Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
Richtlinie
Bewertungsmaßstab
aufklappen Zuklappen1Bei der Bewertung des Grundvermögens ist der gemeine Wert nach § 9 BewG zu Grunde zu legen. 2Dieser entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB.
Hinweise
aufklappen ZuklappenAbrundung/Aufrundung
Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts > R B 179.3.
Gemeiner Wert = Verkehrswert
> BFH vom 2.2.1990 III R 173/86, BStBl II S. 497
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