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BMF Amtliches AO-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
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Bundesministerium der Finanzen

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AO 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
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      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
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        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
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        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
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        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
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        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
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        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
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        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
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        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
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      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
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        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
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        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
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        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
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        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
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          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
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            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
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            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
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          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
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          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
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        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
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      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
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        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
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          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
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          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
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          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
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        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
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          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
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          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
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        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
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          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
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            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
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            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
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            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
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            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
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          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
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            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
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            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
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          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
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          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
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        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
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          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
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        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
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        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
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      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
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          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
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          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
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        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
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          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
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          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
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        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
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      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
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        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
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          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
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          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
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            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
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          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
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          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
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        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
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          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
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        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
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      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
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        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
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      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
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        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
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        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
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          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
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            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
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            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
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            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
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          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
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          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
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        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
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      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
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      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 19 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
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      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 Steuerbegünstigte Zwecke
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
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    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
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      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
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      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
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      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
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      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 AnfG - Anfechtungsgesetz
      • Anhang 3 AufenthG - Aufenthaltsgesetz (Auszug)
      • Anhang 4 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 5 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 6 BVerfGG - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Auszug)
      • Anhang 7 DepotG - Depotgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 DRiG - Deutsches Richtergesetz (Auszug)
      • Anhang 9 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 10 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 11 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Auszug)
      • Anhang 12 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 13 GBO - Grundbuchordnung (Auszug) / GBBerG -Grundbuchbereinigungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 14 GewO - Gewerbeordnung (Auszug)
      • Anhang 15 GG - Grundgesetz (Auszug)
      • Anhang 16 GKG - Gerichtskostengesetz (Auszug)
      • Anhang 17 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 18 GwG - Geldwäschegesetz
      • Anhang 19 HGB - Handelsgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 20 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 21 JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
      • Anhang 22 KONSENS-G - KONSENS-Gesetz
      • Anhang 23 KWG - Kreditwesengesetz (Auszug)
      • Anhang 24 LuftFzgG - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Auszug)
      • Anhang 25 OwiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
      • Anhang 26 PaßG - Paßgesetz (Auszug)
      • Anhang 27 SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      • Anhang 28 SchRegO - Schiffsregisterordnung (Auszug)
      • Anhang 29 SGB - Sozialgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 30 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 31 StGB - Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 32 StPO - Strafprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 33 StVollzG - Strafvollzugsgesetz (Auszug)
      • Anhang 34 VerpflG - Verpflichtungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 35 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 36 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 37 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 38 WechselG - Wechselgesetz (Auszug)
      • Anhang 39 ZollVG - Zollverwaltungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 40 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 41 ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Auszug)
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
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      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 42 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 43 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 44 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 45 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 46 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 47 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 48 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 49 Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs­ver­ord­nung - MV)“
      • Anhang 50 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 51 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 52 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 53 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung
      • Anhang 54 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 55 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 56 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 57 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 58 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 59 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 60 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 61 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 62 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 63 Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
      • Anhang 64 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 65 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 66 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 67 Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
      • Anhang 68 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 69 Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
      • Anhang 70 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 71 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
      • Anhang 72 Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
      • Anhang 73 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2020 -
      • Anhang 74 Schwedische Initiative
      • Anhang 75 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 76 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
      • Anhang 77 Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
      • Anhang 78 Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
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  1. AO 2020
  2. Ab­ga­ben­ord­nung (AO) mit An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO)
  3. Vier­ter Teil – Durch­füh­rung der Be­steue­rung
  4. Vier­ter Ab­schnitt – Au­ßen­prü­fung
  5. 1. Un­ter­ab­schnitt – All­ge­mei­ne Vor­schrif­ten
  6. § 197 Be­kannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung

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§ 197 Be­kannt­ga­be der Prü­fungs­an­ord­nung

(S 0403)

11Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. 2Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 3Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

2Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

AEAO

Anwendungserlass

AEAO zu § 197

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AEAO zu § 197 - Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

1.

