S 3226
1 Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
2 In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
3 1Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
- dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und
- dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.
2Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
4 1Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde, auf den Bodenwert nach § 179. 2Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
- 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
- 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
- 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
- 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
- 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
5 1Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. 2Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.
Richtlinie
Bewertung des Erbbaurechts
aufklappen Zuklappen1 1Der Wert des Erbbaurechts ist vorrangig im Vergleichswertverfahren (> R B 183) zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für entsprechende Vergleichsgrundstücke vorliegen. 2Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren liegen vor, wenn sie aus bebauten Erbbaurechten abgeleitet wurden, die mit der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit hinreichend übereinstimmen. 3Dies ist der Fall, wenn die Grundstücksart übereinstimmt und die Bebauung, der Erbbauzinssatz, der Bodenrichtwert sowie die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht erheblich abweichen.
2 1Kann das Vergleichswertverfahren nicht angewandt werden, setzt sich der Wert des Erbbaurechts aus dem Bodenwertanteil nach § 193 Absatz 3 BewG und dem Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 BewG zusammen (finanzmathematische Methode). 2Ist das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück unbebaut, besteht der Grundbesitzwert des Erbbaurechts allein im Bodenwertanteil nach Absatz 3.
3 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus dem kapitalisierten Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins am Bewertungsstichtag.
4 1Der angemessene Verzinsungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Bodenwerts für das Grundstück nach § 179 BewG und des Liegenschaftszinssatzes. 2Stehen Liegenschaftszinssätze der Gutachterausschüsse nicht zur Verfügung, sind die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 2 BewG anzuwenden.
5 1Maßgebender Erbbauzins ist nach § 193 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BewG der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins, umgerechnet auf einen Jahresbetrag. 2Dabei ist stets auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen; auf den gezahlten Erbbauzins kommt es nicht an. 3Sind Erbbauzinsen während der Laufzeit des Erbbaurechts in unterschiedlicher Höhe vereinbart (z. B. bei Sonderzahlungen oder gestaffeltem Erbbauzins), kann aus Vereinfachungsgründen ein durchschnittlicher Jahresbetrag aus den insgesamt nach dem Bewertungsstichtag zu leistenden Erbbauzinsen in Abhängigkeit von der Restlaufzeit gebildet werden. 4Die künftigen Anpassungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln (z. B. Anknüpfung der Erbbauzinsen an den Lebenshaltungskostenindex) sind nicht zu berücksichtigen. 5Ist kein Erbbauzins zu zahlen, stellt der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts gleichzeitig den Unterschiedsbetrag dar.
Hinweise
aufklappen ZuklappenErbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung)
Am 1.1.1998 wurde an einem Mietwohngrundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bestellt, dessen Grundbesitzwert auf den 2.1.2018 zu ermitteln ist. Der Erbbauberechtigte hat 1998 den gesamten Erbbauzins (jährlich 6 % vom Bodenwert 200 000 EUR) für 50 Jahre im Voraus bezahlt. Der Bodenwert beträgt am Bewertungsstichtag 300 000 EUR. Es wird ein Jahresreinertrag von 100 000 EUR erzielt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes entspricht der Restlaufzeit des Erbbaurechts (30 Jahre). Bei Ablauf des Erbbaurechts ist eine Entschädigungszahlung für das Gebäude in Höhe des Gebäudewerts vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Der Liegenschaftszinssatz beträgt laut Gutachterausschuss 6,0 %.
Ermittlung Bodenwertanteil | ||
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts | ||
(6,0 % von 300 000 EUR =) | 18 000 EUR | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) 6,0 % vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins |
./. 0 EUR | |
kein Ansatz, da Einmalzahlung vor Bewertungsstichtag | ||
Unterschiedsbetrag | 18 000 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,76 | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) | 6,0 % | |
Bewertungsstichtag | 2.1.2018 | |
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 30 Jahre | |
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 247 680 EUR |
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 185 BewG | ||
Grundstücksreinertrag | 100 000 EUR | |
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts (6,0 % von 300 000 EUR =) |
| |
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 1 BewG) | 6,0 % | |
Gebäudereinertrag | 82 000 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,76 | |
Restlaufzeit | 30 Jahre | |
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 1 BewG) | 6,0 % | 247 680 EUR |
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag | 1 128 320 EUR |
Grundbesitzwert des Erbbaurechts nach § 193 BewG | |
Bodenwertanteil nach § 193 Absatz 3 BewG | 247 680 EUR |
Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 BewG | + 1 128 320 EUR |
Grundbesitzwert | 1 376 000 EUR |
Gestaffelter Erbbauzins
Zwecks Bebauung mit einem Einfamilienhaus wurde an einem bisher unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Das Grundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Die vertragliche Erbbauzinsvereinbarung sieht vor, dass der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins in Höhe von 2 400 EUR/Jahr in der verbleibenden Restlaufzeit des Erbbaurechts von 80 Jahren nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um 120 EUR/Jahr steigt.
