesetz (Auszug)
      • Anhang 4 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 5 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 6 BVerfGG - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Auszug)
      • Anhang 7 DepotG - Depotgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 DRiG - Deutsches Richtergesetz (Auszug)
      • Anhang 9 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 10 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 11 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Auszug)
      • Anhang 12 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 13 GBO - Grundbuchordnung (Auszug) / GBBerG -Grundbuchbereinigungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 14 GewO - Gewerbeordnung (Auszug)
      • Anhang 15 GG - Grundgesetz (Auszug)
      • Anhang 16 GKG - Gerichtskostengesetz (Auszug)
      • Anhang 17 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 18 GwG - Geldwäschegesetz
      • Anhang 19 HGB - Handelsgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 20 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 21 JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
      • Anhang 22 KONSENS-G - KONSENS-Gesetz
      • Anhang 23 KWG - Kreditwesengesetz (Auszug)
      • Anhang 24 LuftFzgG - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Auszug)
      • Anhang 25 OwiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
      • Anhang 26 PaßG - Paßgesetz (Auszug)
      • Anhang 27 SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      • Anhang 28 SchRegO - Schiffsregisterordnung (Auszug)
      • Anhang 29 SGB - Sozialgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 30 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 31 StGB - Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 32 StPO - Strafprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 33 StVollzG - Strafvollzugsgesetz (Auszug)
      • Anhang 34 VerpflG - Verpflichtungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 35 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 36 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 37 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 38 WechselG - Wechselgesetz (Auszug)
      • Anhang 39 ZollVG - Zollverwaltungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 40 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 41 ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Auszug)
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      Menü schließen Zurück
      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 42 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 43 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 44 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 45 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 46 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 47 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 48 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 49 Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs­ver­ord­nung - MV)“
      • Anhang 50 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 51 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 52 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 53 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung
      • Anhang 54 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 55 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 56 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 57 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 58 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 59 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 60 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 61 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 62 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 63 Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
      • Anhang 64 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 65 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 66 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 67 Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
      • Anhang 68 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 69 Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
      • Anhang 70 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 71 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
      • Anhang 72 Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
      • Anhang 73 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2020 -
      • Anhang 74 Schwedische Initiative
      • Anhang 75 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 76 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
      • Anhang 77 Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
      • Anhang 78 Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
  • Abkürzungsverzeichnis

Suche

 

 Suchergebnisvorschläge

SieSindHierBreadcrumb

  1. AO 2020
  2. Ab­ga­ben­ord­nung (AO) mit An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO)
  3. Sie­ben­ter Teil – Au­ßer­ge­richt­li­ches Rechts­be­helfs­ver­fah­ren
  4. Zwei­ter Ab­schnitt – Ver­fah­rens­vor­schrif­ten
  5. § 361 Aus­set­zung der Voll­zie­hung

Blättern-Navigation

  • § 360
  • § 361
  • § 362

§ 361 Aus­set­zung der Voll­zie­hung

(S 0623)

11Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

21Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 4Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

31Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. 2Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. 3Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

41Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. 2Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. 3§ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

5Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

AEAO

Anwendungserlass

AEAO zu § 361

 aufklappen Zuklappen

AEAO zu § 361 - Aussetzung der Vollziehung:

1.

Anwendungsbereich des § 361 AO und des § 69 Abs. 2 FGO/Abgrenzung zur gerichtlichen Vollziehungsaussetzung und zur Stundung

1.1
§ 361 AO regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen.
1.2
Die Rechtsgrundlagen für eine Vollziehungsaussetzung durch das Finanzgericht ergeben sich aus § 69 Abs. 3, 4, 6 und 7 FGO. Das Finanzgericht kann die Vollziehung - unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO - auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage aussetzen (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 11).
1.3
Demjenigen, der eine Verfassungsbeschwerde erhoben hat, kann für diesen Verfahrensabschnitt keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 32 BVerfGG; siehe BFH-Urteil vom 11.2.1987, II R 176/84, BStBl II S. 320).
1.4
Liegen nebeneinander die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für eine Stundung als auch für eine Aussetzung der Vollziehung vor, wird im Regelfall auszusetzen sein.
1.5
Zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vgl. AEAO zu § 251, Nr. 4.1.3.

2.

Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung

2.1
Die zuständige Finanzbehörde (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.
2.2
Eine Vollziehungsaussetzung ist nur möglich, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Ausnahme: Folgebescheide i. S. d. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO und des § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO; vgl. AEAO zu § 361, Nr. 6). Eine Vollziehungsaussetzung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige statt eines Rechtsbehelfs einen Änderungsantrag, z. B. nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO oder nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO, bei der Finanzbehörde einreicht.
2.3
Die Aussetzung der Vollziehung setzt Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts voraus.
2.3.1.