Allgemeines

Nach Nr. 1.1.4 des AEAO zu § 122 gelten die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden für Prüfungsanordnungen entsprechend, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.

2.

Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen

Beim Erlass einer Prüfungsanordnung sind festzulegen:

  • An wen sie sich richtet (Nr. 2.1 des AEAO zu § 197 - Inhaltsadressat),
  • wem sie bekannt gegeben werden soll (Nr. 2.2 des AEAO zu § 197 - Bekanntgabeadressat),
  • welcher Person sie zu übermitteln ist (Nr. 2.3 des AEAO zu § 197 - Empfänger).
2.1
Inhaltsadressat/Prüfungssubjekt
Das ist derjenige, an den sich die Prüfungsanordnung richtet und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem in der Anordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken: „Prüfung bei...“.
2.2
Bekanntgabeadressat

Das ist die Person/Personengruppe, der die Prüfungsanordnung bekannt zu geben ist. Der Bekanntgabeadressat ist regelmäßig mit dem Prüfungssubjekt identisch; soweit die Bekanntgabe an das Prüfungssubjekt nicht möglich oder nicht zulässig ist, kommen Dritte als Bekanntgabeadressaten in Betracht (z. B. Eltern eines minderjährigen Kindes, Geschäftsführer einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, Liquidator).

In allen Fällen, in denen der Bekanntgabeadressat nicht personenidentisch ist mit dem Prüfungssubjekt, ist ein erläuternder Zusatz in die Prüfungsanordnung aufzunehmen, aus dem der Grund für die Anordnung beim Bekanntgabeadressaten erkennbar wird.

Beispiel:

Die Prüfungsordnung ergeht an Sie als

„Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem verstorbenen Ehemann“ (bei Erbfall; vgl. AEAO zu § 197, Nr. 8)

„Nachfolgerin der Fritz KG“ (bei gesellschaftsrechtlicher Umwandlung; vgl. AEAO zu § 197, Nr. 9)

2.3
Empfänger
Das ist derjenige, dem die Prüfungsanordnung tatsächlich zugehen soll, damit sie durch Bekanntgabe wirksam wird. I. d. R. ist dies der Bekanntgabeadressat. Es kann jedoch auch eine andere Person sein (vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 1.5.2 und 1.7). Der Empfänger ist im Anschriftenfeld der Prüfungsanordnung mit seinem Namen und der postalischen Anschrift zu bezeichnen. Ist der Empfänger nicht identisch mit dem Prüfungssubjekt, muss in einem ergänzenden Zusatz im Text der Prüfungsanordnung darauf hingewiesen werden, „bei wem“ die Prüfung stattfinden soll (d. h. namentliche Benennung des Prüfungssubjekts).
2.4
Übermittlung an Bevollmächtigte (§§ 80 Abs. 1, 122 Abs. 1 Satz 3 AO)

Zur Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7.

Beispiel:
Anschrift:
Herrn Steuerberater Klaus Schulz, ...

Text:

„... ordne ich an, dass bei Ihrem Mandanten Anton Huber, .... eine Prüfung durchgeführt wird.“

3.

Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen an Ehegatten bzw. Lebenspartner

Prüfungsanordnungen gegen beide Ehegatten bzw. Lebenspartner können ggf. in einer Verfügung zusammengefasst werden. Auf die Regelung des AEAO zu § 122, Nr. 2.1 wird verwiesen. In einem Zusatz muss dann jedoch erläutert werden, für welche Steuerarten bei welchem Prüfungssubjekt die Außenprüfung vorgesehen ist.

Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten getrennte Prüfungsanordnungen an Ehegatten bzw. Lebenspartner bevorzugt werden. Generell müssen die Prüfungen getrennt angeordnet werden, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner unternehmerisch (jedoch nicht gemeinschaftlich) tätig sind.

4.

Bekanntgabe an gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

Vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.2.

