1Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.
21Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. 3Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.
3Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
41Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. 3Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
5Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.
61Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.
7Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.
Richtlinie
Ermittlung des Mindestwerts
aufklappen Zuklappen11Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). 2Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. 3Das Besatzkapital wird durch Kapitalisierung des Werts der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der selbst bewirtschafteten Flächen ermittelt.
Hinweise
aufklappen ZuklappenMindestwert
Mindestwert der landwirtschaftlichen Nutzung
Beispiel:
Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Ackerbau 50 ha Eigentum und 55,0020 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.- Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
Standarddeckungsbeitrag/ha für Anbauflächen Betrag in EUR ha a m² Weichweizen 598 EUR 30 00 00 17 940,00 Kartoffeln 2 327 EUR 40 00 00 + 93 080,00 Raps 584 EUR 30 00 00 + 17 520,00 Gerste 516 EUR 2 50 10 + 1 290,52 Roggen 402 EUR 2 50 10 + 1 005,40
Summe 130 835,92 Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs (gerundet) 130 836 - Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung
Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > 2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.
- Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 836 EUR : 1 200 EUR = 109,03 EGE
Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.
- Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
Pachtpreis/ha - Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau 312 EUR Besatzkapital/ha - Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau 68 EUR - Bewertung des Betriebs
Mindestwertverfahren Nutzungsart
Wert
EUR/ha
jeweilige
Fläche
Kapitalisierungsfaktor
Mindestwert
in EUR
ha
a
m²
Grund und Boden Ackerbau
> 100 EGE312 50 00 00 18,6 290 160,00 Besatzkapital Ackerbau
> 100 EGE68 105 00 20 18,6 + 132 806,53 Verbindlichkeiten ./. 57 000,00
Summe 365 966,53 Mindestwert der landwirtschaftlichen Nutzung (gerundet) 365.967
- Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
Mindestwert der forstwirtschaftlichen Nutzung
Beispiel:Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:
Fichte bis 60 Jahre - EKL I 3,51 ha Kiefer bis 60 Jahre - EKL I 3,12 ha Eiche bis 60 Jahre - EKL I 4,17 ha Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten 3 500 EUR Mindestwertverfahren Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige
Fläche
Kapitalisierungsfaktor
Mindestwert
in EUR
ha
a
m²
Grund und Boden 5,40 10 80 00 18,6 1 084,75 Besatzkapital Fichte - I. EKL 41 bis 60 Jahre 112,50 3 51 00 18,6 + 7 344,68 Besatzkapital Kiefer - I. EKL 41 bis 60 Jahre 15,20 3 12 00 18,6 + 882,09 Besatzkapital Eiche - I. EKL 41 bis 60 Jahre 45,90 4 17 00 18,6 + 3 560,10 Verbindlichkeiten ./. 3 500,00
9 371,62 Mindestwert der forstwirtschaftlichen Nutzung (gerundet) 9 372 Mindestwert der weinbaulichen Nutzung
Beispiel:
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen
Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter, davon wurdenan die Winzergenossenschaft als Trauben geliefert 21 000 l als Fasswein verkauft 42 000 l als Flaschenwein verkauft 105 000 l Verwertungsform
Nachhaltige Erntemenge in Liter Wein
Ermittelte
Anteile der VerwertungsformenEntsprechende Flächenanteile der Eigentumsfläche in
Entsprechende Flächenanteile selbst bewirtschaftete Fläche
ha
a
m²
ha
a
m²
Traubenerzeugung 21 000 12,50 % 1 12 50 2 00 00 Fassweinerzeugung 42 000 25,00 % 2 25 00 4 00 00 Flaschenweinerzeugung 105 000 62,50 % 5 62 50 10 00 00 Summe 168 000 100,00 % 9 00 00 16 00 00
Mindestwertverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige
Fläche
Kapitalsierungsfaktor
Mindestwert in EUR
ha
a
m²
Grund und Boden
Flaschenwein970 5 62 50 18,6 101 486,25 Besatzkapital Flaschenwein 1 522 10 00 00 18,6 283 092,00 Grund und Boden Fasswein 589 2 25 00 18,6 24 649,65 Besatzkapital Fasswein 588 4 00 00 18,6 43 747,20 Grund und Boden
Traubenerzeugung859 1 12 50 18,6 17 974,58 Besatzkapital Traubenerzeugung 509 2 00 00 18,6 18 934,80 Verbindlichkeiten ./. 0,00
489 884,48 Mindestwert der weinbaulichen Nutzung (gerundet) 489.884 Mindestwert der gärtnerischen Nutzung
Beispiel:
Ermittlung des Mindestwerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Verbindlichkeiten 301.000 EURNutzungsteil ha a m² Gemüsebau – Freiland 1 00 00 Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen 1 00 00 Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland 2 00 00 Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen 0 50 00 Obstbau 1 00 00 Baumschulen 3 00 00
