Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
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- Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
- Dritter Teil – Schlussbestimmungen
- § 264 Bekanntmachung
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