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BMF Amtliches AO-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
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Bundesministerium der Finanzen

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AO 2023
  • Inhaltsverzeichnis
  • Änderungsübersicht
  • Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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    Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
    • Erster Teil – Einleitende Vorschriften
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      Erster Teil – Einleitende Vorschriften
      • Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
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        Erster Abschnitt – Anwendungsbereich
        • § 1 An­wen­dungs­be­reich
        • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
        • § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
      • Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
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        Zweiter Abschnitt – Steuerliche Be­griffsbe­stim­mungen
        • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
        • § 4 Gesetz
        • § 5 Ermessen
        • § 6 Behörden, Finanzbehörden
        • § 7 Amtsträger
        • AEAO vor §§ 8, 9
        • § 8 Wohnsitz
        • § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
        • § 10 Geschäftsleitung
        • § 11 Sitz
        • § 12 Betriebstätte
        • § 13 Ständiger Vertreter
        • § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
        • § 15 Angehörige
      • Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
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        Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanz­be­hörden
        • § 16 Sachliche Zuständigkeit
        • § 17 Örtliche Zuständigkeit
        • § 18 Gesonderte Feststellungen
        • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürli­cher Perso­nen
        • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körper­schaften, Personen­vereini­gun­gen, Ver­mögensmassen
        • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
        • § 21 Umsatzsteuer
        • § 22 Realsteuern
        • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
        • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauch­steuern
        • § 24 Ersatzzuständigkeit
        • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
        • § 26 Zuständigkeitswechsel
        • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
        • § 28 Zuständigkeitsstreit
        • § 29 Gefahr im Verzug
        • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
      • Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
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        Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
        • § 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
        • § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken
        • § 30 Steuergeheimnis
        • § 30a (weggefallen)
        • § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
        • § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Be­schäfti­gung und des Leistungsmissbrauchs
        • § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
        • § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
      • Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
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        Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschrän­kung für Amts­träger
        • § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
      • Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
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        Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
        • § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
        • § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
        • § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
        • § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung
        • § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
        • § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
      • Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
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        Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
        • § 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
        • § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
        • § 32i Gerichtlicher Rechtsschutz
        • § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
    • Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
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      Zweiter Teil – Steuerschuldrecht
      • Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
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        Erster Abschnitt – Steuerpflichtiger
        • § 33 Steuerpflichtiger
        • § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermö­gens­verwalter
        • § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
        • § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
      • Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
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        Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
        • § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
        • § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuer­schuldver­hältnis
        • § 39 Zurechnung
        • § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
        • § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
        • § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmög­lichkeiten
        • § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
        • § 44 Gesamtschuldner
        • § 45 Gesamtrechtsnachfolge
        • § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
        • § 47 Erlöschen
        • § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
        • § 49 Verschollenheit
        • § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
      • Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
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        Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 51 Allgemeines
        • § 52 Gemeinnützige Zwecke
        • § 53 Mildtätige Zwecke
        • § 54 Kirchliche Zwecke
        • § 55 Selbstlosigkeit
        • § 56 Ausschließlichkeit
        • § 57 Unmittelbarkeit
        • § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
        • § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben
        • § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
        • § 60 Anforderungen an die Satzung
        • § 60a Feststellung des satzungsmäßigen Voraussetzungen
        • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
        • § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
        • § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäfts­führung
        • § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe­triebe
        • § 65 Zweckbetrieb
        • § 66 Wohlfahrtspflege
        • § 67 Krankenhäuser
        • § 67a Sportliche Veranstaltungen
        • § 68 Einzelne Zweckbetriebe
      • Vierter Abschnitt – Haftung
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        Vierter Abschnitt – Haftung
        • § 69 Haftung der Vertreter
        • § 70 Haftung des Vertretenen
        • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuer­hehlers
        • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kon­tenwahrheit
        • § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden
        • § 73 Haftung bei Organschaft
        • § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
        • § 75 Haftung des Betriebsübernehmers
        • § 76 Sachhaftung
        • § 77 Duldungspflicht
    • Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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      Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
      • Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
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        Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze
        • 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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          1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
          • § 78 Beteiligte
          • § 79 Handlungsfähigkeit
          • § 80 Bevollmächtigte und Beistände
          • § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
          • § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
        • 2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
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          2. Unterabschnitt – Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen
          • § 82 Ausgeschlossene Personen
          • § 83 Besorgnis der Befangenheit
          • § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
        • 3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
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          3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 85 Besteuerungsgrundsätze
            • § 86 Beginn des Verfahrens
            • § 87 Amtssprache
            • § 87a Elektronische Kommunikation
            • AEAO vor §§ 87b bis 87e
            • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
            • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
            • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
            • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
            • § 88 Untersuchungsgrundsatz
            • § 88a Sammlung von geschützten Daten
            • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
            • § 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen
            • § 89 Beratung, Auskunft
            • § 89a Vorabverständigungsverfahren
            • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
            • § 91 Anhörung Beteiligter
            • § 92 Beweismittel
          • II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
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            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
            • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
            • § 93a All­ge­mei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten
            • § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
            • § 93c Datenübermittlung durch Dritte
            • § 93d Verordnungsermächtigung
            • § 94 Eidliche Vernehmung
            • § 95 Versicherung an Eides statt
            • § 96 Hinzuziehung von Sachverständigen
          • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
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            III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
            • § 97 Vorlage von Urkunden
            • § 98 Einnahme des Augenscheins
            • § 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
            • § 100 Vorlage von Wertsachen
          • IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
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            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
            • § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehö­rigen
            • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz be­stimmter Berufs­geheimnisse
            • § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
            • § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
            • § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
            • § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
          • V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
            • § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sach­ver­ständigen
        • 4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
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          4. Unterabschnitt – Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
          • § 108 Fristen und Termine
          • § 109 Verlängerung von Fristen
          • § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
        • 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
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          5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
          • § 111 Amtshilfepflicht
          • § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
          • § 113 Auswahl der Behörde
          • § 114 Durchführung der Amtshilfe
          • § 115 Kosten der Amtshilfe
          • § 116 Anzeige von Steuerstraftaten
          • § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersa­chen
          • § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
          • § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
          • § 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
      • Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
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        Zweiter Abschnitt – Verwaltungsakte
        • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
        • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
        • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
        • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
        • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
        • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
        • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
        • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
        • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
        • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
        • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
        • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
        • AEAO vor §§ 130, 131
        • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
        • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
        • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
        • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
    • Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
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      Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung
      • Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
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        Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen
        • 1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
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          1. Unterabschnitt – Personenstands- und Betriebsaufnahme
          • § 134 (weggefallen)
          • § 135 (weggefallen)
          • § 136 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
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          2. Unterabschnitt – Anzeigepflichten
          • § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
          • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
          • § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
          • § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
          • § 138c Verordnungsermächtigung
          • § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre
          • § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer
          • § 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
          • § 138i Information der Landesfinanzbehörden
          • § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
          • § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung
          • § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen
        • 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
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          3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
          • § 139a Identifikationsmerkmal
          • § 139b Identifikationsnummer
          • § 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
          • § 139d Verordnungsermächtigung
      • Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
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        Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten
        • 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
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          1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
          • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
          • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
          • § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
          • § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
          • § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
          • § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
          • § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
          • § 146b Kassen-Nachschau
          • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
          • § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
          • § 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
          • § 148 Bewilligung von Erleichterungen
        • 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
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          2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
          • § 149 Abgabe der Steuererklärungen
          • § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
          • § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
          • § 152 Verspätungszuschlag
          • § 153 Berichtigung von Erklärungen
        • 3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
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          3. Unterabschnitt – Kontenwahrheit