Mindestwertverfahren Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige Fläche
Kapitalisierungsfaktor
Mindestwert in EUR
ha a m² Grund und Boden Gemüse Freiland 657 1 00 00 18,6 12 220,20 Besatzkapital Gemüse Freiland 484 1 00 00 18,6 + 9 002,40 Grund und Boden Gemüse unter Glas und Kunststoffen 2 414 1 00 00 18,6 + 44 900,40
Besatzkapital Gemüse unter Glas und Kunststoffen 2 750 1 00 00 18,6 + 51 150,00 Grund und Boden Blumen Freiland 1 044 2 00 00 18,6 + 38 836,80 Besatzkapital Blumen Freiland 1 393 2 00 00 18,6 + 51 819,60 Grund und Boden Blumen unter Glas und Kunststoffen 5 516 0 50 00 18,6 + 51 298,80 Besatzkapital Blumen unter Glas und Kunststoffen 6 895 0 50 00 18,6 + 64 123,50 Grund und Boden Obstbau 325 1 00 00 18,6 + 6 045,00 Besatzkapital Obstbau 426 1 00 00 18,6 + 7 923,60 Grund und Boden Baumschule 223 3 00 00 18,6 + 12 443,40 Besatzkapital Baumschule 2 359 3 00 00 18,6 + 131 632,20 Verbindlichkeiten ./. 301 000,00
180 395,90 Mindestwert der gärtnerischen Nutzung (gerundet) 180 396
Richtlinie
Ermittlung des Mindestwerts
aufklappen Zuklappen21Der Pachtpreis bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Pachtpreises entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Pachtpreis ist mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.
31Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Grundsätze des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. 2Soweit Flächen einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, ist ein Pachtpreis von 171 Euro/ha anzusetzen.
Hinweise
aufklappen ZuklappenErmittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)
Landwirt (L) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 30 Hektar Eigentumsfläche und 200 Hektar Pachtfläche. Am 1.3.2018 verstirbt L. Alleinerbe ist Sohn S.
Der Erwerb des Betriebs am 1.3.2018 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit 18,6 für die 30 Hektar Grund und Boden (Eigentumsfläche) und durch Kapitalisierung des Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6 für 230 Hektar (selbst bewirtschaftete Fläche).
Landwirt (L) betreibt mit eigenem Besatzkapital einen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich auf Pachtflächen von 230 Hektar. Am 1.3.2018 verstirbt L. Alleinerbe ist Sohn S, der den Betrieb mit eigenen Flächen fortführt.
Der Erwerb des Betriebs am 1.3.2018 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6 für 230 Hektar selbst bewirtschafteter Fläche.
Landwirt (L) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (30 Hektar) und überträgt am 1.7.2018 das gesamte Besatzkapital im Wege der gleitenden Hofnachfolge an seinen Sohn (S). Den Grund und Boden behält er zurück und verpachtet diese Flächen an S. Am 1.3.2019 verstirbt L. S erbt den Grund und Boden.
Der Erwerb des Besatzkapitals am 1.7.2018 ist eine freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des auf die 30 Hektar entfallenden Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6 (R B 164 Absatz 6 Satz 4).
Der Erwerb des Grund und Bodens am 1.3.2019 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit dem Faktor 18,6. Da L die Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet hat, ist kein Besatzkapital zu berücksichtigen.
Landwirt (L) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (30 Hektar) und überträgt am 1.7.2018 den gesamten Grund und Boden an seinen Sohn (S), der diesen an seinen Vater verpachtet. L behält das gesamte Besatzkapital zurück. Am 1.3.2019 verstirbt L. S erbt das gesamte Besatzkapital.
Der Erwerb des Grund und Bodens am 1.7.2018 ist eine freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit dem Faktor 18,6. Da das Besatzkapital nicht übertragen wurde, erfolgt hierfür kein Wertansatz nach § 164 Absatz 4 BewG.
Der Erwerb des Besatzkapitals am 1.3.2019 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des auf die 30 Hektar entfallenden Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6, da die nach § 164 Absatz 4 Satz 3 BewG erforderliche Selbstbewirtschaftung der Flächen durch L vorlag.
Landwirt (L) betreibt einen gemischten Betrieb (12 Hektar Landwirtschaft und 8 Hektar Obstbau). Er spezialisiert sich auf den Obstbau und überträgt den landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden von 12 Hektar am 1.7.2018 an seinen Sohn (S), der diesen im Rahmen seines eigenen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bewirtschaftet. L behält das gesamte Besatzkapital zurück, das er zur Bewirtschaftung der verbliebenen Flächen verwendet, und pachtet noch 15 Hektar Obstbauflächen zu. Am 1.3.2019 verstirbt L. S erbt die Fläche von 8 Hektar und das gesamte Besatzkapital.
