1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
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- Abgabenordnung (AO) mit Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
- Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
- § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
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