          • § 154 Kontenwahrheit
      • Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
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        Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
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          1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung
          • I. Allgemeine Vorschriften
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            I. Allgemeine Vorschriften
            • § 155 Steuerfestsetzung
            • § 156 Absehen von Steuerfestsetzung
            • § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
            • § 158 Beweiskraft der Buchführung
            • § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
            • § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungs­emp­fängern
            • § 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
            • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeits­gründen
            • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nach­prüfung
            • § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuer­fest­setzung
            • § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
            • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuerstemplern
            • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung
          • II. Festsetzungsverjährung
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            II. Festsetzungsverjährung
            • AEAO vor §§ 169 bis 171
            • § 169 Festsetzungsfrist
            • § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
            • § 171 Ablaufhemmung
          • III. Bestandskraft
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            III. Bestandskraft
            • AEAO vor §§ 172 bis 177
            • § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbeschei­den
            • § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den wegen neuer Tatsachen oder Be­weismittel
            • § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
            • § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
            • § 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbe­schei­den in sonstigen Fällen
            • § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarun­gen
            • § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
            • § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Ände­rung von Steuerbescheiden
            • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
          • IV. Kosten
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            IV. Kosten
            • § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbe­hör­den
            • § 178a (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
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          2. Unterabschnitt – Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
          • I. Gesonderte Feststellungen
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            I. Gesonderte Feststellungen
            • § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
            • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklä­rungspflicht
            • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
            • § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung
          • II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
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            II. Festsetzung von Steuermessbeträgen
            • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
        • 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
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          3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
          • § 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
          • § 186 Beteiligte
          • § 187 Akteneinsicht
          • § 188 Zerlegungsbescheid
          • § 189 Änderung der Zerlegung
          • § 190 Zuteilungsverfahren
        • 4. Unterabschnitt – Haftung
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          4. Unterabschnitt – Haftung
          • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
          • § 192 Vertragliche Haftung
      • Vierter Abschnitt – Außenprüfung
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        Vierter Abschnitt – Außenprüfung
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
          • § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
          • § 195 Zuständigkeit
          • § 196 Prüfungsanordnung
          • § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
          • § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
          • § 199 Prüfungsgrundsätze
          • § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
          • § 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
          • § 201 Schlussbesprechung
          • § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
          • § 203 Abgekürzte Außenprüfung
          • § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
        • 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
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          2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
          • § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
          • § 205 Form der verbindlichen Zusage
          • § 206 Bindungswirkung
          • § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der ver­bindlichen Zusage 
      • Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
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        Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
        • § 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern
      • Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
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        Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
        • § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
        • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
        • § 211 Pflichten der betroffenen Person
        • § 212 Durchführungsvorschriften
        • § 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
        • § 214 Beauftragte
        • § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
        • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
        • § 217 Steuerhilfspersonen
    • Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
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      Fünfter Teil – Erhebungsverfahren
      • Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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        Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
        • 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
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          1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          • § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbeschei­den
          • § 220 Fälligkeit
          • § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung
          • § 222 Stundung
          • § 223 (weggefallen)
        • 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
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          2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
          • § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
          • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
          • § 225 Reihenfolge der Tilgung
          • § 226 Aufrechnung
          • § 227 Erlass
        • 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
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          3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
          • § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
          • § 229 Beginn der Verjährung
          • § 230 Hemmung der Verjährung
          • § 231 Unterbrechung der Verjährung
          • § 232 Wirkung der Verjährung
      • Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
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        Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge
        • 1. Unterabschnitt – Verzinsung
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          1. Unterabschnitt – Verzinsung
          • § 233 Grundsatz
          • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer­erstattungen
          • § 234 Stundungszinsen
          • § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
          • § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
          • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
          • § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
          • § 239 Festsetzung der Zinsen
        • 2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
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          2. Unterabschnitt – Säumniszuschläge
          • § 240 Säumniszuschläge
      • Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
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        Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
        • § 241 Art der Sicherheitsleistung
        • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmit­teln
        • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
        • § 244 Taugliche Steuerbürgen
        • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
        • § 246 Annahmewerte
        • § 247 Austausch von Sicherheiten
        • § 248 Nachschusspflicht
    • Sechster Teil – Vollstreckung
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      Sechster Teil – Vollstreckung
      • Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
        • § 249 Vollstreckungsbehörden
        • § 250 Vollstreckungsersuchen
        • § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
        • § 252 Vollstreckungsgläubiger
        • § 253 Vollstreckungsschuldner
        • § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
        • § 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
        • § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
        • § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
        • § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
      • Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
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        Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 259 Mahnung
          • § 260 Angabe des Schuldgrundes
          • § 261 Niederschlagung
          • § 262 Rechte Dritter
          • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
          • § 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
          • § 265 Vollstreckung gegen Erben
          • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
          • § 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfä­hige Personenvereinigungen
        • 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
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          2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
          • § 268 Grundsatz
          • § 269 Antrag
          • § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
          • § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer
          • § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen
          • § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
          • § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
          • § 275 (weggefallen)
          • § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
          • § 277 Vollstreckung
          • § 278 Beschränkung der Vollstreckung
          • § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
          • § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
        • 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
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          3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 281 Pfändung
            • § 282 Wirkung der Pfändung
            • § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
            • § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
          • II. Vollstreckung in Sachen
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            II. Vollstreckung in Sachen
            • § 285 Vollziehungsbeamte
            • § 286 Vollstreckung in Sachen
            • § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
            • § 288 Zuziehung von Zeugen
            • § 289 Zeit der Vollstreckung
            • § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
            • § 291 Niederschrift
            • § 292 Abwendung der Pfändung
            • § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
            • § 294 Ungetrennte Früchte
            • § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
            • § 296 Verwertung
            • § 297 Aussetzung der Verwertung
            • § 298 Versteigerung
            • § 299 Zuschlag
            • § 300 Mindestgebot
            • § 301 Einstellung der Versteigerung
            • § 302 Wertpapiere
            • § 303 Namenspapiere
            • § 304 Versteigerung ungetrennter Früchte
            • § 305 Besondere Verwertung
            • § 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
            • § 307 Anschlusspfändung
            • § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
          • III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
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            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
            • § 309 Pfändung einer Geldforderung
            • § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
            • § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
            • § 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
            • § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
            • § 314 Einziehungsverfügung
            • § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung
            • § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
            • § 317 Andere Art der Verwertung
            • § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
            • § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
            • § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
            • § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
        • 4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
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          4. Unterabschnitt – Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          • § 322 Verfahren
          • § 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
        • 5. Unterabschnitt – Arrest
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          5. Unterabschnitt – Arrest
          • § 324 Dinglicher Arrest
          • § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
          • § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest
        • 6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
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          6. Unterabschnitt – Verwertung von Sicherheiten
          • § 327 Verwertung von Sicherheiten
      • Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
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        Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
        • 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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          1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
          • § 328 Zwangsmittel
          • § 329 Zwangsgeld
          • § 330 Ersatzvornahme
          • § 331 Unmittelbarer Zwang
          • § 332 Androhung der Zwangsmittel
          • § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
          • § 334 Ersatzzwangshaft
          • § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
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          2. Unterabschnitt – Erzwingung von Sicherheiten
          • § 336 Erzwingung von Sicherheiten
      • Vierter Abschnitt – Kosten
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        Vierter Abschnitt – Kosten
        • § 337 Kosten der Vollstreckung
        • § 338 Gebührenarten
        • § 339 Pfändungsgebühr
        • § 340 Wegnahmegebühr
        • § 341 Verwertungsgebühr
        • § 342 Mehrheit von Schuldnern
        • § 343 (weggefallen)
        • § 344 Auslagen
        • § 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
        • § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
    • Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
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      Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
      • Erster Abschnitt – Zulässigkeit
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        Erster Abschnitt – Zulässigkeit
        • AEAO vor § 347
        • § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
        • § 348 Ausschluss des Einspruchs
        • § 349 (weggefallen)
        • § 350 Beschwer
        • § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
        • § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
        • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
        • § 354 Einspruchsverzicht
      • Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
        • § 355 Einspruchsfrist
        • § 356 Rechtsbehelfsbelehrung
        • § 357 Einlegung des Einspruchs
        • § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
        • § 359 Beteiligte
        • § 360 Hinzuziehung zum Verfahren
        • § 361 Aussetzung der Vollziehung
        • § 362 Rücknahme des Einspruchs
        • § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