Ermittlung Bodenwertanteil | ||
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts | ||
3,0 % von 120 000 EUR (600 m² x 200 EUR/m²) | 3 600 EUR | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 % | |
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 2 820 EUR | |
am Bewertungsstichtag noch zu leistende Erbbauzinsen: | ||
80 Jahre x 2 400 EUR = | 192 000 EUR | |
70 Jahre x 120 EUR = | + 8 400 EUR | |
60 Jahre x 120 EUR = | + 7 200 EUR | |
50 Jahre x 120 EUR = | + 6 000 EUR | |
40 Jahre x 120 EUR = | + 4 800 EUR | |
30 Jahre x 120 EUR = | + 3 600 EUR | |
20 Jahre x 120 EUR = | + 2 400 EUR | |
10 Jahre x 120 EUR = | + 1 200 EUR | |
Summe: | 225 600 EUR | |
Restlaufzeit am Bewertungsstichtag | 80 Jahre | |
Durchschnitt (225 600 EUR : 80 Jahre) | 2.820 EUR/Jahr | |
Unterschiedsbetrag | 780 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 30,20 | |
Liegenschaftszins | ||
(§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 % | |
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 80 Jahre | |
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. | ||
Absatz 4 BewG) = Grundbesitzwert | 23 556 EUR |
Richtlinie
aufklappen Zuklappen6 1Der Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2Der Vervielfältiger ergibt sich aus dem maßgebenden Liegenschaftszinssatz und der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts. 3Beträgt die Restlaufzeit des Erbbaurechts weniger als ein Jahr, ist der Vervielfältiger und der Bodenwert mit Null anzusetzen. 4Gibt der Gutachterausschuss andere Liegenschaftszinssätze als die in der Anlage 21 zum BewG aufgeführten vor, ist der Vervielfältiger nach der dort angegebenen Formel zu berechnen. 5Ist das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück unbebaut und liegen keine Angaben zur Nachfolgenutzung vor, bestehen keine Bedenken, wie folgt zu verfahren:
1. Mangels tatsächlichen Vorhandenseins eines Gebäudes kann zunächst auf die geplante Nutzung seitens des Erbbauverpflichteten bzw. -berechtigten abgestellt werden (vgl. Erbbaurechtsvertrag).
2. Bestehen noch keine konkreten Nutzungspläne, kann von der vorgesehenen Bebauung und Nutzung laut Bauleitplan (Bebauungsplan/ Flächennutzungsplan) auf die Grundstücksart geschlossen werden.
7 1Der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts ist der Gebäudeertragswert nach § 185 BewG bei im Ertragswertverfahren (> R B 184 bis 188) bzw. der Gebäudesachwert nach § 190 BewG bei im Sachwertverfahren (> R B 189 bis 190.8) zu bewertenden Grundstücken. 2Verbleibt bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts nach Abzug der Bodenwertverzinsung vom Grundstücksreinertrag kein oder ein negativer Betrag ist im Sinne des § 184 Absatz 3 Satz 2 BewG der Gebäudeertragswert mit 0 Euro anzusetzen. 3Ist bei Ablauf des Erbbaurechts der verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks gemäß § 194 Absatz 4 BewG zu mindern (> R B 194 Absatz 5 und 6). 4Befindet sich das im Erbbaurecht entstehende Gebäude im Zustand der Bebauung, stellen die am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten nach § 196 BewG für die sich im Bau befindlichen Gebäude bzw. Gebäudeteile, ggf. abzüglich des bei Ab-lauf des Erbbaurechts nicht entschädigten und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Anteils der Herstellungskosten, den Gebäudewertanteil des Erbbaurechts dar (> R B 196.1 und R B 196.2).
