Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- ErbStH 2020
- A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
- I. Steuerpflicht
- § 8 Zweckzuwendungen
Seite teilen
SeiteTeilenText