        • § 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen
        • § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
        • § 364b Fristsetzung
        • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
        • § 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
        • § 367 Entscheidung über den Einspruch
        • § 368 (weggefallen)
    • Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
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      Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
      • Erster Abschnitt – Strafvorschriften
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        Erster Abschnitt – Strafvorschriften
        • § 369 Steuerstraftaten
        • § 370 Steuerhinterziehung
        • § 370a (weggefallen)
        • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
        • § 372 Bannbruch
        • § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
        • § 374 Steuerhehlerei
        • § 375 Nebenfolgen
        • § 375a (weggefallen)
        • § 376 Verfolgungsverjährung
      • Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
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        Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
        • § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
        • § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
        • § 379 Steuergefährdung
        • § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
        • § 381 Verbrauchsteuergefährdung
        • § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
        • § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
        • § 383a (weggefallen)
        • § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
        • § 384 Verfolgungsverjährung
        • § 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
      • Dritter Abschnitt – Strafverfahren
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        Dritter Abschnitt – Strafverfahren
        • 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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          1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
          • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
          • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuer­straftaten
          • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
          • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
          • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
          • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
          • § 391 Zuständiges Gericht
          • § 392 Verteidigung
          • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteue­rungsver­fahren
          • § 394 Übergang des Eigentums
          • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
          • § 396 Aussetzung des Verfahrens
        • 2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
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          2. Unterabschnitt – Ermittlungsverfahren
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 397 Einleitung des Strafverfahrens
            • § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
            • § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
          • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
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            II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
            • § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
            • § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
          • III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
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            III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
            • § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
            • § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
          • IV. Steuer- und Zollfahndung
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            IV. Steuer- und Zollfahndung
            • § 404 Steuer- und Zollfahndung
          • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
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            V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
            • § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
        • 3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
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          3. Unterabschnitt – Gerichtliches Verfahren
          • § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
          • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
        • 4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
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          4. Unterabschnitt – Kosten des Verfahrens
          • § 408 Kosten des Verfahrens
      • Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
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        Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
        • § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
        • § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
        • § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
        • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
    • Neunter Teil – Schlussvorschriften
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      Neunter Teil – Schlussvorschriften
      • § 413 Einschränkung von Grundrechten
      • § 414 (gegenstandslos)
      • § 415 Inkrafttreten
      • Anlage 1 (zu § 60)
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
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    Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
    • Artikel 97 - Übergangsvorschriften
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      Artikel 97 - Übergangsvorschriften
      • § 1 Begonnene Verfahren
      • § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
      • § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
      • § 1c Krankenhäuser
      • § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
      • § 1e Zweckbetriebe
      • § 1f Satzung
      • § 2 Fristen
      • § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
      • § 4 Mitteilungsverordnung
      • § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
      • § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
      • § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      • § 8 Verspätungszuschlag
      • § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
      • § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      • § 10 Festsetzungsverjährung
      • § 10a Erklärungspflicht
      • § 10b Gesonderte Feststellungen
      • § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
      • § 11 Haftung
      • § 11a Insolvenzverfahren
      • § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
      • § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
      • § 13 Sicherungsgeld
      • § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
      • § 14 Zahlungsverjährung
      • § 15 Zinsen
      • § 16 Säumniszuschläge
      • § 17 Angabe des Schuldgrunds
      • § 17a Pfändungsgebühren
      • § 17b Eidesstattliche Versicherung
      • § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
      • § 17d Zwangsgeld
      • § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
      • § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
      • § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
      • § 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 31i Absatz 2 der Abgabenordnung
      • § 19 [Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger]
      • § 19a Aufbewahrungsfristen
      • § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
      • § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
      • § 21 Steueranmeldungen in Euro
      • § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungs­grund­lagen
      • § 23 Verfolgungsverjährung
      • § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
      • § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 26 Kontenabrufmöglichkeit
      • § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
      • § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
      • § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
      • § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
      • § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
      • § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
      • § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
      • § 34 Vorabverständigungsverfahren
      • § 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
      • § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
      • § 37 Modernisierung der Außenprüfung
      • § 38 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
    • Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
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      Artikel 97a - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Ein­heit Deutschlands
      • § 1 Zuständigkeit
      • § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abga­benord­ung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 3 Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz
      • § 4 Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermö­gen­steuer
      • § 5 (weggefallen)
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
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    Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Erster Teil - Gerichtsverfassung
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      Erster Teil - Gerichtsverfassung
      • Abschnitt I - Gerichte (§§ 1 bis 13)
      • Abschnitt II - Richter (§§ 14 und 15)
      • Abschnitt III - Ehrenamtliche Richter (§§ 16 bis 30)
      • Abschnitt IV - Gerichtsverwaltung (§§ 31 und 32)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Finanzrechtsweg (§§ 33 und 34)
        • Unterabschnitt 2 - Sachliche Zuständigkeit (§§ 35 bis 37)
        • Unterabschnitt 3 - Örtliche Zuständigkeit (§§ 38 und 39)
    • Zweiter Teil - Verfahren
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      Zweiter Teil - Verfahren
      • Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 bis 50)
      • Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62)
      • Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 bis 94a)
      • Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 95 bis 114)
      • Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
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        Abschnitt V - Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
        • Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 bis 127)
        • Unterabschnitt 2 - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 128 bis 133)
        • Unterabschnitt 3 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134)
    • Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
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      Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung
      • Abschnitt I - Kosten (§§ 135 bis 149)
      • Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 bis 154)
    • Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 155 bis 184)
    • Anhang zur FGO - Auszug aus dem Einigungsvertrag (Anhang EV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
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      Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften
      • Anhang 1 Steuergeheimnis - außersteuerliche Gesetze i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 7 des AEAO zu § 30)
      • Anhang 2 AnfG - Anfechtungsgesetz
      • Anhang 3 AufenthG - Aufenthaltsgesetz (Auszug)
      • Anhang 4 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 5 BpO 2000 - Betriebsprüfungsordnung
      • Anhang 6 BVerfGG - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Auszug)
      • Anhang 7 DepotG - Depotgesetz (Auszug)
      • Anhang 8 DRiG - Deutsches Richtergesetz (Auszug)
      • Anhang 9 EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
      • Anhang 10 EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz
      • Anhang 11 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Auszug)
      • Anhang 12 FVG - Finanzverwaltungsgesetz
      • Anhang 13 GBO - Grundbuchordnung (Auszug) / GBBerG -Grundbuchbereinigungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 14 GewO - Gewerbeordnung (Auszug)
      • Anhang 15 GG - Grundgesetz (Auszug)
      • Anhang 16 GKG - Gerichtskostengesetz (Auszug)
      • Anhang 17 GVG - Gerichtsverfassungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 18 GwG - Geldwäschegesetz
      • Anhang 19 HGB - Handelsgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 20 InsO - Insolvenzordnung mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 21 JVEG - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
      • Anhang 22 KONSENS-G - KONSENS-Gesetz
      • Anhang 23 KWG - Kreditwesengesetz (Auszug)
      • Anhang 24 LuftFzgG - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Auszug)
      • Anhang 25 OwiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Auszug)
      • Anhang 26 PaßG - Paßgesetz (Auszug)
      • Anhang 27 SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
      • Anhang 28 SchRegO - Schiffsregisterordnung (Auszug)
      • Anhang 29 SGB - Sozialgesetzbuch (Auszug)
      • Anhang 30 StaRUG - Unternehmensstabilisierungs - und - restrukturierungsgesetz
      • Anhang 31 StBerG - Steuerberatungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 32 StGB - Strafgesetzbuch mit Einführungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 33 StPO - Strafprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 34 StVollzG - Strafvollzugsgesetz (Auszug)
      • Anhang 35 VerpflG - Verpflichtungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 36 VollstrA - Vollstreckungsanweisung
      • Anhang 37 VollzA - Vollziehungsanweisung
      • Anhang 38 VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
      • Anhang 39 WG - Wechselgesetz (Auszug)
      • Anhang 40 ZollVG - Zollverwaltungsgesetz (Auszug)
      • Anhang 41 ZPO - Zivilprozessordnung (Auszug)
      • Anhang 42 ZVG - Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Auszug)
    • BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
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      BMF-Schreiben und gleichlautende Ländererlasse
      • Anhang 43 Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren
      • Anhang 44 Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen
      • Anhang 45 Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten
      • Anhang 46 Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Infor­matio­nen gemäß § 10 StBerG
      • Anhang 47 Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
      • Anhang 48 Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer
      • Anhang 49 Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt
      • Anhang 50 Verwaltungsgrundsätze 2020
      • Anhang 51 Anwendung der Mitteilungs­ver­ord­nung
      • Anhang 52 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
      • Anhang 53 Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen
      • Anhang 54 Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen
      • Anhang 55 Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020
      • Anhang 56 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
      • Anhang 57 Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken; Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
      • Anhang 58 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO); Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO)
      • Anhang 59 Verjährungshemmende Wirkung sog. „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
      • Anhang 60 Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten
      • Anhang 61 Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteili­gung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen
      • Anhang 62 Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensver­sicherung nach § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO
      • Anhang 63 Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; Aufzeichnung des Warenausgangs gem. § 144 AO
      • Anhang 64 Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
      • Anhang 65 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
      • Anhang 66 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung
      • Anhang 67 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000
      • Anhang 68 Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren
      • Anhang 69 Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 70 Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen
      • Anhang 71 Insolvenzordnung; Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
      • Anhang 72 Insolvenzordnung; Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
      • Anhang 73 Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
      • Anhang 74 Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsels auf das Rechtsbehelfsverfahren
      • Anhang 75 Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung
      • Anhang 76 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2020 -
      • Anhang 77 Schwedische Initiative (Gleichlautender Ländererlass)
      • Anhang 78 Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung; - Nicht kooperierende Staaten und Gebiete
      • Anhang 79 Anwendungsfragen zu § 10 BpO
      • Anhang 80 Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)
      • Anhang 81 Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO
      • Anhang 82 Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
  • Abkürzungsverzeichnis