Vollziehbar sind insbesondere

  • die eine (positive) Steuer festsetzenden Steuerbescheide (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4),
  • Steuerbescheide über 0 €, die einen vorhergehenden Steuerbescheid über einen negativen Betrag ändern (BFH-Beschluss vom 28.11.1974, V B 52/73, BStBl 1975 II S. 239),
  • Vorauszahlungsbescheide bis zum Erlass des Jahressteuerbescheids (BFH-Beschluss vom 4.6.1981, VIII B 31/80, BStBl II S. 767; vgl. AEAO zu § 361, Nr. 8.2.2),
  • Bescheide, mit denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird (BFH-Beschluss vom 1.6.1983, III B 40/82, BStBl II S. 622),
  • Verwaltungsakte nach § 218 Abs. 2 AO, die eine Zahlungsschuld feststellen (BFH-Beschluss vom 10.11.1987, VII B 137/87, BStBl 1988 II S. 43),
  • Mitteilungen nach § 141 Abs. 2 AO über die Verpflichtung zur Buchführung (BFH-Beschluss vom 6.12.1979, IV B 32/79, BStBl 1980 II S. 427),
  • Leistungsgebote (BFH-Beschluss vom 31.10.1975, VIII B 14/74, BStBl 1976 II S. 258),
  • der Widerruf einer Stundung (BFH-Beschluss vom 8.6.1982, VIII B 29/82, BStBl II S. 608),
  • die völlige oder teilweise Ablehnung eines Antrags auf einen Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG; vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.4.1992, VI B 152/91, BStBl II S. 752, und vom 17.3.1994, VI B 154/93, BStBl II S. 567),
  • Außenprüfungsanordnungen (vgl. AEAO zu § 196, Nr. 1).
2.3.2

Nicht vollziehbar sind insbesondere

  • erstmalige Steuerbescheide über 0 €, auch wenn der Steuerpflichtige die Festsetzung einer negativen Steuer begehrt (BFH-Urteil vom 17.12.1981, V R 81/81, BStBl 1982 II S. 149, BVerfG-Beschluss vom 23.6.1982, 1 BvR 254/82, StRK FGO § 69 R 244),
  • auf eine negative Steuerschuld lautende Steuerbescheide, wenn der Steuerpflichtige eine Erhöhung des negativen Betrags begehrt (BFH-Beschluss vom 28.11.1974, V B 44/74, BStBl 1975 II S. 240),
  • Verwaltungsakte, die den Erlass oder die Korrektur eines Verwaltungsakts ablehnen, z. B. Ablehnung eines Änderungsbescheids (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, II B 42/70, BStBl 1971 II S. 110, und vom 25.3.1971, II B 47/69, BStBl II S. 334), Ablehnung der Herabsetzung bestandskräftig festgesetzter Vorauszahlungen (BFH-Beschluss vom 27.3.1991, I B 187/90, BStBl II S. 643), Ablehnung einer Stundung (BFH-Beschluss vom 8.6.1982, VIII B 29/82, BStBl II S. 608) oder eines Erlasses (BFH-Beschluss vom 24.9.1970, II B 28/70, BStBl II S. 813),
  • die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme i. S. d. § 163 AO,
  • die Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG (BFH-Beschluss vom 27.7.1994, I B 246/93, BStBl II S. 899) oder einer Freistellung vom Quellensteuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG (BFH-Beschluss vom 13.4.1994, I B 212/93, BStBl II S. 835),
  • verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 2 AO; § 2 StAuskV), verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207 AO) und Lohnsteueranrufungsauskünfte (§ 42e EStG), unabhängig davon, ob sie der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen entsprechen oder nicht, sowie die Ablehnung, eine verbindliche Auskunft, eine verbindliche Zusage oder eine Lohnsteueranrufungsauskunft zu erteilen.
2.3.3
Zur Vollziehbarkeit von Feststellungsbescheiden vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5.1.
2.3.4
Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt kann nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.
2.4
Bei der Entscheidung über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist der gesetzliche Ermessensspielraum im Interesse der Steuerpflichtigen stets voll auszuschöpfen.
2.5
Zur Aussetzung berechtigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn eine summarische Prüfung (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.4) ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (BFH-Beschlüsse vom 10.2.1967, III B 9/66, BStBl III S. 182, und vom 28.11.1974, V B 52/73, BStBl 1975 II S. 239).
2.5.1
Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die BFH-Rechtsprechung und die einschlägigen Verwaltungsanweisungen, sondern auch die Entscheidungen des zuständigen Finanzgerichts zu beachten.
2.5.2

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts werden im Allgemeinen zu bejahen sein,

  • wenn die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (BFH-Beschluss vom 15.2.1967, VI S 2/66, BStBl III S. 256),
  • wenn der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (BFH-Beschluss vom 10.5.1968, III B 55/67, BStBl II S. 610),
  • wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung des Finanzamt erhoben werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat (BFH-Beschlüsse vom 22.9.1967, VI B 59/67, BStBl 1968 II S. 37, und vom 19.8.1987, V B 56/85, BStBl II S. 830),
  • wenn eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden worden ist (BFH-Beschlüsse vom 22.11.1968, VI B 87/68, BStBl 1969 II S. 145, und vom 21.11.1974, IV B 39/74, BStBl 1975 II S. 175) oder widersprüchliche Urteile desselben BFH-Senats vorliegen (BFH-Beschluss vom 5.2.1986, I B 39/85, BStBl II S. 490).
2.5.3

Dagegen werden ernstliche Zweifel im Allgemeinen zu verneinen sein,

  • wenn der Verwaltungsakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Beschlüsse vom 24.2.1967, VI B 15/66, BStBl III S. 341, und vom 11.3.1970, I B 50/68, BStBl II S. 569), und zwar auch dann, wenn einzelne Finanzgerichte eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten,
  • wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, II B 42/70, BStBl 1971 II S. 110, und vom 25.3.1971, II B 47/69, BStBl II S. 334).
2.5.4

An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechtsnorm geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung. Die Begründetheit des Aussetzungsantrags ist nicht nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für eine einstweilige Anordnung durch das BVerfG nach § 32 BVerfGG gelten (BFH-Beschluss vom 10.2.1984, III B 40/83, BStBl II S. 454). Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht allein deshalb abzulehnen, weil im Fall einer tatsächlich festgestellten Verfassungswidrigkeit zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber nur eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird (BFH-Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263).

Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes muss aber der Antragsteller zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben. Geboten ist eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6.11.1987, III B 101/86, BStBl 1988 II S. 134, vom 1.4.2010, II B 168/09, BStBl II S. 558, und vom 25.11.2014, VII B 65/14, BStBl 2015 II S. 207). Als Ergebnis dieser Interessenabwägung kann somit trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer angewandten Vorschrift eine Aussetzung der Vollziehung abzulehnen sein. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn zweifelhaft ist, ob eine Norm materiell verfassungsgemäß ist, sondern auch dann, wenn Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit einer Norm bestehen (BFH-Beschluss vom 9.3.2012, VII B 171/11, BStBl II S. 418). Würde eine Aussetzung der Vollziehung im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen, hat das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung Vorrang, wenn der durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts eintretende Eingriff beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen ist und dieser Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat; ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen, muss dann i. d. R. nicht geprüft werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1.4.2010, II B 168/09, und vom 25.11.2014, VII B 65/14, jeweils a. a. O.). Dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist nicht allein deshalb der Vorrang einzuräumen, weil ein Gericht einen Beschluss über eine Vorlage an das BVerfG erlassen hat (BFH-Beschluss vom 25.11.2014, VII B 65/14, a. a. O.).
2.5.5
Auch Zweifel an der Vereinbarkeit einer deutschen Rechtsnorm mit dem Recht der Europäischen Union können „ernstliche Zweifel“ begründen und somit zu einer Aussetzung der Vollziehung führen. Dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht allein deshalb der Vorrang gegenüber dem Interesse an einer geordneten Haushaltsführung einzuräumen, weil ein Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH beschlossen hat (BFH-Beschluss vom 25.11.2014, VII B 65/14, BStBl 2015 II S. 207). Eine derartige Interessenabwägung ist aber jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn sich die europarechtlichen Zweifel aus einem möglichen Verstoß gegen die Grundfreiheiten ergeben, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht sind (BFH-Beschlüsse vom 14.2.2006, VIII B 107/04, BStBl II S. 523, und vom 25.11.2014, VII B 65/14, a. a. O.).
2.5.6
Die Gefährdung des Steueranspruchs ist - wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen - für sich allein kein Grund, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Steuerausfälle können dadurch vermieden werden, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 9.2).
2.6
Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt in Betracht, wenn bei sofortiger Vollziehung dem Betroffenen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Realisierung des Verwaltungsakts hinausgehen, indem sie vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder existenzbedrohend sind. Der Antragsteller muss seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortragen und glaubhaft machen (BFH-Beschluss vom 25.11.2014, VII B 65/14, BStBl 2015 II S. 207). Eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte ist zu versagen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21.12.1967, V B 26/67, BStBl 1968 II S. 84, und vom 19.4.1968, IV B 3/66, BStBl II S. 538).
2.7
Durch Aussetzung der Vollziehung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BFH-Beschluss vom 22.7.1980, VII B 3/80, BStBl II S. 592).

3.

Summarisches Verfahren/Vollstreckung bei anhängigem Vollziehungsaussetzungsantrag / Zuständigkeit

3.1
Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ist unverzüglich zu entscheiden. Solange über einen entsprechenden bei der Finanzbehörde gestellten Antrag noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Verzug.
3.2
Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim Finanzgericht, ist die Vollstreckungsstelle darüber zu unterrichten. Die Vollstreckungsstelle entscheidet, ob im Einzelfall von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist. Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist mit dem Finanzgericht Verbindung aufzunehmen (s. Abschn. 5 Abs. 4 Satz 3 VollstrA). Die Verpflichtung des Finanzamts, unverzüglich selbst zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, und ggf. die Aussetzung der Vollziehung selbst auszusprechen, bleibt unberührt.
3.3
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist ohne Rücksicht auf die Steuerart und die Höhe des Steuerbetrages das Finanzamt zuständig, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein zwischenzeitlich eingetretener Zuständigkeitswechsel betrifft grundsätzlich auch das Aussetzungsverfahren (§ 367 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Satz 2 AO).
3.4
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren. Die Begründetheit des Rechtsbehelfs ist im Rahmen dieses Verfahrens nur in einem begrenzten Umfang zu prüfen. Bei der Prüfung sind nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.7.1968, II B 17/68, BStBl II S. 589, und vom 19.5.1987, VIII B 104/85, BStBl 1988 II S. 5). Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Vollziehungsaussetzung (z. B. Anhängigkeit eines förmlichen Rechtsbehelfs, Zuständigkeit) sind eingehend und nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.4.1971, VII B 106/69, BStBl II S. 702).

4.

