(S 0458)
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
AEAO
Anwendungserlass
AEAO zu § 228
aufklappen ZuklappenAEAO zu § 228 - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:
- 1.
- Die Zahlungsverjährung erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen. Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. für die Steuer eines Veranlagungszeitraums) kann bei - ggf. mehrfach - geänderter Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Verwaltungsakte unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH-Urteil vom 6.2.1996, VII R 50/95, BStBl 1997 II S. 112).
- 2.
- Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO).
- 3.
- Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs (§§ 47, 232 AO).
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