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  1. AO 2023
  2. Ab­ga­ben­ord­nung (AO) mit An­wen­dungs­er­lass zur Ab­ga­ben­ord­nung (AEAO)
  3. Fünf­ter Teil – Er­he­bungs­ver­fah­ren
  4. Zwei­ter Ab­schnitt – Ver­zin­sung, Säum­nis­zu­schlä­ge
  5. 1. Un­ter­ab­schnitt – Ver­zin­sung
  6. § 235 Ver­zin­sung von hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern

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§ 235 Ver­zin­sung von hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern

(S 0462)

11Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. 3Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

21Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. 2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

31Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. 2Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. 3Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

4Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

AEAO

Anwendungserlass

AEAO zu § 235

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AEAO zu § 235 - Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

1.
Zweck und Voraussetzungen der Verzinsung
1.1.
Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen (BFH-Urteile vom 19.4.1989, X R 3/86, BStBl II S. 596, und vom 27.9.1991, VI R 159/89, BStBl 1992 II S. 163).
1.2.

Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt und die Tat i. S. d. § 370 Abs. 4 AO vollendet ist. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO i. V. m. § 23 StGB) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 379 ff. AO).

Von einer Steuerhinterziehung bei Vorauszahlungen ist z. B. dann auszugehen, wenn einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

  • Der Steuerpflichtige hat einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen vorsätzlich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben gestellt und es ist hierdurch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen gekommen.
  • Der Steuerpflichtige musste aufgrund der Abgabe einer vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung damit rechnen, dass Vorauszahlungen zu niedrig festgesetzt werden, und es ist hierdurch zu einer zu niedrigen Festsetzung von Vorauszahlungen gekommen. Der Steuerpflichtige musste insbesondere dann damit rechnen, dass Steuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt werden, wenn er bereits in der Vergangenheit Steuervorauszahlungen zu leisten hatte.
1.3.

Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (BFH-Urteil vom 27.8.1991, VIII R 84/89, BStBl 1992 II S. 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen.

Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

  • wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist (z. B. durch Nachmeldung hinterzogener Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung),
  • der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung),
  • das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z. B. nach § 153 StPO; § 398 AO) oder
  • in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der Strafverfolgung abgesehen wird (z. B. nach §§ 153a, 154, 154a StPO).
Die für den Erlass des Zinsbescheids zuständige Stelle der Finanzbehörde hat im Benehmen mit der für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Stelle zu prüfen, ob der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO gegeben ist. An Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren ist die Finanzbehörde nicht gebunden (BFH-Urteil vom 10.10.1972, VII R 117/69, BStBl 1973 II S. 68). Im Allgemeinen kann sich das Finanzamt die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu Eigen machen, wenn und soweit es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese zutreffend sind, und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafurteil erhoben werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1994, I R 112/93, BStBl 1995 II S. 198).
1.4.
Der zeitliche und sachliche Umfang der Nachentrichtungspflicht von Zinsen nach § 371 Abs. 3 AO hat keine Auswirkung auf die Berechnung und Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Daher sind Hinterziehungszinsen auch dann festzusetzen, wenn die Zahlung der Hinterziehungszinsen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bzw. den Ausgang des Strafverfahrens nach § 371 Abs. 3 Satz 2 AO unerheblich ist.
2.
Gegenstand der Verzinsung

2.1

Hinterziehungszinsen sind festzusetzen für

  • verkürzte Steuern; darunter fallen auch keine oder zu geringe Steuervorauszahlungen und der Solidaritätszuschlag. Landesgesetzlich geregelte Steuern sind nur zu verzinsen, wenn dies im Gesetz angeordnet ist.
  • ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (z. B. zu Unrecht erlangte Steuervergütungen),
  • zu Unrecht erlangte Steuervergünstigungen (z. B. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen),
  • ungerechtfertigt erlangte Prämien und Zulagen, auf die § 370 Abs. 1 bis 4, § 371, § 375 Abs. 1 und § 376 AO entsprechend anzuwenden sind (z. B. Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen, Mobilitätsprämien und Zulagen nach § 83 EStG).
Hinterziehungszinsen sind nicht festzusetzen bei erschlichener Investitionszulage und Eigenheimzulage, weil insoweit ein Subventionsbetrug und keine Steuerhinterziehung vorliegt.

2.2

Hinterziehungszinsen sind für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum, Vorauszahlungszeitraum) oder Besteuerungszeitpunkt gesondert zu berechnen und festzusetzen.