Beispiel:
Anschrift:
Herrn Steuerberater Klaus Schulz

Text:

„ ... ordne ich an, dass bei Ihrem Mandanten Benjamin Müller ...“

Zusatz:

„... ergeht an Sie für Frau Felicitas Müller und Herrn Felix Müller, ggf. Anschrift, als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes Benjamin Müller, ggf. Anschrift.“

5.

Personengesellschaften (Gemeinschaften)

Bei Prüfungsanordnungen an Personengesellschaften und Gemeinschaften sind Unterscheidungen nach der Rechtsform, nach der zu prüfenden Steuerart und ggf. nach der Einkunftsart vorzunehmen. Wegen der Unterscheidung zwischen Personenhandelsgesellschaften und sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen wird auf Nr. 2.4.1.2 des AEAO zu § 122 verwiesen.
5.1
Personenhandelsgesellschaften
Vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.1. Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen an Personenhandelsgesellschaften bei gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es ist nicht erforderlich, der Prüfungsanordnung eine Anlage beizufügen, in der die Feststellungsbeteiligten aufgeführt sind.
5.2
Sonstige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Als Steuerpflichtige i. S. d. § 193 Abs. 1 AO, bei der eine Außenprüfung zulässig ist, kommt auch eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung in Betracht (BFH-Urteil vom 16.11.1989, IV R 29/89, BStBl 1990 II S. 272).

Die Personenvereinigung hat i.d.R. formal keinen eigenen Namen und muss als Prüfungssubjekt durch die Angabe aller Gesellschafter charakterisiert werden. Ist die Bezeichnung der Gesellschafter durch die Aufzählung aller Namen im Vordrucktext der Anordnung aus technischen Gründen nicht möglich, können neben einer Kurzbezeichnung im Text der Prüfungsanordnung in einer Anlage die einzelnen Gesellschafter (ggf. mit Anschrift) aufgeführt werden.

Die Prüfungsanordnung muss aber nicht nur für die nicht rechtsfähige Personenvereinigung bestimmt und an sie adressiert sein, sie muss ihr auch bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat an die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu erfolgen. Grundsätzlich sind das alle Gesellschafter (z. B. bei einer GbR nach §§ 709, 714 BGB), es sei denn, es liegt eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung vor. Nach § 6 Abs. 3 VwZG ist es jedoch zulässig, die Prüfungsanordnung nur einem der Gesellschafter bekannt zu geben (BFH-Urteil vom 18.10.1994, IX R 128/92, BStBl 1995 II S. 291). Das gilt selbst in den Fällen, in denen auf Grund gesellschaftsvertraglicher Regelungen mehrere Personen zur Geschäftsführung bestellt sind.
5.2.1
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Gewinneinkünften

Wird die Prüfung der Feststellung der Einkünfte (Gewinneinkünfte) angeordnet, ist die Prüfungsanordnung an die Personenvereinigung als Prüfungssubjekt zu richten und nicht gegen deren Gesellschafter (BFH-Urteil vom 16.11.1989, IV R 29/89, BStBl 1990 II S. 272).

Führt eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ausnahmsweise einen geschäftsüblichen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt, gilt Nr. 2.4.1.2 des AEAO zu § 122 auch hinsichtlich der Prüfungsanordnung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entsprechend.

Wurde ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt, kann auch ihm die Anordnung zur Prüfung der Gewinneinkünfte bekannt gegeben werden. Bei Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an nur einen zur Vertretung aller übrigen Beteiligten vertretungsberechtigten Gesellschafter oder an einen Empfangsbevollmächtigten ist auf dessen Funktion als Bekanntgabeempfänger mit Wirkung für alle Beteiligten hinzuweisen.
5.2.2
Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Überschusseinkünften

Wird die Prüfung der Feststellung der Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), des Vermögens und der Schulden bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bei einer Gemeinschaft (z. B. Grundstücksgemeinschaft) angeordnet, ist die nicht rechtsfähige Personenvereinigung als Grundstücksgesellschaft oder Bauherrengemeinschaft insoweit nicht selbst Prüfungssubjekt (BFH-Urteile vom 25.9.1990, IX R 84/88, BStBl 1991 II S. 120, und vom 18.10.1994, IX R 128/92, BStBl 1995 II S. 291). Vielmehr ist der einzelne Gesellschafter der Träger der steuerlichen Rechte und Pflichten (§ 33 Abs. 1 AO). Eine Prüfungsanordnung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. die Feststellung des Vermögens und der Schulden ist an jeden Gesellschafter zu richten und auch diesem bekannt zu geben (für Gemeinschaften: BFH-Urteil vom 10.11.1987, VIII R 94/87, BFH/NV 1988 S. 214).

