11Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. 2Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt.
21§ 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 entsprechende Anwendung. 2Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach Absatz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. 3Der nach Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe Anwendung, wenn die Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem geringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn, für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach § 28a Absatz 1 gestellt. 4Die bis dahin für frühere Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit. 5§ 13a Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. 6Der Antrag nach Absatz 1 ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.
3Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.
Richtlinie
Abschmelzmodell - Allgemeines
aufklappen Zuklappen11Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet, ist § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf Antrag des Erwerbers der nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 Prozent oder der nach § 13a Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 EUR verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Millionen EUR übersteigt (Abschmelzmodell; § 13c Absatz 1 Satz 1 ErbStG). 2Der Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26 Millionen EUR und vor Anwendung des Abschmelzmodells zu berücksichtigen (§ 13c Absatz 2 Satz 1 ErbStG; > R E 13a.20). 3Soll das Abschmelzmodell für die Optionsverschonung angewendet werden, muss der Erwerber zusätzlich einen entsprechenden Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG stellen.
21Der Erwerber muss den Antrag bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen oder zur Niederschrift erklären. 2Er kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen. 3Der Antrag schließt einen Antrag für denselben Erwerb aus, die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG durchzuführen. 4Der Antrag kann nach Zugang der Willenserklärung beim zuständigen Finanzamt nicht mehr widerrufen werden (§ 13c Absatz 2 Satz 6 ErbStG). 5Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung des § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 oder 6 ErbStG verstößt.
31Der Erwerber kann den Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c Absatz 1 ErbStG insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften) stellen. 2Maßgeblich ist das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen. 3Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist zusammenzurechnen. 4Bei Schenkungen mit z. B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen ist bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen.
41Das Abschmelzmodell ist in den Fällen der Regelverschonung (§ 13a Absatz 1 ErbStG) bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89 750 000 EUR und in den Fällen der Optionsverschonung (§ 13a Absatz 10 ErbStG) bis zu einem Wert des begünstigten Vermögens von 89 999 999 EUR anzuwenden. 2Bei Überschreiten dieser Beträge verringert sich der Verschonungsabschlag auf null Prozent. 3Die Möglichkeit, einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu stellen, bleibt unberührt. 4Wegen der Berücksichtigung mehrerer Erwerbe begünstigten Vermögens > R E 13c.4.
Hinweise
aufklappen ZuklappenBerechnung des Verschonungsabschlags
Vater V schenkt seinem Sohn S begünstigtes Vermögen im Wert von 50 000 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 50 000 000 EUR | 50 000 000 EUR | |
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in % | 85 % | ||
Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR | ||
übersteigender Wert |
| ||
Minderung des Verschonungsabschlags 24 000 000 EUR : 750 000 EUR = |
./. 32 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 53 % | ||
Verschonungsabschlag 53 % von 50 000 000 EUR | ./. 26 500 000 EUR | ||
verbleiben | 23 500 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 23 500 000 EUR |
Sachverhalt wie in Beispiel 1. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.
begünstigtes Vermögen |
50 000 000 EUR |
50 000 000 EUR | |
Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung in % |
100 % | ||
Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR | ||
übersteigender Wert |
24 000 000 EUR | ||
Minderung des Verschonungsabschlags 24 000 000 EUR : 750 000 EUR = |
./. 32 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 68 % | ||
Verschonungsabschlag 68 % von 50 000 000 EUR | ./. 34 000 000 EUR | ||
verbleiben | 16 000 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 16 000 000 EUR |
Richtlinie
Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen
aufklappen Zuklappen1Verstößt der Erwerber im Rahmen des Abschmelzmodells innerhalb der maßgebenden, für die Regelverschonung oder die Optionsverschonung geltenden Lohnsummen- oder Behaltensfrist (> R E 13a.9, 13a.12 und 13a.21) gegen eine der Verschonungsvoraussetzungen, entfällt die gewährte Verschonung ganz oder teilweise (§ 13c Absatz 2 Satz 1 ErbStG). 2Der Umfang der Nachversteuerung richtet sich nach den Regelungen der Regel- oder Optionsverschonung (> R E 13a.9 und 13a.19). 3Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 6 ErbStG hat dagegen keine Auswirkungen auf die Ermittlung des begünstigten Vermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) und beeinflusst daher die Prüfung des Schwellenwertes und die Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes des Verschonungsabschlags nicht, da sich nicht der Wert des begünstigten Vermögens, sondern nur die Höhe der Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen ändert.
Richtlinie
Ergänzende Vorschriften beim Abschmelzmodell
aufklappen ZuklappenFolgende ergänzende Vorschriften sind zu beachten:
- Zu den Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer Nachlassteilung: § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 5 ErbStG (> R E 13a.11);
- zu den Anzeigepflichten des Erwerbers in den Fällen eines Verstoßes gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelungen und Hinausschieben des Endes der Festsetzungsfrist bei Verstoß gegen diese Regelungen: § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 7 ErbStG;
- zu den erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Erwerbers bei Auslandssachverhalten: § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 8 ErbStG.