Einzelne, aufeinanderfolgende Steuerhinterziehungen sind nicht als eine Tat zu würdigen, sondern als selbständige Taten zu behandeln. Das gilt auch, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat.
2.3
Wenn die Steuerhinterziehung zu keiner Nachforderung führt, erfolgt keine Zinsfestsetzung. Soweit infolge Kompensation der mit der Steuerhinterziehung zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen mit anderen steuermindernden Besteuerungsgrundlagen (z. B. nach § 177 AO) kein Zahlungsanspruch entstanden ist, unterbleibt daher eine Zinsfestsetzung. Das strafrechtliche Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO gilt nicht bei der Verzinsung nach § 235 AO. Bemessungsgrundlage der Hinterziehungszinsen ist daher nicht die Steuer, die sich allein bei Einbeziehung der vorsätzlich verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen in die ursprüngliche Steuerfestsetzung ergeben würde, sondern die tatsächliche Nachforderung, die sich aus dem Bescheid ergibt, in dem die bisher nicht oder unzutreffend erklärten Besteuerungsgrundlagen erstmals erfasst werden.
3.
Zinsschuldner
3.1

Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Durch die Vorschrift soll ausschließlich der steuerliche Vorteil des Steuerschuldners abgeschöpft werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt wird. Allein der Steuerschuldner kann daher Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i. S. d. § 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO sein, und zwar unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war (vgl. BFH-Urteile vom 27.6.1991, V R 9/86, BStBl II S. 822, vom 18.7.1991, V R 72/87, BStBl II S. 781, und vom 27.9.1991, VI R 159/89, BStBl 1992 II S. 163).

Sind Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44 AO), ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten/Lebenspartner erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten/Lebenspartner Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten/Lebenspartner ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1994, IV R 100/93, BStBl 1995 II S. 484).
3.2
§ 235 Abs. 1 Satz 3 AO regelt in Ergänzung des § 235 Abs. 1 Satz 2 AO nur die Fälle, in denen der Steuerschuldner nicht Zinsschuldner ist, weil die Steuern nicht zu seinem Vorteil hinterzogen worden sind. In diesen Fällen ist der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner. Hinsichtlich hinterzogener Steuerabzugsbeträge ist daher nicht der Steuerschuldner, sondern der Entrichtungspflichtige Zinsschuldner, wenn dieser die Steuer zwar einbehalten, aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Dagegen ist der Steuerschuldner nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO Zinsschuldner, wenn der Entrichtungspflichtige die hinterzogene Abzugsteuer (zum Vorteil des Steuerschuldners) nicht einbehalten hat (BFH-Urteile vom 5.11.1993, VI R 16/93, BStBl 1994 II S. 557, und vom 16.2.1996, I R 73/95, BStBl II S. 592).
3.3
Die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten sind nicht Entrichtungspflichtige und nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen (vgl. BFH-Urteile vom 18.7.1991, V R 72/87, BStBl II S. 781, und vom 27.9.1991, VI R 159/89, BStBl 1992 II S. 163). Dieser Personenkreis kann aber sowohl für hinterzogene Steuern als auch für Hinterziehungszinsen haften (vgl. §§ 69 und 71 AO).
4.
Zinslauf
4.1
Beginn des Zinslaufs
4.1.1
Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils (§ 235 Abs. 2 Satz 1 AO), d.h. sobald die Tat im strafrechtlichen Sinn vollendet ist. Wären die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden, z. B. bei einer Abschlusszahlung, beginnt die Verzinsung erst mit Ablauf des Fälligkeitstags (§ 235 Abs. 2 Satz 2 AO).
4.1.2 

Bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Lohnsteuer) tritt die Verkürzung mit Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstags ein. Dauerfristverlängerungen sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn keine (Vor-)Anmeldung abgegeben wurde. Bei Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen zustimmungsbedürftigen Steueranmeldung tritt die Verkürzung erst dann ein, wenn die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO dem Steuerpflichtigen bekannt geworden ist (z. B. Auszahlung oder Umbuchung des Guthabens oder Erklärung der Aufrechnung; vgl. AEAO zu § 168, Nr. 3). Wäre die Steueranmeldung hingegen ohne die Steuerverkürzung nicht zustimmungsbedürftig gewesen, weil sich z. B. bei richtiger Anmeldung keine Erstattung ergeben hätte, bleibt für den Beginn des Zinslaufs der Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstags (ggf. unter Berücksichtigung einer Dauerfristverlängerung) maßgeblich.

Lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, welchem Voranmeldungszeitraum hinterzogene Beträge zeitlich zuzuordnen sind, ist zugunsten des Zinsschuldners von einem Beginn des Zinslaufs mit Ablauf des letzten gesetzlichen Fälligkeitstags für das betroffene Jahr auszugehen (bei Unternehmen ohne Dauerfristverlängerung ist dies der 10.1. des jeweiligen Folgejahres, sodass der Zinslauf in diesem Fall am 11.1. beginnt).
4.1.3

Bei Veranlagungssteuern tritt die Verkürzung im Fall der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung mit dem Tag der Bekanntgabe des auf dieser Erklärung beruhenden Steuerbescheids (§§ 122, 124 AO) ein; der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich jedoch dann auf den Ablauf des Fälligkeitstags, wenn sich bereits aufgrund dieser Erklärung eine Abschlusszahlung ergeben hatte oder wenn sich - im Falle einer festgesetzten Erstattung - ohne die Steuerhinterziehung eine Abschlusszahlung ergeben hätte (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 4.1.1 Satz 2).

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und ist aus diesem Grunde die Steuerfestsetzung unterblieben, so ist die Steuer zu dem Zeitpunkt verkürzt, zu dem die Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr im Wesentlichen abgeschlossen waren. Dieser Zeitpunkt ist zugleich Zinslaufbeginn.

Hat das Finanzamt die Steuer aber zuvor wegen Nichtabgabe der Steuererklärung aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) zu niedrig festgesetzt, tritt die Verkürzung bereits mit Bekanntgabe dieses Steuerbescheids ein. In diesem Fall beginnt der Zinslauf i. d. R. mit Ablauf des Fälligkeitstags (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 4.1.1 Satz 2).

Bei der Verzinsung von Vorauszahlungen auf Veranlagungssteuern beginnt der Zinslauf gesondert für jeden Vorauszahlungszeitraum mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstags.
4.1.4

Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Dieser Zeitpunkt kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden (BFH-Urteil vom 28.8.2019, II R 7/17, BStBl 2020 II S. 247). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Fälle einer begangenen Hinterziehung von Erbschaftsteuer.

4.2
Ende des Zinslaufs
4.2.1

Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (§ 235 Abs. 3 Satz 1 AO). Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung (§ 238 Abs. 1 Satz 3 AO).

Bei hinterzogenen Vorauszahlungen (insbes. zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer) endet der Zinslauf der Hinterziehungszinsen grundsätzlich mit Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung, zur Vermeidung einer Doppelverzinsung jedoch spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Zinslauf der Hinterziehungszinsen zur verkürzten Jahressteuer desselben Kalenderjahres beginnt. Für die hinterzogene Jahressteuer beginnt der Zinslauf

  • grundsätzlich mit Wirksamwerden der unzutreffenden Jahressteuerfestsetzung (§ 235 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO),
  • bei Festsetzung einer Abschlusszahlung aber erst mit deren Fälligkeit (§ 235 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AO).

Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen zu den Vorauszahlungen endet jedoch spätestens mit Ablauf der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 oder 2 AO, wenn die Jahressteuer der Verzinsung nach § 233a AO unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.2021, VIII R 18/18, BStBl 2022 II S. 239). Dies gilt auch dann, wenn die Jahressteuer nicht verkürzt wurde und deshalb ausschließlich Hinterziehungszinsen zu den verkürzten Vorauszahlungen festzusetzen sind.

