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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
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              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
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              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
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              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
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            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
  3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
  4. Zweiter Teil
  5. Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
  6. B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  7. I. Allgemeines
  8. § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

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  • § 165
  • § 166
  • § 167

§ 166 Be­wer­tung des Wirt­schafts­teils mit dem Li­qui­da­ti­ons­wert

S 3213

1Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

2Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

  1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
  2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. 2Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
R B 166

Richtlinie

Liquidationswert

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11Der Wert des Grund und Bodens bestimmt sich nach den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten (ohne Aufwuchs) für die jeweilige Nutzung. 2Der gemeine Wert der übrigen Wirtschaftsgüter bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts am Bewertungsstichtag. 3Für die Ermittlung des Liquidationswerts der Wirtschaftsgebäude gelten grundsätzlich die auf Grund § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassenen Vorschriften.

21Bei der Veräußerung eines ganzen Betriebs (> R B 162 Absatz 3) ist der Wert des Grund und Bodens sowie des Besatzkapitals zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Die Summe der hiernach ermittelten Werte ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils wird in diesem Fall vollständig durch den Liquidationswert ersetzt.

H B 166 (2)

Hinweise

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Ermittlung des Liquidationswerts für einen Betrieb
Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2013 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (100 ha) wird im Jahr 2019 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2015 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag 1.7.2013 zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld im Jahr 2015 sind unerheblich.

1. Liquidationswerte des Grund und Bodens und der übrigen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag 1.7.2013

Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG
Eigentumsfläche 100 ha
Bodenrichtwert 12 000 EUR/ha x 100 ha1 200 000 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 %./. 120 000 EUR
Verbindlichkeiten./. 0 EUR
Liquidationswert Grund und Boden1 080 000 EUR
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG
Wert der Wirtschaftsgebäude200 000 EUR
Wert der Maschinen+ 112 000 EUR
Wert der Betriebsvorrichtung+ 28 000 EUR
Wert des Umlaufvermögens+ 20 800 EUR
Summe der Werte für das Besatzkapital360 800 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 %./. 36 080 EUR
Verbindlichkeiten./. 154 720 EUR
Liquidationswert Besatzkapital170 000 EUR

2. Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils

Der Wert des Wirtschaftsteils setzt sich aus den beiden Liquidationswerten zusammen und beträgt demnach 1 250 000 EUR.

Verkehrswertnachweis bei Liquidationswert

> BFH vom 30.1.2019 II R 9/16, BStBl II S. 599

R B 166 (3)

Richtlinie

Liquidationswert

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31Bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter oder wenn Wirtschaftsgüter einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt sind (> R B 162 Absatz 4) ist der gemeine Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Der hiernach jeweils ermittelte Wert ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils ist in diesem Fall nach Absatz 4 und den Verhältnissen beim Mindestwert zu korrigieren.

H B 166 (3)

Hinweise

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Ermittlung des Liquidationswerts für einzelne Wirtschaftsgüter
Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2018 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein wird zum 1.7.2021 verkleinert, da die Ehefrau nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann. Hierzu werden 10 Hektar Ackerland und der gesamte Milchviehbestand verkauft. 30 Hektar Grünland werden für 10 Jahre verpachtet.

Der Bodenrichtwert für Ackerland beträgt am Bewertungsstichtag 1.7.2018 1,20 EUR/m². Die Veräußerung des Milchviehbestandes am 1.7.2021 hat einen Erlös von 50 000 EUR erbracht. Der Buchwert des Milchviehbestandes beträgt 8 000 EUR, der Buchwert aller übrigen Wirtschaftsgüter (ohne Grund und Boden) beträgt 127 500 EUR. Die Veräußerungskosten belaufen sich auf 2 500 EUR. Verbindlichkeiten sind mit den veräußerten Wirtschaftsgütern nicht verbunden.

Der Betrieb war bisher im Mindestwertverfahren wie folgt bewertet:
Grund und Boden 100 ha x 338 x 18,6 =628 680 EUR
Besatzkapital 100 ha x 78 x 18,6 =+ 145 080 EUR
Verbindlichkeiten./. 53 760 EUR
Wert des Wirtschaftsteils720 000 EUR

Die Veräußerung wesentlicher Wirtschaftsgüter ohne Reinvestition zum 1.7.2021 löst den Nachbewertungsvorbehalt nach § 162 Absatz 4 i. V. m. § 166 BewG aus. Der Milchviehbestand gehört zu den stehenden Betriebsmitteln und weist am Bewertungsstichtag einen Wert von mindestens 50 000 EUR auf (> R B 162 Absatz 5 Satz 2). Der Betrieb ist rückwirkend zum Bewertungsstichtag so zu bewerten, als seien die einzelnen Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt veräußert worden:

1. Ermittlung des Liquidationswerts
Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG
Liquidationswert 10 Hektar x (1,20 EUR/m² x 10 000 m²)120 000 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 %./. 12 000 EUR
Verbindlichkeiten./. 0 EUR
Liquidationswert Grund und Boden108 000 EUR
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG
Wert der Betriebsmittel50 000 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 %./. 5 000 EUR
Verbindlichkeiten./. 0 EUR
Liquidationswert Besatzkapital45 000 EUR
Summe der Liquidationswerte
(108 000 EUR + 45 000 EUR =)
153.000 EUR
2. Berechnung der Korrekturbeträge
Ausscheidender Grund und Boden 10 ha
zu 100 ha Eigentumsfläche10,00 %
Ausscheidender Milchviehbestand Buchwert 8 000 EUR
zur Summe der Buchwerte aller Wirtschaftsgüter 127 500 EUR6,27 %
3. Berechnung des Werts des Wirtschaftsteils
Wert des Wirtschaftsteils bisher:720 000 EUR
Grund und Boden 100 ha x 338 EUR x 18,6 x 10,00 %./. 62 868 EUR
Besatzkapital 100 ha x 78 EUR x 18,6 x 6,27 %./. 9 097 EUR
Liquidationswert+ 153 000 EUR
Neuer Wert des Wirtschaftsteils801 035 EUR

Der neue Wert des Wirtschaftsteils beträgt 801 035 EUR.

R B 166 (4-6)

Richtlinie

Liquidationswert

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41Der bisherige Wert des Wirtschaftsteils ist um den anteiligen Wert des ausscheidenden Wirtschaftsguts zu mindern. 2Hierzu ist

  1. beim Grund und Boden die ausscheidende Fläche und der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Pachtpreis sowie der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 heranzuziehen;
  2. bei den übrigen Wirtschaftsgütern die selbst bewirtschaftete Fläche, der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Wert für das Besatzkapital, der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 und der prozentuale Anteil des Wirtschaftsguts am Besatzkapital heranzuziehen. 2Zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Wirtschaftsguts am Besatzkapital sind die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne Grund und Boden am Bewertungsstichtag zu ermitteln. 3Aus dem Verhältnis der Buchwerte ergibt sich der prozentuale Anteil für die Minderung des Besatzkapitals.

5Der nach Absatz 4 korrigierte Wert des Wirtschaftsteils ist um den Liquidationswert des jeweils ausscheidenden Wirtschaftsguts zu erhöhen.

6Soweit für Zwecke der Grunderwerbsteuer eine Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert erfolgt, bleiben Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem Grund und Boden verbunden sind (z. B. Maschinen, Tierbestände), außer Ansatz.

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