Eine Personenvereinigung unterliegt der Außenprüfung und ist Prüfungssubjekt nur insoweit, als sie - wie z. B. bei der Umsatzsteuer - selbst Steuerschuldnerin ist (BFH-Urteil vom 18.10.1994, IX R 128/92, BStBl 1995 II S. 291). In den Fällen, in denen bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung mit Überschusseinkünften neben der Feststellung der Einkünfte und der Feststellung des Vermögens und der Schulden auch die Umsatzsteuer Prüfungsgegenstand ist, sind daher zwei Prüfungsanordnungen zu erlassen:

  • an die Gemeinschaft/Gesellschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer;
  • an die Gemeinschafter/Gesellschafter hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Feststellung des Vermögens und der Schulden.
5.2.3
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen mit Überschusseinkünften i.Z.m. gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 151 BewG

Bei gesonderten Feststellungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann auch die nichtrechtsfähige Personenvereinigung mit Überschusseinkünften selbst Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung sein.

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist nach § 156 BewG eine Außenprüfung bei den Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG zulässig. Die Beteiligtenstellung einer Personenvereinigung kann daraus folgen, dass sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Der Anteil am Wert der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG genannten Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen, ist gesondert festzustellen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung richtet sich gem. § 153 Abs. 2 BewG an die Personenvereinigung selbst, die dadurch Beteiligte wird. Sie ist dann als Prüfungssubjekt auch Inhaltsadressat der entsprechenden Prüfungsanordnung.

Eine Prüfung zur gesonderten Feststellung nach § 156 BewG kann auch in Kombination mit einer auf § 193 AO gestützten Prüfung erfolgen. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich jedoch nur auf die Feststellungen erstrecken, die für die Erbschaft-/Schenkungsteuer oder eine andere Feststellung i. S. d. § 151 Abs. 1 BewG maßgeblich sind. Das hat zur Folge, dass im Rahmen der Betriebsprüfung nur die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Besteuerungsgrundlagen ermittelt bzw. überprüft werden dürfen.
5.3
Sonderfälle

Dient die Außenprüfung u. a. der Feststellung, welche Art von Einkünften die Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung erzielen, kann die Prüfungsanordnung nach Maßgabe sämtlicher in Betracht kommenden Einkunftsarten ausgerichtet werden. Kommen danach Gewinneinkünfte ernsthaft in Betracht, ist die Personenvereinigung - gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 193 Abs. 1 AO - Prüfungssubjekt.

Dies gilt aber nur für existierende Personenvereinigungen mit streitiger Qualifizierung der Einkünfte. Ist die Existenz der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung selbst im Streit, muss sich die Prüfungsanordnung gegen die mutmaßlichen Gesellschafter richten (BFH-Urteil vom 8.3.1988, VIII R 220/85, BFH/NV S. 758). Sie ist jedem Beteiligten der mutmaßlichen Personenvereinigung gesondert bekannt zu geben.

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die vermutete Gemeinschaft/Gesellschaft tatsächlich einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hat bzw. freiberuflich tätig geworden ist, genügt in der Prüfungsanordnung ein Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 23.10.1990, VIII R 45/88, BStBl 1991 II S. 278). Ansonsten ist die Prüfungsanordnung auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO zu stützen und besonders zu begründen.
5.4
Arbeitsgemeinschaften
Ist eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Prüfungssubjekt zu prüfen, ist die Prüfungsanordnung an das in der ARGE geschäftsführende Unternehmen als Bevollmächtigtem postalisch bekannt zu geben (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2).
5.5
Atypisch stille Gesellschaften
Da die atypisch stille Gesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist, ist eine Prüfungsanordnung an den Inhaber des Handelsgeschäfts zu richten (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1). Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ist eine Prüfungsanordnung ihrem Inhalt nach im Regelfall ebenfalls nicht an die atypisch stille Gesellschaft, sondern regelmäßig an jeden Gesellschafter (Prüfungssubjekt) zu richten und diesem auch bekannt zu geben.
 
