Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
- § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
- § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
- § 211 Pflichten der betroffenen Person
- § 212 Durchführungsvorschriften
- § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
- § 214 Beauftragte
- § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
- § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
- § 217 Steuerhilfspersonen
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