4.2.2
Hinterziehungszinsen werden nicht für Zeiten festgesetzt, für die ein Säumniszuschlag entsteht, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist (§ 235 Abs. 3 Satz 2 AO), ohne dass es dabei auf die tatsächliche Erhebung von Säumniszuschlägen oder die Zahlung von Stundungs- und/oder Aussetzungszinsen ankommt. Der Zinslauf endet daher spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstags.
4.2.3
Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt (§ 235 Abs. 3 Satz 3 AO).
5.
Höhe der Hinterziehungszinsen
5.1
Berechnung der Hinterziehungszinsen im Allgemeinen
5.1.1

Die Hinterziehungszinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 % (§ 238 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO).

Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch, d. h. jede einzelne hinterzogene Vorauszahlung/Voranmeldung und die Jahresabschlusszahlung jeweils für sich genommen (vgl. AEAO zu § 238, Nr. 2).

Im Falle von Teilzahlungen eines zu verzinsenden Anspruchs wird nur der Gesamtbetrag gerundet. Eine sich daraus ergebende Abrundungsspitze wird für Zwecke der Verzinsung bei der letzten Teilzahlung abgezogen.

Auch die Rundungsregelung und Kleinbetragsregelung hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen gem. § 239 Abs. 2 AO sind für jeden einzelnen Zinsanspruch gesondert anzuwenden (vgl. AEAO zu § 239, Nr. 3).
5.1.2

Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung im Hinterziehungsfall sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, im Rahmen der Zinsfestsetzung auf die festzusetzenden Hinterziehungszinsen anzurechnen (§ 235 Abs. 4 AO). Der Zinsbescheid nach § 233a AO ist dabei Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen, soweit nach § 233a AO festgesetzte Zinsen auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen sind (§ 239 Abs. 5 AO); nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO hierbei entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Hinterziehung von Forschungszulage sind Zinsen nach § 11 FZulG auf Hinterziehungszinsen nach § 235 AO hinsichtlich solcher Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, die auf einem Rückforderungsanspruch von Forschungszulage aus einer nach § 10 Abs. 3 FZulG geänderten Anrechnung beruhen, anzurechnen, soweit sie für denselben Zeitraum auf den Rückzahlungsanspruch der Forschungszulage festgesetzt wurden.

5.2
Berechnung der Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen
5.2.1

Die Bemessungsgrundlage für Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen entspricht grundsätzlich dem (Mehr-) Betrag, der ohne Steuerhinterziehung festgesetzt worden wäre. Sie ist aber begrenzt auf die Abschlusszahlung aufgrund der Jahressteuerfestsetzung (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 2.3).

Dieser Betrag ist grundsätzlich gleichmäßig auf die hinterzogenen Vorauszahlungszeiträume des jeweiligen Kalenderjahrs zu verteilen. Sofern innerhalb eines Veranlagungszeitraums für einzelne Quartale Steuern in unterschiedlicher Höhe verkürzt worden sind, stellen diese Beträge jeweils die Bemessungsgrundlage dar. Eine gleichmäßige Verteilung der Summe der verkürzten Beträge erfolgt in diesem Fall nicht.

Die Summe der verkürzten Beträge ist weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob sie auf die Abschlusszahlung aufgrund der Jahressteuerfestsetzung zu begrenzen ist. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen der Summe aller hinterzogenen Vorauszahlungen und der Abschlusszahlung aufgrund der Jahressteuerfestsetzung („Minderungsbetrag“) auf alle hinterzogenen Vorauszahlungszeiträume des jeweiligen Kalenderjahrs gleichmäßig zu verteilen.

5.2.2
Auf Vorauszahlungen entstehen keine Zinsen gem. § 233a AO, die nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen sein könnten. Auch die Anrechnung von Nachzahlungszinsen zur Jahressteuer erübrigt sich, da der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen spätestens endet, wenn die Verzinsung der Jahressteuer nach § 233a AO beginnt (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 4.2.1).
5.3 

Beispiele zur Berechnung der Hinterziehungszinsen bei Veranlagungssteuern

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige machte in der Einkommensteuererklärung 2011 vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Er hatte bereits für die Vorjahre Vorauszahlungen zu leisten und konnte somit damit rechnen, dass durch die unzutreffende Steuererklärung auch die Vorauszahlungen für die Folgejahre zu niedrig festgesetzt werden. Der Einkommensteuerbescheid 2011 wie auch der Vorauszahlungsbescheid 2012 ergingen am 15.6.2012 erklärungsgemäß (Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 18.6.2012, Fälligkeit am 18.7.2012). Bei einer zutreffenden Steuererklärung hätte sich für 2011 ein Einkommensteuer-Mehrbetrag in Höhe von 10.000 € zuzüglich 550 € Solidaritätszuschlag ergeben. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für III/2012 und IV/2012 wurden um jeweils 5.000 € zuzüglich 275 € Solidaritätszuschlag zu niedrig festgesetzt.

Die zutreffende Steuerklärung für die Einkommensteuer 2012 führte zu einer Festsetzung von 34.000 € Einkommensteuer zuzüglich 1.870 € Solidaritätszuschlag (Bescheid vom 14.6.2013, Fälligkeit am 17.7.2013) und zur zukünftig korrekten Festsetzung von Vorauszahlungen. Es waren keine Steuerabzugsbeträge anzurechnen. Die Abschlusszahlung von 14.000 € Einkommensteuer zuzüglich 770 € Solidaritätszuschlag wurde bei Fälligkeit beglichen. Gleichzeitig erging der Änderungsbescheid für die Einkommensteuer 2011. Die hinterzogenen Steuern wurden am 17.7.2013 fällig und auch gezahlt. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.6.2014 ergab keine Abschlusszahlung.

Lösung:

2011:

Für die Einkommensteuer 2011 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 19.7.2012 (Tag nach dem Fälligkeitstag) und endet am 17.7.2013 mit der Begleichung der Abschlusszahlung, so dass Zinsen für 11 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO).

Festzusetzende Hinterziehungszinsen:

Steuer

Bemessungsgrundlage

Zinsen

ESt10.000 €450 €
(5,5 % von 10.000 € = 550 €,
abzgl. 100 € nach § 235 Abs. 4 AO
anzurechnende § 233a AO Zinsen)
SolZ550 €30 €
(5,5 % von 550 € = 30,25 €,
abgerundet gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 30 €)

2012:

Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2012 hatte der Steuerpflichtige erstmalig zum 10.9.2012 (erster Fälligkeitstermin des fehlerhaften Vorauszahlungsbescheids) hinterzogen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstags der Vorauszahlungen, d. h. für das III. Quartal am 11.9.2012 und für das IV. Quartal am 11.12.2012, und endet mit der Fälligkeit der Abschlusszahlungen aufgrund des Jahressteuerbescheids 2012 am 17.7.2013.

Hinterziehungszinsen sind

  • für die hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlung und die hinterzogene Solidaritätszuschlagsvorauszahlung III/2012 vom 11.9.2012 bis 17.7.2013 (mithin für 10 Monate)
  • für die hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlung und die hinterzogene Solidaritätszuschlagsvorauszahlung IV/2012 vom 11.12.2012 bis 17.7.2013 (mithin für 7 Monate)

zu berechnen und festzusetzen.

Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung sind jeweils 5.000 € (ESt) bzw. jeweils 275 € (SolZ), die gem. § 238 Abs. 2 AO auf 250 € abgerundet werden.