Der Erwerb des Grund und Bodens von 12 Hektar am 1.7.2018 ist eine freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit dem Faktor 18,6. Da das Besatzkapital nicht übertragen wurde, erfolgt hierfür kein Wertansatz nach § 164 Absatz 4 BewG.
Der Erwerb des Grund und Bodens von 8 Hektar sowie des gesamten Besatzkapitals am 1.3.2019 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich für den Grund und Boden durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises für 8 Hektar. Der Wert des gesamten Besatzkapitals berechnet sich durch Kapitalisierung des auf die 23 Hektar entfallenden Werts mit dem Faktor 18,6, da die nach § 164 Absatz 4 Satz 3 BewG erforderliche Selbstbewirtschaftung der Flächen durch L am Bewertungsstichtag in diesem Umfang vorlag.
Richtlinie
Ermittlung des Mindestwerts
aufklappen Zuklappen4Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 Euro/ha anzusetzen.
5Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 Euro/ha anzusetzen.
61Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Die Frage, ob Flächen selbst bewirtschaftet werden, ist aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers zu beurteilen. 5Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.
7Das Besatzkapital für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.
81Die Summe aus den kapitalisierten Werten für den Grund und Boden sowie das Besatzkapital ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der sich hieraus ergebende Mindestwert darf nicht weniger als 0 Euro betragen. 3Einer Über-schuldung kann wegen der Begrenzung des Mindestwerts auf 0 Euro daher nur im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3 BewG Rechnung getragen werden.
91Stückländereien (§ 160 Abs. 7 BewG) sind nach § 162 Absatz 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten. 2Zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises sind die den Ertragswert bildenden Faktoren einer Nutzungsart, insbesondere die nach § 163 Absatz 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten, zu erklären. 3Soweit es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Daten zu beschaffen, sind zur Ermittlung des Werts für den Grund und Boden folgende Pachtpreise auf der Grundlage der Klassifizierung im Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen:
Flächengebundene Nutzungen | Reingewinn in Euro pro Hektar | Pachtpreis in Euro pro ha | Wert für das Besatzkapital in Euro pro ha |
---|---|---|---|
Landwirtschaftliche Nutzung – Grünland > 2/3 der Flächen | Sonstiger Futterbau Anlage 14 | Sonstiger Futterbau Anlage 14 | Sonstiger Futterbau Anlage 14 |
Landwirtschaftliche Nutzung – Ackerland > 2/3 der Flächen | Ackerbau Anlage 14 | Ackerbau Anlage 14 | Ackerbau Anlage 14 |
Landwirtschaftliche Nutzung – alle übrigen Fälle - | Pflanzenbau-Verbund Anlage 14 | Pflanzenbau-Verbund Anlage 14 | Pflanzenbau-Verbund Anlage 14 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | Anlage 15 | 5,40 | Anlage 15a |
Weinbauliche Nutzung | - 759,00 | 589,00 | 588,00 |
Gärtnerische Nutzung – Gartenland | - 1 365,00 | 657,00 | 484,00 |
Gärtnerische Nutzung – Anbauflächen unter Glas | 6 098,00 | 2 414,00 | 2 750,00 |
Gärtnerische Nutzung – Baumschule | 894,00 | 223,00 | 2 359,00 |
Gärtnerische Nutzung – Obstplantage | - 379,00 | 325,00 | 426,00 |
Sondernutzung – Spargel | - 1 365,00 | 657,00 | 612,00 |
Sondernutzung – Hopfen | - 414,00 | 492,00 | 348,00 |
Sondernutzung – Tabak | - 820,00 | 492,00 | 129,00 |
4Zur Einstufung der Pachtpreise für die landwirtschaftliche Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. 5Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1 200 Euro zu dividieren. 6Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Absatz 3 Satz 4 BewG. 7Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder bei einer Verpachtung von Flächen für weniger als 15 Jahre (unechte Stückländereien) die den Ertragswert bildenden Faktoren sowohl für den Grund und Boden als auch für das Besatzkapital nicht ermittelt werden können.