Hinweise
aufklappen ZuklappenBewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts
Ein Mietwohngrundstück mit einem Rohertrag nach § 186 BewG i.H.v. 45 000 EUR ist in Ausübung eines Erbbaurechts im Jahre 2008 errichtet worden. Das belastete Grundstück hat eine Fläche von 500 m² und der Bodenrichtwert beträgt 300 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15.3.2018 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1.1.2041 zu zahlen. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude ist nicht vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Liegenschaftszinssätze und Erfahrungssätze für Bewirtschaftungskosten hat der Gutachterausschuss ebenfalls nicht ermittelt.
Ermittlung Bodenwertanteil | ||
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts | ||
5,0 % von 150 000 EUR (500 m² x 300 EUR/m²) | 7 500 EUR | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BewG) | 5,0 % |
|
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 3 000 EUR | |
Unterschiedsbetrag | 4 500 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 13,16 | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BewG) | 5,0 % | |
Bewertungsstichtag | 15.3.2018 | |
Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2041 | |
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 22 Jahre | |
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 59 220 EUR |
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 185 BewG | ||
Jahresmiete (Rohertrag nach § 186 BewG) | 45 000 EUR | |
Bewirtschaftungskosten (aus Anlage 23 zum BewG) | ||
21 % von 45 000 EUR | ./. 9 450 EUR | |
Grundstücksart | Mietwohngrundstück | |
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 2008 | |
Alter des Gebäudes | 10 Jahre | |
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer | ||
(aus Anlage 22 zum BewG) | 70 Jahre | |
Restnutzungsdauer | 60 Jahre | |
Grundstücksreinertrag | 35 550 EUR | |
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts | ||
5,0 % von 150 000 EUR | ./. 7 500 EUR | |
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 5,0 % | |
Gebäudereinertrag | 28 050 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 18,93 | |
Restnutzungsdauer | 60 Jahre | |
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 5,0 % | |
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag | 530 986 EUR |
Gebäudeertragswert bei Ablauf des Erbbaurechts nach § 194 Absatz 4 BewG | ||
Jahresmiete (Rohertrag nach § 186 BewG) | 45 000 EUR | |
Bewirtschaftungskosten (aus Anlage 23 zum BewG) | ||
21 % von 45 000 EUR | ./. 12 150 EUR | |
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 2008 | |
Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2041 | |
Alter des Gebäudes | 33 Jahre | |
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer | ||
(aus Anlage 22 zum BewG) | 70 Jahre | |
Restnutzungsdauer bei Ablauf Erbbaurecht | 37 Jahre | |
Grundstücksreinertrag | 32 850 EUR | |
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts | ||
5,0 % von 150 000 EUR | ./. 7 500 EUR | |
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 5,0 % | |
Gebäudereinertrag | 25 350 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 16,71 | |
Restnutzungsdauer bei Ablauf Erbbaurecht | 37 Jahre | |
Liegenschaftszins (§ 188 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 5,0 % | |
Gebäudeertragswert bei Ablauf des Erbbaurechts | 423 598 EUR |
Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 194 Absatz 4 BewG | ||
Gebäudeertragswert am Bewertungsstichtag | 530 986 EUR | |
abgezinster Gebäudeertragswert bei | ||
Ablauf des Erbbaurechts | ./. 144 786 EUR | |
entschädigungsloser Anteil des Gebäude- ertragswerts bei Ablauf des Erbbaurechts (keine Entschädigung) | 423 598 EUR | |
Abzinsungsfaktor (aus Anlage 26 zum BewG) | x 0,3418 | |
Bewertungsstichtag | 15.3.2018 | |
Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2041 | |
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 22 Jahre | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 BewG) | 5,0 % | |
Gebäudewertanteil | 386 200 EUR |
Grundbesitzwert des Erbbaurechts nach § 193 BewG | |
Bodenwertanteil nach § 193 Absatz 3 BewG | 59 220 EUR |
Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 194 Absatz 4 BewG |
|
Grundbesitzwert | 445 420 EUR |
Ein freistehendes Einfamilienhaus (mit Keller, Erdgeschoss uns ausgebautem Dachgeschoss – alle Bauteile Standardstufe 3) ist in Ausübung eines Erbbaurechts im Jahre 1959 errichtet worden. Die Brutto-Grundfläche beträgt 230 m². Eine Garage ist nicht vorhanden. Das belastete Grundstück hat eine Fläche von 500 m² und der Bodenrichtwert beträgt 250 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 6.4.2018 2 800 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1.4.2058 zu zahlen. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude ist in Höhe von 75 % des Gebäudewerts vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Liegenschaftszinssätze hat der Gutachterausschuss ebenfalls nicht ermittelt.