Beispiel:
Anschrift:

a) Bauunternehmung Müller GmbH

Geschäftsinhaber

b) Herrn Josef Meier

atyp. stiller Gesellschafter
    (zwei getrennte Prüfungsanordnungen)

Text:

„... ordne ich an, dass bei Ihnen bezüglich der steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft Bauunternehmung Müller GmbH und Josef Meier (ggf. Anschrift) eine Außenprüfung durchgeführt wird.“

Abweichend davon reicht es in Fällen der atypisch stillen Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft aus, die Prüfungsanordnung hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung an die Personenhandelsgesellschaft (= Geschäftsinhaber) als Prüfungssubjekt zu richten und bekannt zu geben, da die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft auch die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter (auch der atypisch stille Beteiligte ist Mitunternehmer) insoweit umfasst, als diese für die zu überprüfende Feststellung von Bedeutung sind (§ 194 Abs. 1 AO). Einer gesonderten - an den atypisch stillen Gesellschafter gerichteten – Prüfungsordnung bedarf es in diesem Fall nicht.
5.6
Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften in Liquidation

Wegen der Unterscheidung zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der steuerrechtlichen Liquidation vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.7.1. Die Anweisungen des AEAO zu § 122, Nr. 2.7.2 zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen sinngemäß.

Auch die Verpflichtung, nach §§ 193 ff. AO eine Außenprüfung zu dulden, führt dazu, eine Personengesellschaft bzw. nicht rechtsfähige Personenvereinigung noch nicht als vollbeendet anzusehen. Nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Liquidation (z. B. Prüfung bei „dem gesellschaftsrechtlich beendeten Autohaus Heinrich Schmitz Nachf. GbR“) bleibt die Personengesellschaft bzw. nicht rechtsfähige Personenvereinigung weiterhin Prüfungssubjekt; die Prüfungsanordnung ist deshalb an sie zu richten (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.1994, VIII R 35/92, BStBl 1995 II S. 241). Zu empfehlen ist die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an alle ehemaligen Gesellschafter als Liquidatoren (mit Hinweis auf die rechtliche Stellung als Liquidator).
5.7
Eintritt, Ausscheiden und Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft
5.7.1
Wird das Handelsgeschäft eines Einzelunternehmers in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft eingebracht, ist zu unterscheiden, ob der Zeitraum vor oder nach der Übertragung geprüft wird. Die Prüfungsanordnung muss an den jeweiligen Inhaltsadressaten für die Zeit seiner Inhaberschaft gerichtet und bekannt gegeben werden. Für den Prüfungszeitraum bis zur Einbringung ergeht die Prüfungsanordnung an den ehemaligen Einzelunternehmer als Inhaltsadressat (Prüfungssubjekt) („bei Ihnen“). In einem Zusatz ist zu erläutern, dass Prüfungsgegenstand bestimmte Besteuerungszeiträume vor der Einbringung in die namentlich benannte aufnehmende Gesellschaft sind.
5.7.2
Tritt in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder nicht rechtsfähige Personenvereinigung mit geschäftsüblichem Namen ein Gesellschafter ein oder scheidet ein Gesellschafter aus unter Fortführung der Gesellschaft durch die verbliebenen Gesellschafter oder ergibt sich durch abgestimmten Ein- und Austritt ein Gesellschafterwechsel, ändert sich die Identität der Gesellschaft nicht. Daher ist die Prüfungsanordnung auch für die Zeit vor dem Eintritt, Ausscheiden oder Wechsel an die Personengesellschaft als Inhaltsadressaten zu richten. An den ausgeschiedenen Gesellschafter ergeht keine gesonderte Prüfungsanordnung. Ihm ist jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Kopie der an die Gesellschaft gerichteten Prüfungsanordnung zu übersenden. Dabei ist er auf den Sinn und Zweck dieser Benachrichtigung hinzuweisen.
5.7.3

