1Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
- dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),
- dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten,
- dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
2Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
3Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
41Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. 2Dabei ist
- der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert des Grund und Bodens nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
- der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhältnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;
- der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
5Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. 2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
6Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
Richtlinie
Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
aufklappen Zuklappen11Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich grundsätzlich aus dem Wert des Wirtschaftsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils zusammen. 2Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und dann zu einer Summe zusammengefasst. 3Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind unter Berücksichtigung der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln. 4Abweichend von Satz 1 besteht der Grundbesitzwert für Stückländereien nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils. 5Die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt unter Berücksichtigung der R B 151.2 Absatz 3.
2Auch wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anteilig übertragen wird, ist eine Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit erforderlich (§ 12 Absatz 3 ErbStG in Verbindung mit § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 157 BewG).
31Soweit der Anteil an einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft der Besteuerung unterliegt, ist der Grundbesitzwert für den ganzen Betrieb einheitlich zu ermitteln. 2Dabei sind alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind, auch wenn sie nur einem oder mehreren Beteiligten gemeinsam gehören. 3Die Vorschrift des § 158 Absatz 4 BewG ist bei der Einbeziehung der Wirtschaftsgüter zu beachten. 4Der hiernach ermittelte Grundbesitzwert ist grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.
41Der Wert des Wirtschaftsteils ist nach den bei der Ermittlung des Mindestwerts zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. 2Dabei richtet sich die Zuordnung des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Verbindlichkeiten nach den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter. 3Die Zuordnung der übrigen Wirtschaftsgüter erfolgt nach den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaft und entsprechend dem vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Umfang. 4Hierfür sind die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen maßgeblich, wobei es unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgüter auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder schuldrechtlicher Vereinbarungen überlassen werden.
5Aus Vereinfachungsgründen ist es abweichend von Absatz 4 nicht zu beanstanden, wenn der Wert des Besatzkapitals nach dem Verhältnis der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag zu dienen bestimmt sind.
6Sind für eine Aufteilung der Wirtschaftsgüter keine geeigneten Unterlagen vorhanden (z. B. in Fällen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG), folgt die Verteilung des Grundbesitzwerts nach Köpfen.
71Der für die Betriebswohnungen und den Wohnteil jeweils gesondert ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. 2Befinden sich die Betriebswohnungen oder der Wohnteil im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.
8Absatz 7 gilt auch für Verbindlichkeiten.
9Der Umfang des festzustellenden Grundbesitzwertes für den Anteil am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestimmt sich nach R B 151.2 Absatz 2.
Hinweise
aufklappen ZuklappenPersonengesellschaften/Gemeinschaften (Aufteilung des festzustellenden Grundbesitzwerts)
V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V+X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an. Beide sind zu je 1/2 am Gesamthandsvermögen beteiligt. Es tritt der Besteuerungsfall ein.
Die Flächen des V haben einen Buchwert von 280 000 EUR, das Wirtschaftsgebäude einen Buchwert von 20 000 EUR. Die Wirtschaftsgüter des X haben einen Buchwert von 180 000 EUR. Die Flächen der Gesellschaft haben einen Buchwert von 300 000 EUR. Die Verbindlichkeiten für den Kauf der Fläche betragen am Bewertungsstichtag noch 24 000 EUR und für die Anschaffung der Maschinen durch X noch 10 000 EUR.
Die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist im Ganzen zu bewerten. Der für den Besteuerungsfall notwendige Anteil an der Gesellschaft ist nach § 168 Absatz 3 BewG durch Aufteilung zu ermitteln.
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
Bodenwert | 20 ha x 250 EUR x 18,6 | 93 000 EUR |
Besatzkapital | 30 ha x 150 EUR x 18,6 | + 83 700 EUR |
Verbindlichkeiten | ./. 34 000 EUR | |
Wert des Wirtschaftsteils | 142 700 EUR |
2. Aufteilung des Grundbesitzwerts:
Gesamt | V | X | |
---|---|---|---|
Grundstücke nach Eigentums- verhältnissen: | 93 000 EUR | ||
davon 10/20 auf V und X zu je 1/2 | 46 500 EUR | 23 250 EUR | 23 250 EUR |
davon 10/20 auf V | 46 500 EUR | 46 500 EUR | |
Besatzkapital nach den zur Ver- fügung gestellten Wirtschaftsgü- tern von 200 000 EUR: | 83 700 EUR | ||
davon V Wirtschaftsgebäude 20 000 = 10 % | 8 370 EUR | 8 370 EUR | |
davon X Maschinen 180 000 = 90 % | 75 330 EUR | 75 330 EUR | |
Verbindlichkeiten nach Eigentumsverhältnissen: | 34 000 EUR | ||
davon 24 000 EUR auf V und X zu je 1/2 | 24 000 EUR | ./. 12 000 EUR | ./. 12 000 EUR |
davon 10 000 EUR auf X | 10 000 EUR | ./. 10 000 EUR | |
Summe | 66 120 EUR | 76 580 EUR |
Soweit der Besteuerungsfall für V eintritt, ist ein Anteil von 66 120 EUR, bei Eintritt für X ist ein Anteil von 76 580 EUR als Grundbesitzwert festzustellen.
A und B bewirtschaften einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer GbR, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen des A gehört ein Mähdrescher und zum Sonderbetriebsvermögen des B ein Traktor.
B überträgt zum 1.7.2018 im Wege der Schenkung die Hälfte seines Anteils auf S. Den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Traktor überträgt er in vollem Umfang.
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
Wirtschaftsteil | 1 000 000 EUR |
davon Grund und Boden | 750 000 EUR |
davon Besatzkapital | 250 000 EUR |
Betriebswohnungen | 600 000 EUR |
Wohnteil | 400 000 EUR |
2. Ermittlung des zur Verfügung gestellten Besatzkapitals
Sonderbetriebsvermögen A – Mähdrescher | Buchwert | 300 000 EUR |
Sonderbetriebsvermögen B – Traktor | Buchwert | + 200 000 EUR |
Gesamthandsvermögen – Maschinen und Gebäude GbR | Buchwert | |
Buchwerte insgesamt | 1 150 000 EUR |
in EUR | A | B | davon | Erwerber S | |
---|---|---|---|---|---|
Wirtschaftsteil | |||||
Grund und Boden | 750 000 | 375 000 | 375 000 | 50 % | 187 500 |
Besatzkapital | 250 000 | ||||
Aufteilungsverhältnis 650 000 EUR : 1 150 000 EUR | 141 304 | 70 652 | 70 652 | 50 % | + 35 326 |
Sonderbetriebsvermö- gen A | |||||
300 000 EUR : 1 150 000 EUR | 65 217 | 65 217 | |||
Sonderbetriebsvermö- gen B | |||||
200.000 EUR : 1 150 000 EUR | 43 478 | 43 478 | 100 % | + 43 478 | |
Betriebswohnungen | 600 000 | 300 000 | 300 000 | 50 % | + 150 000 |
Wohnteil | 400 000 | 200 000 | 200 000 | 50 % | + 100 000 |
Wert des übertragenen Anteils am Grundbesitzwert | 516 304 |
Nach R B 151.2 Absatz 2 Nummer 5 ist der Grundbesitzwert des übertragenen Anteils des B mit einem Betrag von 516 304 EUR festzustellen.
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