Berechnung der auszusetzenden Steuer

Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist in jedem Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B. ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht vorzunehmen.

Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO; § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Beschlüsse vom 2.11.1999, I B 49/99, BStBl 2000 II S. 57, und vom 24.1.2000, X B 99/99, BStBl II S. 559). Zum Begriff „wesentliche Nachteile“ vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4.6.1.

Vorauszahlungen sind auch dann „festgesetzt“ i. S. d. § 361 Abs. 2 Satz 4 AO, § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO, wenn der Vorauszahlungsbescheid in der Vollziehung ausgesetzt war (BFH-Beschluss vom 24.1.2000, X B 99/99, BStBl II S. 559; vgl. AEAO zu § 361, Nrn. 4.2, 4.4 und 8.2.2).

Steuerabzugsbeträge sind bei der Ermittlung der auszusetzenden Steuer auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden und die Abrechnung des angefochtenen Steuerbescheids zu korrigieren ist.

Wird ein Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert oder gem. § 129 AO berichtigt, kann hinsichtlich des sich ergebenden Mehrbetrags die Aussetzung der Vollziehung unabhängig von den Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gewährt werden.

Es sind folgende Fälle zu unterscheiden (in den Beispielsfällen 4.1 bis 4.5 wird jeweils davon ausgegangen, dass ein Betrag von 5.000 € streitbefangen ist und in dieser Höhe auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung bestehen sowie kein Ausnahmefall des Vorliegens wesentlicher Nachteile - vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4.6.1 - gegeben ist):
4.1
Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung
 

Beispiel 1:

festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen8.000 €
Abschlusszahlung7.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist i. H. v. 5.000 € auszusetzen. Der Restbetrag i. H. v. 2.000 € ist am Fälligkeitstag zu entrichten.
Beispiel 2:
festgesetzte Umsatzsteuer0 €
Summe der festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen./. 7.000 €
Abschlusszahlung7.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist i. H. v. 5.000 € auszusetzen. Der Restbetrag i. H. v. 2.000 € ist am Fälligkeitstag zu entrichten.
4.2
Die streitbefangene Steuer ist kleiner als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter Vorauszahlungen
 
Beispiel 1:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte Vorauszahlungen8.000 €
entrichtete Vorauszahlungen5.000 €
rückständige Vorauszahlungen3.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge4.000 €
Abschlusszahlung (einschließlich der rückständigen Vorauszahlungsbeträge, da nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur die entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen sind)6.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3.000 € auszusetzen (15.000 € - festgesetzte Steuer - ./. 8.000 € - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 4.000 € - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die rückständigen Vorauszahlungen i. H. v. 3.000 € sind sofort zu entrichten.
Beispiel 2:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte Vorauszahlungen8.000 €
Vollziehungsaussetzung des Vorauszahlungsbescheids i. H. v.3.000 €
entrichtete Vorauszahlungen5.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge4.000 €
Abschlusszahlung (einschließlich der in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen)6.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3.000 € auszusetzen (15.000 € - festgesetzte Steuer - ./. 8.000 € - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 4.000 € anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen i. H. v. 3.000 € sind innerhalb der von der Finanzbehörde zu setzenden Frist (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 8.2.2) zu entrichten. Der Restbetrag der Abschlusszahlung (3.000 €) muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist.
4.3
Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung
 
Beispiel:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen8.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge4.000 €
Abschlusszahlung3.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist nur i. H. v. 3.000 € auszusetzen (15.000 € - festgesetzte Steuer ./. 8.000 € - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 4.000 € - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die Abschlusszahlung muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist.
4.4
Die streitbefangene Steuer ist größer als die Abschlusszahlung einschließlich nicht geleisteter Vorauszahlungen
 
Beispiel 1:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte Vorauszahlungen8.000 €
entrichtete Vorauszahlungen5.000 €
rückständige Vorauszahlungen3.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge6.000 €
Abschlusszahlung (einschließlich der rückständigen Vorauszahlungen)4.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist nur i. H. v. 1.000 € auszusetzen (15.000 € - festgesetzte Steuer -./. 8.000 €- festgesetzte Vorauszahlungen- ./. 6.000 € - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die rückständigen Vorauszahlungen i. H. v. 3.000 € sind sofort zu entrichten.
Beispiel 2:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte Vorauszahlungen8.000 €
Vollziehungsaussetzung des Vorauszahlungsbescheids i. H. v.3.000 €
entrichtete Vorauszahlungen5.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge6.000 €
Abschlusszahlung (einschließlich der in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen)4.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Die Vollziehung ist nur i. H. v. 1.000 € auszusetzen (15.000 € - festgesetzte Steuer - ./.8.000 € - festgesetzte Vorauszahlungen - ./. 6.000 € - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -). Die in der Vollziehung ausgesetzten Vorauszahlungen i. H. v. 3.000 € sind innerhalb der von der Finanzbehörde zu setzenden Frist (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 8.2.2) zu entrichten. Der Restbetrag der Abschlusszahlung (1.000 €) muss nicht geleistet werden, solange die Aussetzung der Vollziehung wirksam ist.
4.5
Die Steuerfestsetzung führt zu einer Erstattung
 