Scheidet aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft oder nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft der vorletzte Gesellschafter aus und wird der Betrieb durch den verbliebenen Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt (= vollbeendete Gesellschaft; BFH-Urteil vom 18.9.1980, V R 175/74, BStBl 1981 II S. 293), ist der jetzige Alleininhaber Gesamtrechtsnachfolger gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO für die Betriebssteuern. Die Prüfungsanordnung für die Betriebssteuern ist daher auch für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft/Gemeinschaft an den jetzigen Alleininhaber zu richten und diesem bekannt zu geben. Er ist auf seine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger hinzuweisen. In einem Zusatz ist deutlich zu machen, dass die Prüfung die steuerlichen Verhältnisse der vollbeendeten Gesellschaft/Gemeinschaft betrifft.

Für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung geht die Pflicht, die Prüfung zu dulden (vgl. AEAO zu § 197, Nr. 2.1 und 5.2.1), ebenfalls von der Gesellschaft/Gemeinschaft auf den jetzigen Alleininhaber als Gesamtrechtsnachfolger i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO über (BFH-Urteil vom 25.4.2006, VIII R 46/02, BFH/NV S. 2037) Die Prüfungsanordnung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft ist daher ebenfalls an den jetzigen Alleininhaber zu richten und diesem bekannt zu geben. Auf die Stellung als Gesamtrechtsnachfolger ist hinzuweisen. In einem Zusatz ist deutlich zu machen, dass die Prüfung die steuerlichen Verhältnisse der vollbeendeten Gesellschaft/Gemeinschaft betrifft.

Erzielt die Personengesellschaft/Gemeinschaft ausschließlich Überschusseinkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), ist sie als solche kein Prüfungssubjekt hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Überschusseinkünfte (vgl. AEAO zu § 197, Nr.5.2.2). Die Duldungspflicht der Prüfung kann daher auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den jetzigen Alleingesellschafter übergehen. Die Prüfungsanordnung ist in diesem Fall an jeden ehemaligen Gesellschafter zu richten und bekannt zu geben.

6.

Juristische Personen

Vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.8.

7.

Insolvenzfälle

Soweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. AEAO zu § 251, Nrn. 3.1 und 4.2), ist dieser Bekanntgabeadressat (AEAO zu § 197, Nr. 2.2).

8.

Gesamtrechtsnachfolge in Erbfällen

8.1
Geht ein Einzelunternehmen durch Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere Person(en) über, ist die Prüfungsanordnung an den/die Erben als Prüfungssubjekt zu richten. Bei ihm/ihnen kann eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO auch für Zeiträume stattfinden, in denen der Erblasser unternehmerisch tätig war (BFH-Urteil vom 24.8.1989, IV R 65/88, BStBl 1990 II S. 2). Auf den/die Erben gehen als Gesamtrechtsnachfolger alle Verpflichtungen aus dem Steuerschuldverhältnis über (§ 45 Abs. 1 AO); hierzu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung (BFH-Urteil vom 9.5.1978, VII R 96/75, BStBl II S. 501).
 