Festzusetzende Hinterziehungszinsen:

Steuer/Vorauszahlung

Bemessungsgrundlage

 Zinsen

ESt III/20125.000 €

250 €
(5 % von 5.000 €)

SolZ III/2012250 €12 €
(5 % von 250 € = 12,50 €, abgerundet gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 12 €)
ESt IV/20125.000 €175 € (3,5 % von 5.000 €)
SolZ IV/2012250 €0 €
(3,5 % von 250 € = 8,75 €, abgerundet gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 8 €; nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgt insoweit keine Zinsfestsetzung, vgl. AEAO zu § 239, Nr. 3)

2013:

Für die Einkommensteuer 2013 werden keine Hinterziehungszinsen auf die Vorauszahlungen festgesetzt, da der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20.6.2014 zu keiner Abschlusszahlung führte.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch betrug die Abschlusszahlung zur Einkommensteuer für 2012 lediglich 4.000 € und zum Solidaritätszuschlag 220 €.

Die zutreffende Steuerklärung für die Einkommensteuer 2012 führte zu einer Festsetzung von 24.000 € Einkommensteuer zuzüglich 1.320 € Solidaritätszuschlag (Bescheid vom 14.6.2013). Es waren keine Steuerabzugsbeträge anzurechnen. Die Abschlusszahlung von 4.000 € Einkommensteuer zuzüglich 220 € Solidaritätszuschlag wurde bei Fälligkeit am 17.7.2013 beglichen.

Lösung:

Für 2011 und 2013 ergeben sich keine Änderungen.

2012:

Wegen des Zinslaufs und der Anzahl der (vollen) Zinsmonate ergeben sich keine Änderungen.

Die Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung auf die Vorauszahlungen wird auf den Nachforderungsbetrag der Einkommensteuer 2012 (hier 4.000 €) bzw. Solidaritätszuschlag (220 €) begrenzt. Diese Beträge sind gleichmäßig auf die hinterzogenen Vorauszahlungszeiträume zu verteilen. Daraus ergibt sich für das III. und IV. Quartal eine Bemessungsgrundlage von jeweils 2.000 € (ESt) bzw. jeweils 110 € (SolZ), die gem. § 238 Abs. 2 AO auf 100 € abgerundet werden.

Festzusetzende Hinterziehungszinsen:

Steuer/Vorauszahlung

Bemessungsgrundlage

Zinsen

ESt III/20122.000 €

100 €
(5 % von 2.000 €)

SolZ III/2012110 €

0 €
(5 % von 100 € = 5 €;
nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO
erfolgt insoweit keine Zinsfestsetzung)

ESt IV/20122.000 €

70 €
(3,5 % von 2.000 €)

SolZ IV/2012110 €

0 €
(3,5 % von 100 € = 3,50 €,
abgerundet gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 3 €;
nach § 239 Abs. 2 Satz 2 AO erfolgt
insoweit keine Zinsfestsetzung)

5.4

Beispiele zur Berechnung der Hinterziehungszinsen bei Fälligkeitssteuern

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige machte in der nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2017 (erklärter Umsatz zu 19 % USt 50.000 €, kein Vorsteuerabzug) vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 erfolgte am 18.5.2018 die entsprechende Nacherklärung der bisher nicht erklärten Umsätze in Höhe von 10.000 €. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer wurde bei Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017 am 18.6.2018 entrichtet.

Lösung:

Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 11.8.2017 (Tag nach der gesetzlichen Fälligkeit, da keine Zustimmung erforderlich war) und endet am 18.6.2018 (Tag der Zahlung = Tag der Fälligkeit aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017), so dass Zinsen für 10 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO; AEAO zu § 235, Nr. 4.1.2 und 4.2.1).Festzusetzende Hinterziehungszinsen:

Steuer

Umsatz

USt

Zinsen

USt 7/201710.000 €1.900 €

95 €

(5 % von 1.900 € = 95 €)

Beispiel 2:

Abwandlung des Beispiels 1: Der Steuerpflichtige machte in der nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2017 (erklärter Umsatz zu 19 % USt 50.000 €, kein Vorsteuerabzug) vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Der Steuerpflichtige hat keine Nacherklärung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für 2017 vorgenommen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 wurde am 18.5.2018 abgegeben, ohne dass sich eine Veränderung zu den Voranmeldungen ergab. Die Steuerhinterziehung wurde erst im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entdeckt. Es erging daraufhin am 22.7.2019 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2017 mit Fälligkeit 26.8.2019  . Die Umsatzsteuernachzahlung wurde bei Fälligkeit entrichtet.

Lösung:

Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 11.8.2017 (Tag nach der gesetzlichen Fälligkeit, da keine Zustimmung erforderlich war) und endet am 18.6.2018 (Tag der fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017), so dass Zinsen für 10 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO; AEAO zu § 235, Nr. 4.1.2 und 4.2.1).

Für die Umsatzsteuer-Jahreszahlung 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 19.6.2018 (Tag nach der fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017; vgl. § 235 Abs. 2 Satz 2 AO) und endet am 26.8.2019 (Tag der Zahlung = Tag der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017 des geänderten Umsatzsteuerbescheids für 2017 vom 22.7.2019), so dass Zinsen für 14 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO). Hierauf sind Zinsen nach § 233a anzurechnen, soweit sich die Zinszeiträume vom 1.4.2019 bis 25.7.2019, somit für 3 volle Monate, überschneiden (§ 235 Abs. 4 AO).

Steuer

Umsatz

USt

Zinsen

USt 7/201710.000 €1.900 €

95 €

(5 % von 1.900 € = 95 €)

USt 201710.000 €1.900 €

105 €

(7 % von 1.900 € = 133 € abzügl. 28 €   nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnende § 233a
AO-Zinsen)

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige machte in der zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2017 (erklärter Umsatz zu 19 % 50.000 € und Vorsteuerabzug i. H. v. 25.000 €) vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung ist dem Steuerpflichtigen am 15.8.2017 bekannt gegeben worden. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 erfolgte am 11.5.2018 die entsprechende Nacherklärung der bislang nicht erklärten Umsätze in Höhe von 30.000 €. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer wurde bei Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017 am 11.6.2018 entrichtet.

Lösung:

Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 15.8.2017 (Bekanntgabe der Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung, da Erstattungsfall) und endet am 11.6.2018 (Tag der Zahlung = Tag der Fälligkeit der Nachzahlung aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017), so dass Zinsen für 9 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO; AEAO zu § 235, Nr. 4.1.2 und 4.2.1).

Steuer

Umsatz

USt

Zinsen

USt 7/201730.000 €5.700 €

256 €

(4,5 % von 5.700 € = 256 €  )

Beispiel 4:

Abwandlung des Beispiels 3: Der Steuerpflichtige machte in der zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2017 (erklärter Umsatz zu 19 % 50.000 € und Vorsteuerabzug i. H. v. 25.000 €) vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung ist dem Steuerpflichtigen am 15.8.2017 bekannt gegeben worden. Der Steuerpflichtige hat keine Nacherklärung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 vorgenommen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 wurde am 11.5.2018 abgegeben, ohne dass sich eine Veränderung zu den Voranmeldungen ergab. Die Steuerhinterziehung wurde erst im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entdeckt. Es erging daraufhin am 22.7.2019 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2017 mit Fälligkeit 26.8.2019  . Die Umsatzsteuernachzahlung wurde bei Fälligkeit entrichtet.

Lösung:

Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 15.8.2017 (Bekanntgabe der Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung, da Erstattungsfall) und endet am 11.6.2018 (Tag der fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017), so dass Zinsen für 9 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO; AEAO zu § 235, Nr. 4.1.2 und 4.2.1).