Ermittlung Bodenwertanteil | ||
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts | ||
3,0 % von 125 000 EUR (500 m² x 250 EUR/m²) | 3 750 EUR | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 % | |
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 2 800 EUR | |
Unterschiedsbetrag | 950 EUR | |
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 22,81 | |
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 % | |
Ablauf des Erbbaurechts | 1.4.2058 | |
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 39 Jahre | |
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 21 669 EUR |
Gebäudesachwert am Bewertungsstichtag nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 190 BewG | |||
Regelherstellungskosten | 975 EUR/ m² | ||
Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 zum BewG) | 835 EUR/m² | ||
Gebäudeart | 1.01 | ||
Standardstufe (alle Bauteile) | 3 | ||
Baupreisindex (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) | x 116,8/100 | ||
Gebäudeart | 1.01 | ||
Bewertungsstichtag | 2018 | ||
Brutto-Grundfläche | x 230 m² | ||
Gebäuderegelherstellungswert | 224 250 EUR | ||
Alterswertminderung | 84,29 % (59 J. : 70 J.) | ./. 189 021 EUR | |
Gebäudeart | 1.01 | ||
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 1959 | ||
Alter des Gebäudes | 59 Jahre | ||
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer | |||
(aus Anlage 22 zum BewG) | 70 Jahre | ||
Gebäudesachwert | 35 229 EUR | ||
Mindestwertansatz nach § 190 Absatz 4 Satz 5 BewG | 67 275 EUR | ||
30 % des Gebäuderegelherstellungswerts in Höhe von | 224 250 EUR | ||
Gebäudesachwert am Bewertungsstichtag | 67 275 EUR |
Gebäudesachwert bei Ablauf des Erbbaurechts nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 194 Absatz 4 BewG | |||
Regelherstellungskosten | 976 EUR/ m² | ||
Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 zum BewG) | 835 EUR/m² | ||
Gebäudeart | 1.01 | ||
Standardstufe (alle Bauteile) | 3 | ||
Baupreisindex (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) | x 116,8/100 | ||
Gebäudeart | 1.01 | ||
Bewertungsstichtag | 2018 | ||
Brutto-Grundfläche | x 230 m² | ||
Gebäuderegelherstellungswert | 224 480 EUR | ||
Alterswertminderung | 100 % | ./. 224 480 EUR | |
Gebäudeart | 1.01 | ||
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 1959 | ||
Ablauf des Erbbaurechts | 1.4.2058 | ||
Alter des Gebäudes | 99 Jahre | ||
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer | |||
(aus Anlage 22 zum BewG) | 70 Jahre | ||
Gebäudesachwert | 0 EUR | ||
Mindestwertansatz nach § 190 Absatz 4 Satz 5 BewG | 67 344 EUR | ||
30 % des Gebäuderegelherstellungswerts in Höhe von 224 480 EUR | |||
Gebäudesachwert bei Ablauf des Erbbaurechts | 67 344 EUR |
Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 194 Absatz 4 BewG | ||||
Gebäudesachwert am Bewertungsstichtag | 67 275 EUR | |||
abgezinster Gebäudesachwert bei Ablauf des Erbbaurechts | ./. 5 317 EUR | |||
entschädigungsloser Anteil des Gebäudesachwerts | ||||
bei Ablauf des Erbbaurechts | ||||
(25 % von 67 344 EUR) | 16 836 EUR | |||
Abzinsungsfaktor (aus Anlage 26 zum BewG) | x 0,3158 | |||
Bewertungsstichtag | 6.4.2018 | |||
Ablauf des Erbbaurechts | 1.4.2058 | |||
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 39 Jahre | |||
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 % | |||
Gebäudewertanteil | 61 958 EUR |
Grundbesitzwert des Erbbaurechts nach § 193 BewG | |
Bodenwertanteil nach § 193 Absatz 3 BewG | 21 669 EUR |
Gebäudewertanteil nach § 193 Absatz 5 i. V. m. § 194 Absatz 4 BewG | + 61 958 EUR |
Wert des Erbbaurechts | 83 627 EUR |
Grundbesitzwert | 83 627 EUR |
Richtlinie
aufklappen Zuklappen8 Eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände - beispielsweise vom Üblichen abweichende Auswirkungen vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere die Berücksichtigung von fehlenden Wertsicherungsklauseln oder der Ausschluss einer Anpassung des Erbbaurechtsvertrags - sowie die Anwendung von Marktanpassungsfaktoren kommt nicht in Betracht.
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