Beispiele:
a)Anschrift:
 Frau Antonia Huber
 

Text:

„... ordne ich an, dass bei Ihnen bezüglich der steuerlichen Verhältnisse Ihres verstorbenen Ehemannes Anton Huber eine Außenprüfung durchgeführt wird.“

 

Zusatz:

„... ergeht an Sie als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem Ehemann.“

b)Anschrift:
 Herrn Steuerberater Klaus Schulz
 

Text:

„... ordne ich an, dass bei Ihrer Mandantin Antonia Huber bezüglich der steuerlichen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemanns Anton Huber eine Außenprüfung durchgeführt wird.“

 

Zusatz:

„... ergeht an Sie für Frau Antonia Huber als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach Anton Huber.“

c)Anschrift:
 Herrn Steuerberater Klaus Schulz
 

Text:

„... ordne ich an, dass bei Ihren Mandanten Emilia Müller, Fritz Müller (usw., alle Erben namentlich aufzuzählen) bezüglich der steuerlichen Verhältnisse des verstorbenen Emil Müller eine Außenprüfung durchgeführt wird.“

 

Zusatz:

„... ergeht an Sie für Frau Emilia Müller, Herrn Fritz Müller usw. als Erben und Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Emil Müller.“

8.2
Hat die Erbengemeinschaft keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, ist jedem Miterben eine Prüfungsanordnung bekannt zu geben. Im Anschriftenfeld ist sie jeweils an den einzelnen Miterben zu adressieren. Im Übrigen ist sie inhaltsgleich allen Miterben bekannt zu geben. Die Prüfung ist „bei dem" jeweiligen Miterben vorzusehen. Außerdem ist in der Prüfungsanordnung in einem Zusatz darzustellen, welche weiteren Miterben zur Erbengemeinschaft gehören (Darstellung mit vollständigen Namen und ggf. Anschriften).
8.3

Ist ein Miterbe gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter aller Miterben, so ist die Prüfungsanordnung nur diesem Miterben wie folgt bekannt zu geben:

Anschrift:
Anna Müller, Anschrift

Text:

„... ordne ich an, dass bei Ihnen bezüglich der steuerlichen Verhältnisse Ihres verstorbenen Ehemanns Herbert Müller eine Außenprüfung durchgeführt wird.“

Zusatz:

„Die Prüfungsanordnung ergeht an Sie mit Wirkung für alle Miterben und Gesamtrechtsnachfolger nach Herbert Müller: Frau Anna Müller, Frau Eva Müller,... (alle weiteren Miterben namentlich, ggf. mit Anschrift, nennen).“

Zweckmäßigerweise sollten getrennte Prüfungsanordnungen für folgende gleichzeitig vorliegende und zu prüfende Fallgestaltungen ergehen:

  • Prüfungszeitraum des Erblassers als Einzelunternehmer (s. o.),
  • Prüfungszeitraum der Fortführung des Unternehmens durch die Erbengemeinschaft (Prüfung „bei der Erbengemeinschaft, Anna Müller, ggf. Anschrift, sowie Eva Müller, ggf. Anschrift, und Thomas Müller, ggf. Anschrift etc. Alle Beteiligten sind Erben und Gesamtrechtsnachfolger nach Herbert Müller."),
  • Prüfung eines eigenen Betriebs eines Miterben (z. B. der Ehefrau des Erblassers).

9.

Umwandlungen

9.1
In den übrigen Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 AO (vgl. AEAO zu § 45) gelten grundsätzlich die Anweisungen des AEAO zu § 122, Nrn. 2.12.1 und 2.12.2.
9.2
Nach einer Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG) ist sowohl hinsichtlich der Betriebssteuern als auch hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen Nr. 5.7.3 des AEAO zu § 197 sinngemäß anzuwenden.
9.3
In Fällen einer Abspaltung oder Ausgliederung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 123 ff. UmwG) sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 2, §§ 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG) liegt keine Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 45 Abs. 1 AO vor (vgl. AEAO zu § 45, Nr. 2). Eine Prüfungsanordnung, die sich auf Zeiträume bis zur Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung bezieht, ist daher stets an den abspaltenden, ausgliedernden bzw. an den das Vermögen übertragenden Rechtsträger zu richten.
9.4
In den Fällen einer Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch § 45 Abs. 1 AO sinngemäß anzuwenden. Eine Prüfungsanordnung, die sich auf Zeiträume bis zur Aufspaltung bezieht, ist an alle spaltungsgeborenen Gesellschaften zu richten. Dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. AEAO zu § 45, Nr. 2).
9.5
Bei einer formwechselnden Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) handelt es sich lediglich um den Wechsel der Rechtsform. Das Prüfungssubjekt bleibt identisch; es ändert sich lediglich dessen Bezeichnung. Die Prüfungsanordnung ist an die Gesellschaft unter ihrer neuen Bezeichnung zu richten. Dies gilt auch, wenn sich - wie z. B. in Fällen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft - das Steuersubjekt ändert und daher eine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt (vgl. AEAO zu § 45, Nr. 3). Wurde eine Personengesellschaft, die Gewinneinkünfte erzielt hat, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, ist eine Prüfungsanordnung, die sich auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft erstreckt, nach den Grundsätzen der Nr. 5.2.1 des AEAO zu § 197 an die Kapitalgesellschaft zu richten. Hat die umgewandelte Personengesellschaft Überschusseinkünfte erzielt, ist die Prüfungsanordnung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach den Grundsätzen von Nr. 5.2.2 des AEAO zu § 197 an die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft zu richten.