Beispiel 1:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen12.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge5.000 €
Erstattungsbetrag2.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich (15.000 € - festgesetzte Steuer - ./.12.000 € - festgesetzte Vorauszahlungen ./.5.000 € - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -).
Beispiel 2:
Nach einem Erstbescheid gem. Beispiel 1 ergeht ein Änderungsbescheid:
festgesetzte Steuer nunmehr16.000 €
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen12.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge5.000 €
neuer Erstattungsbetrag1.000 €
Rückforderung der nach dem Erstbescheid geleisteten Erstattung (Leistungsgebot) i. H. v.1.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Der Änderungsbescheid kann i. H. v. 1.000 € in der Vollziehung ausgesetzt werden.
Beispiel 3:
Nach einem Erstbescheid gem. Beispiel 1 ergeht ein Änderungsbescheid:
festgesetzte Steuer nunmehr18.000 €
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen12.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge5.000 €
Abschlusszahlung neu1.000 €
Leistungsgebot über (Abschlusszahlung - 1.000 € - zuzüglich der nach dem Erstbescheid geleisteten Erstattung - 2000 € -)3.000 €
streitbefangene Steuer5.000 €
Der Änderungsbescheid kann i. H. v. 3.000 € in der Vollziehung ausgesetzt werden.
4.6
Sonderfälle
4.6.1

Die Beschränkung der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden auf den Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer und Vorleistungen (festgesetzte Vorauszahlungen, anzurechnende Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Körperschaftsteuer) gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz).

Für die Beurteilung, wann „wesentliche Nachteile“ vorliegen, sind die von der BFH-Rechtsprechung zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, BStBl 2004 II S. 367). „Wesentliche Nachteile“ liegen demnach vor, wenn durch die Versagung der Vollziehungsaussetzung bzw. Vollziehungsaufhebung unmittelbar und ausschließlich die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, a. a. O.).

Keine „wesentlichen Nachteile“ sind - für sich allein gesehen - allgemeine Folgen, die mit der Steuerzahlung verbunden sind, beispielsweise

  • ein Zinsverlust (BFH-Beschluss vom 27.7.1994, I B 246/93, BStBl II S. 899),
  • eine zur Bezahlung der Steuern notwendige Kreditaufnahme (BFH-Beschlüsse vom 12.4.1984, VIII B 115/82, BStBl II S. 492, und vom 2.11.1999, I B 49/99, BStBl 2000 II S. 57),
  • ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards (BFH-Beschluss vom 12.4.1984, VIII B 115/82, a. a. O.).

„Wesentliche Nachteile“ liegen auch vor, wenn der BFH oder ein Finanzgericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift überzeugt ist und deshalb diese Norm gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, a. a. O.). Für eine Vorlage an den EuGH wegen europarechtlicher Zweifel (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 2.5.5) gilt dies nicht, da das vorlegende Gericht nicht von einem Verstoß gegen Europarecht überzeugt sein muss.

Wurde ein Grundlagenbescheid angefochten, sind erst bei der Vollziehungsaussetzung des Folgebescheids die Regelungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO zu beachten (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz, Nr. 5.1 letzter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz). Folglich ist auch erst in diesem Verfahren zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ vorliegen.
4.6.2
In Fällen, in denen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen ist, bei Erfolg des Rechtsbehelfs aber andere Steuerbescheide zuungunsten des Rechtsbehelfsführers zu ändern sind, kann die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht auf den Unterschiedsbetrag der steuerlichen Auswirkungen begrenzt werden (BFH-Urteil vom 10.11.1994, IV R 44/94, BStBl 1995 II S. 814).
4.7
Außersteuerliche Verwaltungsakte
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für außersteuerliche Verwaltungsakte, auf die die Vorschriften des § 361 AO und des § 69 FGO entsprechend anzuwenden sind (z. B. Bescheide für Investitionszulagen, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen). Die Vollziehung eines Bescheids, der beispielsweise eine Investitionszulage nach Auffassung des Antragstellers zu niedrig festsetzt, kann daher nicht ausgesetzt werden. Ein Bescheid, der eine gewährte Investitionszulage zurückfordert, ist dagegen ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt.

5.

Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden

5.1

Auch die Vollziehung von Grundlagenbescheiden (insbesondere Feststellungs- und Steuermessbescheiden) kann unter den allgemeinen Voraussetzungen - Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 2.2), vollziehbarer Verwaltungsakt (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 2.3), ernstliche Zweifel (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 2.5) oder unbillige Härte (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 2.6) - ausgesetzt werden.

Eine Aussetzung der Vollziehung ist daher insbesondere möglich bei

  • Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO,
  • Feststellungsbescheiden nach der V zu § 180 Abs. 2 AO,
  • Feststellungsbescheiden nach §§ 27, 28 und 38 KStG,
  • Gewerbesteuermessbescheiden,
  • Grundsteuermessbescheiden,
  • Einheitswertbescheiden (§ 180 Abs. 1 Satz Nr. 1 AO i. V. m. § 19 BewG),
  • Bescheiden über die Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 BewG),
  • Feststellungsbescheiden nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG.

Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Vollziehungsaussetzung auch in Betracht bei

  • Verlustfeststellungsbescheiden, soweit die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt wird (BFH-Beschlüsse vom 10.7.1979, VIII B 84/78, BStBl II S. 567, und vom 25.10.1979, IV B 68/79, BStBl 1980 II S. 66),
  • Feststellungsbescheiden, die Anteile einzelner Gesellschafter auf 0 € feststellen und angefochten werden, weil diese Gesellschafter den Ansatz von Verlustanteilen begehren (BFH-Beschluss vom 22.10.1980, I S 1/80, BStBl 1981 II S. 99),
  • Feststellungsbescheiden, die eine Mitunternehmerschaft einzelner Beteiligter verneinen (BFH-Beschluss vom 10.7.1980, IV B 77/79, BStBl II S. 697),
  • negativen Gewinn-/Verlustfeststellungsbescheiden, d. h. Bescheiden, die den Erlass eines Gewinn(Verlust-)feststellungsbescheids ablehnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.4.1987, GrS 2/85, BStBl II S. 637),
  • Bescheiden nach § 15a Abs. 4 EStG über die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes (BFH-Beschluss vom 2.3.1988, IV B 95/87, BStBl II S. 617).

Soweit in einem Grundlagenbescheid Feststellungen enthalten sind, die Gegenstand eines anderen Feststellungsverfahrens waren, ist die Vollziehung des Grundlagenbescheids nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auszusetzen (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 6).

Die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz) sind erst bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids zu beachten (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 6 letzter Absatz).
5.2
Die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheids kann auf Gewinnanteile einzelner Gesellschafter beschränkt werden, auch wenn der Rechtsstreit die Gewinnanteile aller Gesellschafter berührt (BFH-Beschluss vom 7.11.1968, IV B 47/68, BStBl 1969 II S. 85). Wird vorläufiger Rechtsschutz nicht von der Gesellschaft, sondern nur von einzelnen Gesellschaftern beantragt, sind nur diese am Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beteiligt; eine Hinzuziehung der übrigen Gesellschafter zum Verfahren ist nicht notwendig (BFH-Beschlüsse vom 22.10.1980, I S 1/80, BStBl 1981 II S. 99, und vom 5.5.1981, VIII B 26/80, BStBl II S. 574).
5.3
Im Verwaltungsakt über die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheids müssen im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung die ausgesetzten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten aufgeteilt werden. Außerdem sollte ggf. darauf hingewiesen werden, dass eine Erstattung von geleisteten Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Körperschaftsteuer im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids grundsätzlich nicht erfolgt (AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz). Die Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheids (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5.1, vorletzter Beispielsfall) ist mit der Maßgabe auszusetzen, dass bis zur bestandskräftigen/rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von x € auszugehen sei, der sich auf die Beteiligten wie folgt verteile: …. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14.4.1987, GrS 2/85, BStBl II S. 637).
5.4
Unterrichtungspflicht
5.4.1

Ist die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids beantragt worden, kann über den Antrag aber nicht kurzfristig entschieden werden, sollen die für die Erteilung der Folgebescheide zuständigen Finanzämter, ggf. Gemeinden, unterrichtet werden.

Wegen der Unterrichtung der Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide vgl. AEAO zu § 184.
5.4.2
Die Wohnsitzfinanzämter der Beteiligten sind von der Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheids zu unterrichten. In diese Mitteilungen ist ggf. der Hinweis über die grundsätzliche Nichterstattung von Steuerbeträgen (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz, Nr. 5.1 letzter Absatz und Nr. 6 letzter Absatz) aufzunehmen. Entsprechendes gilt für den Beginn und das Ende der Aussetzung der Vollziehung (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 8.1.3 und 8.2.1).
5.4.3
Wird die Vollziehung eines Realsteuermessbescheids ausgesetzt, ist die Gemeinde hierüber zu unterrichten.

6.

Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden

Nach der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids ist die Vollziehung der darauf beruhenden Folgebescheide von Amts wegen auszusetzen, und zwar auch dann, wenn die Folgebescheide nicht angefochten wurden (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Entsprechendes gilt, wenn bei Rechtsbehelfen gegen außersteuerliche Grundlagenbescheide die aufschiebende Wirkung eintritt, angeordnet oder wiederhergestellt oder die Vollziehung ausgesetzt wird.

Ist der Folgebescheid vor Erlass des Grundlagenbescheids ergangen und berücksichtigt er nach Auffassung des Steuerpflichtigen die noch gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nicht oder - bei einer Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO - in unzutreffender Höhe, kann unter den allgemeinen Voraussetzungen die Vollziehung ausgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines ergangenen Grundlagenbescheids erhoben werden (BFH-Beschluss vom 25.3.1986, III B 6/85, BStBl II S. 477, und BFH-Urteil vom 15.4.1988, III R 26/85, BStBl II S. 660).

Ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in einem wirksam ergangenen positiven oder negativen Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BFH-Urteil vom 29.10.1987, VIII R 413/83, BStBl 1988 II S. 240). Zulässig ist dagegen ein Antrag auf Vollziehungsaussetzung eines Folgebescheids, der mit ernstlichen Zweifeln an der wirksamen Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids begründet wird (BFH-Beschluss vom 15.4.1988, III R 26/85, BStBl II S. 660).

Bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids sind ggf. die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz) zu beachten. Erst in diesem Verfahren ist ggf. auch zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4.6.1) vorliegen.

 7.

Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzamt

7.1
Die Finanzbehörden sind befugt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 361 AO oder nach § 69 Abs. 2 FGO auch die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO; § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO). Die Ausführungen in den Nrn. 2.1 bis 4.6 gelten entsprechend.
7.2
Die Aufhebung der Vollziehung bewirkt die Rückgängigmachung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, soweit eine Steuer „freiwillig“, d. h. abgesehen vom Leistungsgebot ohne besondere Einwirkungen des Finanzamts (wie Mahnung, Postnachnahme, Beitreibungsmaßnahmen), entrichtet worden ist (BFH-Beschluss vom 22.7.1977, III B 34/74, BStBl II S. 838). Durch die Aufhebung der Vollziehung erhält der Rechtsbehelfsführer einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) in Höhe des Aufhebungsbetrags, da der rechtliche Grund für die Zahlung nachträglich weggefallen ist. Durch Aufhebung der Vollziehung kann aber grundsätzlich nicht die Erstattung von geleisteten Vorauszahlungsbeträgen, Steuerabzugsbeträgen oder anrechenbarer Körperschaftsteuer erreicht werden (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 4 zweiter Absatz).
 
Beispiel:
festgesetzte Steuer15.000 €
festgesetzte und entrichtete Vorauszahlungen5.000 €
anzurechnende Steuerabzugsbeträge7.000 €
entrichtete Abschlusszahlung3.000 €
An der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen i. H. v. 5.000 € ernstliche Zweifel; der Sonderfall des Vorliegens „wesentlicher Nachteile“ ist nicht gegeben. Nach Aufhebung der Vollziehung ist ein Betrag i. H. v. 3.000 € zu erstatten (15.000 € - festgesetzte Steuer - ./.5.000 € - festgesetzte Vorauszahlungen ./.7.000 € - anzurechnende Steuerabzugsbeträge -).
7.3
Wird die Vollziehung einer Steueranmeldung aufgehoben, dürfen die entrichteten Steuerbeträge nur an den Anmeldenden erstattet werden. Dies gilt auch, wenn - wie z. B. in den Fällen des Lohnsteuerabzugs nach § 38 EStG oder des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG - der Anmeldende lediglich Entrichtungspflichtiger, nicht aber Steuerschuldner ist (BFH-Beschluss vom 13.8.1997, I B 30/97, BStBl II S. 700).
7.4
Bei der Aufhebung der Vollziehung ist zu bestimmen, ob die Aufhebung rückwirken soll oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erkennbar vorlagen (BFH-Beschluss vom 10.12.1986, I B 121/86, BStBl 1987 II S. 389; vgl. AEAO zu § 361, Nr. 8.1.1). Durch rückwirkende Aufhebung der Vollziehung entfallen bereits entstandene Säumniszuschläge (BFH-Beschluss vom 10.12.1986, I B 121/86, a. a. O.). Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 AO) oder die Rückwirkung der Aufhebung der Vollziehung verfügt worden ist.

8.

Dauer der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

8.1
Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung
8.1.1
Wird der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung vor Fälligkeit der strittigen Steuerforderung bei der Finanzbehörde eingereicht und begründet, ist die Aussetzung/ Aufhebung der Vollziehung im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Steuerbeträge auszusprechen; vgl. AEAO zu § 361, Nr. 7.4. Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige - z. B. in Schätzungsfällen - die Begründung des Rechtsbehelfs oder des Aussetzungsantrags unangemessen hinausgezögert hat und die Finanzbehörde deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu haben brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.1986, I B 121/86, BStBl 1987 II S. 389).
8.1.2
Wird die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nach Fälligkeit der strittigen Steuerforderung beantragt und begründet, gilt Nr. 8.1.1 Satz 2 entsprechend.
8.1.3
Bei der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5) ist als Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung der Tag der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zu bestimmen, wenn der Rechtsbehelf oder der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung vor Ablauf der Einspruchsfrist begründet wurde. Bei später eingehender Begründung gilt Nr. 8.1.1 Satz 2 des AEAO zu § 361 entsprechend.
8.1.4
Trifft die Finanzbehörde keine Aussage über den Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung, wirkt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ab Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung/Aufhebungsverfügung (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO).
8.1.5
Der Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 6 und 8.1.3) richtet sich nach dem Beginn der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.1986, I B 121/86, BStBl 1987 II S. 389).
8.2
Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung
8.2.1
Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich nur für eine Rechtsbehelfsstufe zu bewilligen (BFH-Beschluss vom 3.1.1978, VII S 13/77, BStBl II S. 157). Das Ende der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist in der Verfügung zu bestimmen. Soweit nicht eine datumsmäßige Befristung angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung während des außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. nach Verkündung oder Zustellung des Urteils oder einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt werden. Einer Aufhebung der Aussetzungs-/Aufhebungsverfügung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids ist bis zur Beendigung der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung des Grundlagenbescheids und für den Fall, dass der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid zu einer Änderung des Folgebescheids führt, bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Folgebescheids zu befristen.
8.2.2
Wird der in der Vollziehung ausgesetzte Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, erledigt sich die bisher gewährte Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung, ohne dass es einer Aufhebung der Vollziehungsaussetzungs(aufhebungs)verfügung bedarf. Für eine eventuelle Nachzahlung der bisher in der Vollziehung ausgesetzten Beträge kann dem Steuerpflichtigen i. d. R. eine einmonatige Zahlungsfrist eingeräumt werden.
 
