1Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. 3Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches AO-Handbuch
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- AO 2021
- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Erster Teil – Einleitende Vorschriften
- Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.