10.

Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns

Die Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der von der Prüfungsanordnung als solcher zu unterscheiden ist. Der Regelungsgehalt liegt in der Festlegung der Behörde, dass der Steuerpflichtige die Prüfung jedenfalls ab dem Tage, auf den der voraussichtliche Prüfungsbeginn festgelegt wird, zu dulden hat.

Im Gegensatz zur Prüfungsanordnung sind an die Annahme eines Verwaltungsakts, mit dem der voraussichtliche Prüfungsbeginn festgelegt wird, keine hohen Anforderungen zu stellen. Er kann formfrei ergehen, muss regelmäßig aber ein taggenaues Datum bezeichnen. Ein bloßer Terminvorschlag oder lediglich eine Terminanfrage sind nicht ausreichend. Mischformen aus einvernehmlichen Abstimmungen und gleichzeitigen Anordnungen sind hingegen möglich (BFH-Urteil vom 19.5.2016, X R 14/15, BStBl 2017 II S. 97). Sie sind im Hinblick auf eine möglicherweise später relevante Beweislast hinreichend zu dokumentieren. Die Angabe einer konkreten Uhrzeit des Prüfungsbeginns ist nicht notwendig. Der genaue Beginn kann später unter Berücksichtigung des § 200 Abs. 3 Satz 1 AO vereinbart oder bestimmt werden.

Die Anforderungen an eine erstmalige Festlegung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns gelten auch im Fall der Verlegung des voraussichtlichen Beginns der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt.

11.

Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung des Prüfungsbeginns (§ 197 Abs. 2 AO)

Die Anforderungen an einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung des Prüfungsbeginns sind gering (BFH-Urteil vom 19.5.2016, X R 14/15, BStBl 2017 II S. 97). Er kann formlos gestellt werden. Der Angabe eines taggenauen Datums, auf den der Prüfungsbeginn verschoben werden soll, bedarf es nicht. Ausreichend ist z. B. ein Verschiebungswunsch auf „Mitte Mai 2017“. Zulässig ist auch ein Antrag, der überhaupt keine zeitliche Vorgabe enthält, sondern auf einen konkreten Umstand abstellt, z. B. bei anhängigen Rechtsbehelfs- oder Strafverfahren, die Einfluss auf die Außenprüfung haben (BFH-Urteil vom 1.2.2012, I R 18/11, BStBl II S. 400).

Der Antrag auf Verschiebung muss aber einem Verwaltungsakt, in dem der voraussichtliche Prüfungsbeginn angekündigt wird, denklogisch nachfolgen. Eine Äußerung des Steuerpflichtigen, der kein entsprechender Verwaltungsakt der Finanzbehörde vorausgegangen ist, kann daher nicht als Verschiebungsantrag nach § 197 Abs. 2 AO angesehen werden.

Ein Verschiebungsantrag nach § 197 Abs. 2 AO, dem stattgegeben wird, löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO aus (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 3.3).

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