1Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
2Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
- ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. § 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;
- sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. 2Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.
Richtlinie
Liquidationswert
aufklappen Zuklappen11Der Wert des Grund und Bodens bestimmt sich nach den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten (ohne Aufwuchs) für die jeweilige Nutzung. 2Der gemeine Wert der übrigen Wirtschaftsgüter bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts am Bewertungsstichtag. 3Für die Ermittlung des Liquidationswerts der Wirtschaftsgebäude gelten grundsätzlich die auf Grund § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erlassenen Vorschriften.
21Bei der Veräußerung eines ganzen Betriebs (> R B 162 Absatz 3) ist der Wert des Grund und Bodens sowie des Besatzkapitals zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Die Summe der hiernach ermittelten Werte ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils wird in diesem Fall vollständig durch den Liquidationswert ersetzt.
Hinweise
aufklappen ZuklappenErmittlung des Liquidationswerts für einen Betrieb
Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2013 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (100 ha) wird im Jahr 2019 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2015 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst.
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag 1.7.2013 zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld im Jahr 2015 sind unerheblich.
1. Liquidationswerte des Grund und Bodens und der übrigen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag 1.7.2013
Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG | |
Eigentumsfläche 100 ha | |
---|---|
Bodenrichtwert 12 000 EUR/ha x 100 ha | 1 200 000 EUR |
Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 120 000 EUR |
Verbindlichkeiten | ./. 0 EUR |
Liquidationswert Grund und Boden | 1 080 000 EUR |
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG | |
Wert der Wirtschaftsgebäude | 200 000 EUR |
---|---|
Wert der Maschinen | + 112 000 EUR |
Wert der Betriebsvorrichtung | + 28 000 EUR |
Wert des Umlaufvermögens | + 20 800 EUR |
Summe der Werte für das Besatzkapital | 360 800 EUR |
Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 36 080 EUR |
Verbindlichkeiten | ./. 154 720 EUR |
Liquidationswert Besatzkapital | 170 000 EUR |
2. Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils
Der Wert des Wirtschaftsteils setzt sich aus den beiden Liquidationswerten zusammen und beträgt demnach 1 250 000 EUR.
Verkehrswertnachweis bei Liquidationswert
> BFH vom 30.1.2019 II R 9/16, BStBl II S. 599
Richtlinie
Liquidationswert
aufklappen Zuklappen31Bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter oder wenn Wirtschaftsgüter einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt sind (> R B 162 Absatz 4) ist der gemeine Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Der hiernach jeweils ermittelte Wert ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils ist in diesem Fall nach Absatz 4 und den Verhältnissen beim Mindestwert zu korrigieren.
Hinweise
aufklappen ZuklappenErmittlung des Liquidationswerts für einzelne Wirtschaftsgüter
Ein im Wege der Schenkung am 1.7.2018 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein wird zum 1.7.2021 verkleinert, da die Ehefrau nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann. Hierzu werden 10 Hektar Ackerland und der gesamte Milchviehbestand verkauft. 30 Hektar Grünland werden für 10 Jahre verpachtet.
Der Bodenrichtwert für Ackerland beträgt am Bewertungsstichtag 1.7.2018 1,20 EUR/m². Die Veräußerung des Milchviehbestandes am 1.7.2021 hat einen Erlös von 50 000 EUR erbracht. Der Buchwert des Milchviehbestandes beträgt 8 000 EUR, der Buchwert aller übrigen Wirtschaftsgüter (ohne Grund und Boden) beträgt 127 500 EUR. Die Veräußerungskosten belaufen sich auf 2 500 EUR. Verbindlichkeiten sind mit den veräußerten Wirtschaftsgütern nicht verbunden.
Der Betrieb war bisher im Mindestwertverfahren wie folgt bewertet: | |
Grund und Boden 100 ha x 338 x 18,6 = | 628 680 EUR |
---|---|
Besatzkapital 100 ha x 78 x 18,6 = | + 145 080 EUR |
Verbindlichkeiten | ./. 53 760 EUR |
Wert des Wirtschaftsteils | 720 000 EUR |
Die Veräußerung wesentlicher Wirtschaftsgüter ohne Reinvestition zum 1.7.2021 löst den Nachbewertungsvorbehalt nach § 162 Absatz 4 i. V. m. § 166 BewG aus. Der Milchviehbestand gehört zu den stehenden Betriebsmitteln und weist am Bewertungsstichtag einen Wert von mindestens 50 000 EUR auf (> R B 162 Absatz 5 Satz 2). Der Betrieb ist rückwirkend zum Bewertungsstichtag so zu bewerten, als seien die einzelnen Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt veräußert worden:
1. Ermittlung des Liquidationswerts
Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG | |
Liquidationswert 10 Hektar x (1,20 EUR/m² x 10 000 m²) | 120 000 EUR |
Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 12 000 EUR |
Verbindlichkeiten | ./. 0 EUR |
Liquidationswert Grund und Boden | 108 000 EUR |
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG | |
Wert der Betriebsmittel | 50 000 EUR |
Abschlag für Liquidationskosten 10 % | ./. 5 000 EUR |
Verbindlichkeiten | ./. 0 EUR |
Liquidationswert Besatzkapital | 45 000 EUR |
Summe der Liquidationswerte (108 000 EUR + 45 000 EUR =) | 153.000 EUR |
2. Berechnung der Korrekturbeträge
Ausscheidender Grund und Boden 10 ha | |
zu 100 ha Eigentumsfläche | 10,00 % |
Ausscheidender Milchviehbestand Buchwert 8 000 EUR | |
zur Summe der Buchwerte aller Wirtschaftsgüter 127 500 EUR | 6,27 % |
3. Berechnung des Werts des Wirtschaftsteils
Wert des Wirtschaftsteils bisher: | 720 000 EUR |
---|---|
Grund und Boden 100 ha x 338 EUR x 18,6 x 10,00 % | ./. 62 868 EUR |
Besatzkapital 100 ha x 78 EUR x 18,6 x 6,27 % | ./. 9 097 EUR |
Liquidationswert | + 153 000 EUR |
Neuer Wert des Wirtschaftsteils | 801 035 EUR |
Der neue Wert des Wirtschaftsteils beträgt 801 035 EUR.
Richtlinie
Liquidationswert
aufklappen Zuklappen41Der bisherige Wert des Wirtschaftsteils ist um den anteiligen Wert des ausscheidenden Wirtschaftsguts zu mindern. 2Hierzu ist
- beim Grund und Boden die ausscheidende Fläche und der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Pachtpreis sowie der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 heranzuziehen;
- bei den übrigen Wirtschaftsgütern die selbst bewirtschaftete Fläche, der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Wert für das Besatzkapital, der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 und der prozentuale Anteil des Wirtschaftsguts am Besatzkapital heranzuziehen. 2Zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Wirtschaftsguts am Besatzkapital sind die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne Grund und Boden am Bewertungsstichtag zu ermitteln. 3Aus dem Verhältnis der Buchwerte ergibt sich der prozentuale Anteil für die Minderung des Besatzkapitals.
5Der nach Absatz 4 korrigierte Wert des Wirtschaftsteils ist um den Liquidationswert des jeweils ausscheidenden Wirtschaftsguts zu erhöhen.
6Soweit für Zwecke der Grunderwerbsteuer eine Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert erfolgt, bleiben Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem Grund und Boden verbunden sind (z. B. Maschinen, Tierbestände), außer Ansatz.
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