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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
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              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
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              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
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              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
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            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. A. Erb­schaft­steu­er‑ und Schen­kung­steu­er­ge­setz (ErbStG), Erb­schaft­steu­er‑Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (ErbStDV), Be­wer­tungs­ge­setz (Be­wG) - Aus­zug -, Erb­schaft­steu­er‑Richt­li­ni­en 2019 (ErbStR 2019), Hin­wei­se zu den Erb­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en 2019 (ErbStH 2019)
  3. Be­wer­tungs­ge­setz (Be­wG) - Aus­zug -
  4. Zwei­ter Teil
  5. Ers­ter Ab­schnitt – Ein­heits­be­wer­tung
  6. D. Be­triebs­ver­mö­gen
  7. § 103 Schul­den und sons­ti­ge Ab­zü­ge

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  • § 99
  • § 103
  • § 109

§ 103 Schul­den und sons­ti­ge Ab­zü­ge

S 3153

1Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 Abs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

2Weist ein Gesellschafter in der Steuerbilanz Gewinnansprüche gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft aus, ist bei dieser ein Schuldposten in entsprechender Höhe abzuziehen.

3Rücklagen sind nur insoweit abzugsfähig, als ihr Abzug bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

R B 103.1

Richtlinie

Schulden und sonstige Abzüge bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

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1Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (§ 4 Absatz 1 oder § 5 EStG) sind die Schulden und sonstigen passiven Ansätze, vorbehaltlich Absatz 2, dem Grunde nach zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 1 und § 109 BewG).

21Die Identität wird bei den Rücklagen durchbrochen (> R B 95 Absatz 2). 2In der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen sind nicht abzugsfähig (§ 103 Absatz 3 BewG). 3Das gilt unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. 4Darunter fallen z.B. Rücklagen nach § 6b EStG, R 6.5 EStR, R 6.6 EStR. 5Entsprechendes gilt für Ausgleichsposten nach § 14 KStG, § 4g EStG sowie die Luftposten nach § 20 UmwStG. 6Ausgleichsposten, die Rücklagencharakter haben, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

H B 103.1

Hinweise

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Ansatz von Schulden

Schulden können nur angesetzt werden, wenn der Aktivposten, mit dem sie zusammenhängen, als Wirtschaftsgut zu erfassen ist (> BFH vom 15.3.2000 II R 15/98, BStBl II S. 588).

R B 103.2

Richtlinie

Schulden und sonstige Abzüge bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen

 aufklappen Zuklappen

11Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Schulden und sonstige Abzüge nur zu berücksichtigen, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen. 2Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen. 3Abzugsfähig sind neben den auflösend bedingten auch die aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten. 4Eine Schuld ist nur abzuziehen, wenn sie zum Bewertungsstichtag bereits entstanden und noch nicht erloschen ist. 5Die Fälligkeit der Schuld ist nicht Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit. 6Die Schuld muss eine wirtschaftliche Belastung darstellen, das heißt, es darf nicht nur eine rechtliche Verpflichtung zu ihrer Erfüllung bestehen, sondern es muss auch ernstlich damit gerechnet werden, dass der Gläubiger Erfüllung verlangt. 7Schulden, die zwar formell rechtsgültig bestehen, sind nicht abzugsfähig, wenn sie zum Bewertungsstichtag keine ernstzunehmende Belastung darstellen; dies ist besonders bei Darlehensschulden und anderen Verbindlichkeiten innerhalb des Kreises der Angehörigen zu prüfen.

21Eine Darlehensschuld, die zur Errichtung eines Gewerbebetriebs aufgenommen wurde und zu deren Sicherung auf einem Privatgrundstück eine Hypothek bestellt ist, wird wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Betriebsvermögen als Schuld abgezogen. 2Durch die Verpfändung eines Wirtschaftsguts allein wird noch kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Schuld und dem verpfändeten Wirtschaftsgut begründet. 3Das gilt auch für die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht. 4An dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang fehlt es ebenso bei außerbetrieblich begründeten Verpflichtungen.

3Ungewisse Verbindlichkeiten können abgezogen werden, soweit sie zum Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.

41Die Verpflichtung auf Grund einer typischen stillen Beteiligung an einem Gewerbebetrieb ist grundsätzlich mit dem Nennwert der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters anzusetzen (> R B 12.4). 2Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Gewinnanteils, dessen Höhe von dem Ergebnis des Wirtschaftsjahrs des Gewerbebetriebs abhängt, kann regelmäßig abgezogen werden, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme des Unternehmens zu rechnen ist. 3Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn die Höhe der Schuld am Stichtag noch nicht endgültig feststeht, z. B. weil der maßgebende Gewinn oder Umsatz des Geschäftsjahres erst noch ermittelt werden muss.

51Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverpflichtungen sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen. 2Ihr Wert entspricht dem Wert des Gegenstandes, auf den die Leistung gerichtet ist. 3Bei Geschäften, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind, kommt eine Bewertung der Ansprüche und Verpflichtungen mit dem Grundbesitzwert (§§ 176 ff. BewG) nicht in Betracht. 4Solange noch von keiner Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen worden ist, brauchen aus Vereinfachungsgründen die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht berücksichtigt zu werden.

61Steuerschulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können abgezogen werden. 2Dies können vor allem Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Grundsteuerschulden sein. 3Dagegen sind die außerbetrieblichen Steuerschulden (z. B. Einkommensteuerschulden) bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nicht abzugsfähig.

H B 103.2

Hinweise

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Darlehen unter Angehörigen

> BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl I 2011 S. 37), geändert durch BMF-Schreiben vom 29.4.2014 (BStBl I S. 809)

Sachleistungsansprüche auf Grundbesitz

> BFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820
> H E 12.2

Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Betriebsvermögen

> BFH vom 18.12.1990 VIII R 1/88, BStBl 1991 II S. 911

Zuordnung einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen

> R 4.2 Absatz 15 EStR

R B 103.3

Richtlinie

Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

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Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück (> R B 99) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

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  • § 99
  • § 103
  • § 109

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