Richtlinie
Berücksichtigung mehrerer Erwerbe begünstigten Vermögens
aufklappen Zuklappen11Wenn bei einem Erwerb, für den die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entstanden ist, der Schwellenwert für begünstigtes Vermögen von 26 Millionen EUR infolge des Zusammenrechnens mit früheren Erwerben innerhalb des Zehnjahreszeitraums überschritten wird (§ 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG; > R E 13a.2), entfällt die zunächst in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 ErbStG für die früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13c Absatz 2 Satz 4 und 5 ErbStG), wenn auch für die früheren Erwerbe die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entstanden ist (§ 37 Absatz 12 Satz 3 ErbStG). 2Entsprechendes gilt für eine zunächst gewährte Steuerbefreiung nach § 13c Absatz 1 ErbStG. 3Der Steuerbescheid ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. 4Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2016 entstanden ist, werden bei der Prüfung des Schwellenwerts berücksichtigt (> R E 13a.2 Absatz 2). 5Ein Wegfall der gewährten Steuerbefreiung für den früheren Erwerb nach Satz 4 tritt nicht ein, wenn durch einen nachfolgenden Erwerb nach dem 30. Juni 2016 der Schwellenwert überschritten wird.
21Stellt der Erwerber einen Antrag nach § 13c Absatz 1 Satz 1 ErbStG und entfällt wegen des Überschreitens des Schwellenwerts die Steuerbefreiung für einen früheren Erwerb, wird die weggefallene Steuerbefreiung ersetzt durch eine neue Steuerbefreiung auf der Grundlage des abgeschmolzenen Prozentsatzes des Verschonungsabschlags, der sich bezogen auf den zusammengerechneten Wert des begünstigten Vermögens ergibt. 2Die Minderung des Verschonungsabschlags ist sowohl auf den letzten Erwerb als auch auf die früheren Erwerbe anzuwenden. 3Das gilt unabhängig davon, ob für den früheren Erwerb erstmals die Steuerbefreiung nach § 13c Absatz 1 ErbStG gewährt wird oder für den früheren Erwerb nunmehr ein geringerer Verschonungsabschlag nach § 13c Absatz 1 ErbStG zu gewähren ist, und unabhängig davon, ob jeweils die Regelverschonung oder die Optionsverschonung in Anspruch genommen wurde. 4In diesen Fällen wird zuerst die zu dem früheren Erwerb ergangene Steuerfestsetzung geändert. 5Sodann wird die erstmalige Steuerfestsetzung für den aktuellen Erwerb unter Berücksichtigung des § 14 ErbStG durchgeführt. 6Soweit bei dem früheren Erwerb innerhalb der jeweiligen Fristen gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelungen verstoßen und eine Nachsteuer erhoben wurde, ist auch insoweit eine Neuberechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf der Grundlage des abgeschmolzenen Verschonungsabschlags durchzuführen.
Hinweise
aufklappen ZuklappenBerücksichtigung früherer Erwerbe
Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR |
Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 500 000 EUR |
verbleiben | 1 500 000 EUR |
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Vermögen | 1 500 000 EUR |
Am 1.4.02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20 000 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
Änderung des Erwerbs 1:
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 |
10 000 000 EUR | ||
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 |
+ 20 000 000 EUR | ||
Summe | 30 000 000 EUR | ||
Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR | ||
übersteigender Wert |
4 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag bei der Regel- verschonung in % |
85 % | ||
Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet |
./. 5 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 % | ||
begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 80 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 000 000 EUR | ||
verbleiben | 2 000 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen | 2 000 000 EUR |
Besteuerung des Erwerbs 2
begünstigtes Vermögen | 20 000 000 EUR |
Verschonungsabschlag 80 % von 20 000 000 EUR | ./. 16 000 000 EUR |
verbleiben | 4 000 000 EUR |
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR |
steuerpflichtiges Vermögen | 4 000 000 EUR |
Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 1 500 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 1 500 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 85 % von 1 500 000 EUR | ./. 1 275 000 EUR | ||
verbleiben | 225 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 112 500 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert (15 %) |
225 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 75 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 37 500 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag |
112 500 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen |
112 500 EUR |
Am 1.4.02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 28 500 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.
Änderung des Erwerbs 1:
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 |
1 500 000 EUR | ||
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 |
+ 28 500 000 EUR | ||
Summe | 30 000 000 EUR | ||
Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR | ||
übersteigender Wert |
4 000 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag bei der Regel- verschonung in % |
85 % | ||
Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet |
./. 5 % | ||
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 % | ||
begünstigtes Vermögen | 1 500 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag 80 % von 1 500 000 EUR | ./. 1 200 000 EUR | ||
verbleiben | 300 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 75 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert (20 %) |
300 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 150 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 75 000 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag |
75 000 EUR | ||
steuerpflichtiges Vermögen |
225 000 EUR |
Verschonung des Erwerbs 2:
Verschonungsabschlag bei der Options- verschonung in % |
100 % | |
Minderung des Verschonungsabschlags (wie beim Erwerb 1) |
./. 5 % | |
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 95 % | |
begünstigtes Vermögen | 28 500 000 EUR | |
Verschonungsabschlag 95 % von 28 500 000 EUR | ./. 27 075 000 EUR | |
verbleiben | 1 425 000 EUR | |
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR | |
steuerpflichtiges Vermögen | 1 425 000 EUR |
Richtlinie
Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen
aufklappen Zuklappen1Das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG wird auf Antrag auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 ErbStG) gehört. 2Wegen der Definition der Familienstiftung > R E 1.2. 3Beim Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommt die Vergünstigung ebenfalls in Betracht.
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