Hinweise
aufklappen ZuklappenStückländerei
Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt:
Pächter 1 | 5,0 ha | Klassifizierung Gartenland |
Pächter 2 | 2,5 ha | Klassifizierung Grünland |
Pächter 3 | 20,0 ha | Klassifizierung Ackerland |
Pächter 4 | 3,0 ha | Klassifizierung Weinbau |
Pächter 5 | 2,5 ha | Klassifizierung Obstplantage |
Es liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei vor, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 7 BewG erfüllt sind. Soweit die den Ertragswert bildenden Faktoren nicht ermittelt werden können, ist der Betrieb in einem vereinfachten Verfahren wie folgt zu bewerten:
- Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Nutzung:
Rheinland-Pfalz 606 EUR Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung: 22,5000 ha × 606 EUR = 13 635 EUR - Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung
Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (22,5000 ha) sind zu mehr als 2/3 Ackerland.
- Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
Gesamtstandarddeckungsbeitrag 13 635 EUR : 1 200 = 11,36 EGE Die Betriebsgröße liegt unter 40 EGE = Kleinbetrieb. - Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
Pachtpreis/ha: Rheinland-Pfalz, Kleinbetrieb, Ackerbau 208 EUR - Bewertung des Betriebs
Mindestwertverfahren Nutzungsart Wert EUR/ha jeweilige
Fläche
Kapitalisierungs-
faktor
Mindestwert
in EUR
ha a m² Grund und Boden Ackerland 0 bis 40 EGE 208 22 50 00 18,6 87 048,00 Grund und Boden Weinbau 589 3 00 00 18,6 + 32 866,20 Grund und Boden Gartenland 657 5 00 00 18,6 + 61 101,00 Grund und Boden Obstplantage 325 2 50 00 18,6 + 15 112,50 Verbindlichkeiten ./. 0,00
Summe 196 127,70 Mindestwert 196.128
Richtlinie
Ermittlung des Mindestwerts
aufklappen Zuklappen101Sind für Zwecke der Erbschaftsteuer Anteile an gemeinschaftlichen Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtwert für die Tierhaltungsgemeinschaft im Wege des Mindestwertverfahrens zu ermitteln und daraus der Wert des entsprechenden Anteils zu berechnen. 2Falls die Grenzen des § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 169 Absatz 1 und § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d BewG zulässig sind. 3Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 169 Absatz 2 bis 5 BewG anzuwenden.
Anlage
Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4)
aufklappen ZuklappenForstwirtschaftliche Nutzung
6 | |||||||||||
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha | |||||||||||
Altersklasse | I. | II. | III. | IV. | V. | VI. | VII. | VIII. | IX. | X. | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahre | 1 - 20 | 21 - 40 | 41 - 60 | 61 - 80 | 81 - 100 | 101 - 120 | 121 - 140 | 141 - 160 | 161 - 180 | > 180 | |
Buche | I. EKL. und besser | 32,30 | 32,30 | 39,70 | 61,90 | 99,70 | 147,60 | 179,00 | 167,30 | 167,30 | 167,30 |
Buche | II. EKL. | 19,30 | 19,30 | 22,20 | 34,60 | 54,80 | 83,30 | 104,20 | 99,60 | 99,60 | 99,60 |
Buche | III. EKL. und schlechter | 6,70 | 6,70 | 7,00 | 12,20 | 21,30 | 33,70 | 45,10 | 44,60 | 44,60 | 44,60 |
Eiche | I. EKL. und besser | 38,30 | 38,50 | 45,90 | 60,90 | 80,20 | 102,50 | 129,30 | 155,40 | 177,70 | 200,40 |
Eiche | II. EKL. | 22,80 | 22,80 | 25,60 | 33,80 | 45,50 | 58,90 | 76,30 | 93,80 | 107,30 | 120,90 |
Eiche | III. EKL. und schlechter | 5,40 | 5,40 | 5,50 | 8,00 | 12,00 | 17,20 | 23,00 | 29,90 | 37,50 | 44,20 |
Fichte | I. EKL. und besser | 45,20 | 61,50 | 112,50 | 158,60 | 186,20 | 186,20 | 186,20 | 186,20 | 186,20 | 186,20 |
Fichte | II. EKL. | 30,70 | 35,90 | 68,30 | 102,60 | 123,80 | 133,60 | 133,60 | 133,60 | 133,60 | 133,60 |
Fichte | III. EKL. und schlechter | 18,40 | 18,90 | 34,90 | 59,20 | 77,70 | 88,40 | 88,40 | 88,40 | 88,40 | 88,40 |
Kiefer | I. EKL. und besser | 7,10 | 7,70 | 15,20 | 23,10 | 29,10 | 34,40 | 37,60 | 37,60 | 37,60 | 37,60 |
Kiefer | II. EKL. | 0,00 | 0,10 | 2,40 | 6,10 | 9,00 | 11,30 | 12,70 | 12,70 | 12,70 | 12,70 |
Kiefer | III. EKL. und schlechter | 0,00 | 0,00 | 1,10 | 5,20 | 8,80 | 11,20 | 12,70 | 12,70 | 12,70 | 12,70 |
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