In den Fällen des § 365 Abs. 3 AO bzw. des § 68 FGO ist auf der Grundlage des neuen Verwaltungsakts erneut über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein in der Vollziehung ausgesetzter Vorauszahlungsbescheid durch die Jahressteuerfestsetzung ersetzt wird (vgl. AEAO zu § 365, Nr. 2).

9.

Nebenbestimmungen zur Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung

9.1
Widerrufsvorbehalt
Der Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist grundsätzlich mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen.
9.2
Sicherheitsleistung
9.2.1
Die Finanzbehörde kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO; § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Entscheidung hierüber ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
9.2.2
Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt sein (BVerfG-Beschluss vom 24.10.1975, 1 BvR 266/75, StRK FGO § 69 R 171). Sie ist geboten, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8.3.1967, VI B 50/66, BStBl III S. 294, und vom 22.6.1967, I B 7/67, BStBl III S. 512). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist z. B. gerechtfertigt, wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im Ausland vollstreckt werden müsste (BFH-Urteil vom 27.8.1970, V R 102/67, BStBl 1971 II S. 1). Dies gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EU zu vollstrecken wäre, es sei denn, mit diesem Staat besteht ein Abkommen, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH-Beschluss vom 3.2.1977, V B 6/76, BStBl II S. 351; zur zwischenstaatlichen Vollstreckungshilfe siehe BMF-Merkblatt vom 29.2.2012, BStBl I S. 244). Eine Sicherheitsleistung ist unzumutbar, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 22.12.1969, V B 115/69, BStBl 1970 II S. 127).
9.2.3
Kann ein Steuerpflichtiger trotz zumutbarer Anstrengung eine Sicherheit nicht leisten, darf eine Sicherheitsleistung bei Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht verlangt werden; Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte darf jedoch bei Gefährdung des Steueranspruchs nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden (BFH-Beschluss vom 9.4.1968, I B 73/67, BStBl II S. 456).
9.2.4
Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden s. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO und § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO. Hiernach entscheiden über die Sicherheitsleistung die für den Erlass der Folgebescheide zuständigen Finanzämter bzw. Gemeinden. Das für den Erlass des Grundlagenbescheids zuständige Finanzamt darf jedoch anordnen, dass die Aussetzung der Vollziehung von keiner Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird.
9.2.5
Zu den möglichen Arten der Sicherheitsleistung s. § 241 AO.
9.2.6
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist eine unselbständige Nebenbestimmung in Form einer aufschiebenden Bedingung; sie kann daher nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Entscheidung über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung angefochten werden (BFH-Urteil vom 31.10.1973, I R 249/72, BStBl 1974 II S. 118, und BFH-Beschluss vom 20.6.1979, IV B 20/79, BStBl II S. 666). Eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung erbracht worden ist. In dem Verwaltungsakt über die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist deshalb eine Frist für die Sicherheitsleistung zu setzen. Wird die Sicherheit innerhalb der Frist nicht erbracht, ist der Steuerpflichtige auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und zur Zahlung aufzufordern.

10.

Ablehnung der Vollziehungsaussetzung

Zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach Ablehnung eines Antrags auf Vollziehungsaussetzung vgl. AEAO zu § 240, Nr. 6 Buchstabe b.

Hat das Finanzamt einen Aussetzungsantrag abgelehnt, ist i. d. R. unter Beachtung der Grundsätze des § 258 AO (siehe Abschn. 7 VollstrA) zu vollstrecken, auch wenn die Entscheidung des Finanzamts vom Steuerpflichtigen angefochten worden ist. Über die Ablehnung des Aussetzungsbegehrens ist die Vollstreckungsstelle zu unterrichten.

11.

Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung der Finanzbehörde über die Aussetzung/ Aufhebung der Vollziehung ist der Einspruch gegeben. Das Gericht kann nur nach § 69 Abs. 3 FGO angerufen werden; eine Klagemöglichkeit ist insoweit nicht gegeben (§ 361 Abs. 5 AO; § 69 Abs. 7 FGO).

Der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung durch das Gericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung/ Aufhebung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 FGO). Eine teilweise Antragsablehnung i. S. d. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO liegt auch vor, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 9.2), nicht aber, wenn eine im Übrigen antragsgemäße Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 9.1) gewährt wurde (BFH-Beschluss vom 12.5.2000, VI B 266/98, BStBl II S. 536).

12.

Aussetzungszinsen

Wegen der Erhebung von Aussetzungszinsen siehe § 237 AO, wegen der nur einjährigen Festsetzungsfrist vgl. AEAO zu § 237, Nr. 4 und 8.

Blättern-Navigation

  • § 360
  • § 361
  • § 362

Servicebereich

  • Seite teilen

    Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.

    • SocialBookmarkTitle Facebook
    • SocialBookmarkTitle X/Twitter
    • SocialBookmarkTitle Xing

Nach oben

© Bundesministerium der Finanzen

Metanavigation

  • Im­pres­s­um
  • Da­ten­schutz
  • Be­nut­zer­hin­wei­se
  • Er­klä­rung zur Bar­rie­re­frei­heit

GlossarHilfe

...

Tabelle