Für die Umsatzsteuer-Jahreszahlung 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 12.6.2018 (Tag nach der fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017; vgl. § 235 Abs. 2 Satz 2 AO) und endet am 26.8.2019 (Tag der Zahlung = Tag der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017 des geänderten Umsatzsteuerbescheids für 2017 vom 22.7.2019), so dass Zinsen für 14 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO). Hierauf sind Zinsen nach § 233a anzurechnen, soweit sich die Zinszeiträume vom 1.4.2019 bis 25.7.2019, somit für 3 volle Monate, überschneiden (§ 235 Abs. 4 AO).

Steuer

Umsatz

USt

Zinsen

USt 7/201730.000 €5.700 €

256 €

(4,5 % von 5.700 € = 256 €  )

USt 201730.000 €5.700 €

314 €

(7 % von 5.700 € = 399 € abzügl. 85 €   nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnende § 233a AO-Zinsen)

Beispiel 5:

Der Steuerpflichtige machte in der nach seinen Angaben zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2017 (erklärter Umsatz zu 19 % 50.000 € und Vorsteuerabzug i. H. v. 25.000 €) vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung ist dem Steuerpflichtigen am 15.8.2017 bekannt gegeben worden. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 erfolgte am 11.5.2018 die entsprechende Nacherklärung der bislang nicht erklärten Umsätze in Höhe von 100.000 €. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer wurde bei Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017 am 11.6.2018 entrichtet.

Lösung:

Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 11.8.2017 (Tag nach der gesetzlichen Fälligkeit, da bei richtiger Anmeldung keine Zustimmung erforderlich gewesen wäre) und endet am 11.6.2018 (Tag der Zahlung = Tag der Fälligkeit aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017), so dass Zinsen für 10 volle Monate (AEAO zu § 238, Nr. 1) festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO; AEAO zu § 235, Nr. 4.1.2 und 4.2.1).

Steuer

Umsatz

USt

Zinsen

USt 7/2017100.000 €19.000 €

950 €

(5 % von 19.000 € = 950 €)

Beispiel 6:

Abwandlung des Beispiels 5: Der Steuerpflichtige machte in der nach seinen Angaben zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2017 (erklärter Umsatz zu 19 % 50.000 € und Vorsteuerabzug i. H. v. 25.000 €) vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben. Die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung ist dem Steuerpflichtigen am 15.8.2017 bekannt gegeben worden. Der Steuerpflichtige hat keine Nacherklärung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 vorgenommen. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 wurde am 11.5.2018 abgegeben, ohne dass sich eine Veränderung zu den Voranmeldungen ergab. Die Steuerhinterziehung wurde erst im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entdeckt. Es erging daraufhin am 22.7.2019 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2017 mit Fälligkeit 26.8.2019  . Die Umsatzsteuernachzahlung wurde bei Fälligkeit entrichtet.

Lösung:

Für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juli 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 11.8.2017 (Tag nach der gesetzlichen Fälligkeit, da bei richtiger Anmeldung keine Zustimmung erforderlich gewesen wäre) und endet am 11.6.2018 (Tag der fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017), so dass Zinsen für 10 volle Monate (AEAO zu § 238, Nr. 1) festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO; AEAO zu § 235, Nr. 4.1.2 und 4.2.1).

Für die Umsatzsteuer-Jahreszahlung 2017 beginnt der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen am 12.6.2018 (Tag nach der fiktiven Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017; vgl. § 235 Abs. 2 Satz 2 AO) und endet am 26.8.2019 (Tag der Zahlung = Tag der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2017 des geänderten Umsatzsteuerbescheids für 2017 vom 22.7.2019), so dass Zinsen für 14 volle Monate festzusetzen sind (§ 235 Abs. 2 und 3 AO). Hierauf sind Zinsen nach § 233a anzurechnen, soweit sich die Zinszeiträume vom 1.4.2019 bis 25.7.2019, somit für 3 volle Monate, überschneiden (§ 235 Abs. 4 AO).

Steuer

Umsatz

USt

Zinsen

USt 7/2017100.000 €19.000 €

950 €

(5 % von 19.000 € = 950 €)

USt 2017100.000 €19.000 €

1045 €

(7 % von 19.000 € = 1.330 € abzügl. 285 €   nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnende § 233a AO-Zinsen)

6.
 Verfahren
6.1
Sind Steuern zum Vorteil der Gesellschafter einer Personengesellschaft hinterzogen worden, hat das Betriebsfinanzamt die Berechnungsgrundlagen der Hinterziehungszinsen gesondert und einheitlich festzustellen (§ 239 Abs. 3 Nr. 2 AO).
6.2

Die Zinsen für hinterzogene Realsteuern (insbes. Gewerbesteuer) sind von der hebeberechtigten Gemeinde zu berechnen, festzusetzen und zu erheben, wenn ihr die Festsetzung der Realsteuer übertragen worden ist. Die Berechnungsgrundlagen werden vom Finanzamt nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 AO festgestellt. Dieser Messbescheid ist Grundlagenbescheid für den von der Gemeinde zu erlassenden Zinsbescheid.

Die Geltendmachung der Haftung für Hinterziehungszinsen zur Gewerbesteuer durch Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass zuvor gegenüber dem Zinsschuldner oder dem Haftungsschuldner Tatbestand und Umfang der Steuerhinterziehung gesondert festgestellt worden sind (BVerwG-Beschluss vom 16.9.1997, 8 B 143/97, BStBl II S. 782).
6.3
Werden Zinsen für mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. AEAO zu § 235, Nr. 2.2) äußerlich verbunden in einem Sammelbescheid festgesetzt, muss dieser Sammelbescheid erkennen lassen, in welcher Höhe für den einzelnen Anspruch Zinsen festgesetzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2014, X R 18/13, BFH/NV 2015 S. 785).
7.

Festsetzungsverjährung

7.1

Verjährung von Hinterziehungszinsen im Allgemeinen

 
Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Jahre. Sie beträgt jedoch nur ein Jahr, wenn diese Frist am 21.7.2022 bereits abgelaufen war (Art. 97 § 15 Abs. 15 EGAO). Sie beginnt für Hinterziehungszinsen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO). Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden (BFH-Urteil vom 24.8.2001, VI R 42/94, BStBl II S. 782).
7.2
Verjährung von Hinterziehungszinsen auf verkürzte Vorauszahlungen
 

Werden die hinterzogenen Beträge durch Anpassung der Vorauszahlungen festgesetzt, richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach Nr. 7.1 des AEAO zu § 235.

Werden die hinterzogenen Beträge dagegen nicht durch Anpassung der Vorauszahlungen, sondern allein durch Erlass oder Änderung des zugehörigen Jahressteuerbescheids gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt und kommt es auch nicht zur Einleitung und zum Abschluss eines Strafverfahrens bezüglich der hinterzogenen Vorauszahlungen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem gemäß § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können, wobei die Fristen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG außer Betracht bleiben (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9.2.2018, 13 K 3586/16, EFG S. 1430 sowie BFH-Urteil vom 28.9.2021, VIII R 18/18, BStBl 2022 II S. 239).

1
Verschiebung der Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag.
2
§ 233a Zinsen (für 3 volle Monate) 1.900 € x 1,5 % = 28,50 € wurden gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 28 € abgerundet.
3
5.700 € x 4,5 % = 256,50 € wurden gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 256 € abgerundet.
4
§ 233a Zinsen (für 3 volle Monate) 19.000 € x 1,5 % = 285 €.
5
§ 233a Zinsen (für 3 volle Monate) 5.700 € x 1,5 % = 85,50 € wurden gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf 85 € abgerundet.

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