1 Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
21Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. 2Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. 3Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
3 Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die
- zu Wohnzwecken vermietet werden,
- im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
- nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nummer 4 entsprechend.
Richtlinie
Steuerbefreiung für Wohngrundstücke
aufklappen Zuklappen1 Der gemeine Wert von vermieteten bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (begünstigtes Vermögen) ist um einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent zu kürzen (§ 13d Absatz 1 ErbStG), wenn sie
- zu Wohnzwecken vermietet werden,
- im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
- nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a ErbStG gehören.
2 1Maßgebend sind die Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt. 2Eine Behaltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht.
3 Wird ein Familienheim im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG vom Erwerber nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb des zehnjährigen Behaltenszeitraums zu Wohnzwecken vermietet, mit der Folge, dass die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend entfällt, kann für dieses Grundstück oder diesen Grundstücksteil nicht nachträglich der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG in Anspruch genommen werden.
4 1Wenn zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im Sinne des Absatzes 1 zum Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) gehören, die Anwendung des § 13a ErbStG jedoch vollständig ausgeschlossen ist, weil die Verwaltungsvermögensquote im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG mindestens 90 Prozent beträgt, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG in Anspruch genommen werden. 2Ein Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG kann nicht gewährt werden, wenn das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, es sei denn, dass es sich um junges Verwaltungsvermögen handelt, da junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 8 Satz 3 ErbStG stets ungekürzt der Besteuerung unterliegt. 3Gehören zum Betriebsvermögen zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, kann jedoch bei Vorliegen von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG im Fall einer Steuerbefreiung für den nach Anwendung des Verschonungsabschlags (§ 13a Absatz 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Absatz 2 ErbStG) verbleibenden steuerpflichtigen Teil des begünstigten Vermögens kein Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG gewährt werden. 4Gleiches gilt für Erwerbe, die den Schwellenwert von 26 Millionen Euro übersteigen, für die ein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wird. 5§ 13d ErbStG und § 28a ErbStG schließen sich gegenseitig nicht aus. 6Betriebswohnungen im Sinne des § 160 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 8 BewG sowie andere vermietete Grundstücke, die nach § 158 Absatz 4 Nummer 1 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören, können nach § 13d ErbStG begünstigt sein. 7Fällt für begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b Absatz 2 ErbStG die Verschonung nach § 13a Absatz 6 ErbStG bzw. § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 6 ErbStG nur zum Teil rückwirkend weg, kann der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG für ein zum Betriebsvermögen gehörendes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück, nicht in Anspruch genommen werden. 8Erfolgt eine schädliche Verfügung im Sinne des § 13a Absatz 6 ErbStG bzw. § 13c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 6 ErbStG jedoch bereits im ersten Jahr nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, so dass eine Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig entfällt, kommt für das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück ein Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG in Betracht.
5 1Gehören zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden, zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder Grundstücksteile, ist die Anwendung des § 13d ErbStG stets ausgeschlossen, weil Gegenstand des Erwerbs der Anteil an der Kapitalgesellschaft ist und nicht die von der Kapitalgesellschaft zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke oder Grundstücksteile.
6 1Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehören z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücksteile anderer Grundstücksarten (vgl. § 181 BewG); dies schließt auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude ein, die sich auf dem Grundstück befinden und mit den vermieteten Wohnungen gemeinsam genutzt werden. 2Vermietet ist ein Grundstück, wenn für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, unabhängig von dessen Höhe, geschuldet wird. 3Die unentgeltliche Überlassung ist nicht begünstigt. 4Ist ein zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmtes Grundstück
oder ein dazu bestimmter Teil eines Grundstücks im Besteuerungszeitpunkt nicht vermietet, z. B. wegen Leerstands bei Mieterwechsel oder wegen Modernisierung, kann für das Grundstück oder den Grundstücksteil der Befreiungsabschlag in Anspruch genommen werden. 5Befinden sich in einem Gebäude neben zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücksteilen andere Teile, die z. B. zu eigenen Wohnzwecken oder zu gewerblichen, freiberuflichen oder zu öffentlichen Zwecken genutzt werden, sind diese nicht begünstigt. 6Der Befreiungsabschlag ist nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwerts zu gewähren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Gebäudes entfällt. 7Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der zu Wohnzwecken vermieteten Wohnfläche des Gebäudes zur gesamten Wohn /Nutzfläche; Garagen, Nebenräume und Nebengebäude sind hierbei nicht einzubeziehen. 8Das Lagefinanzamt hat die gesamte Wohn-/Nutzfläche des Grundstücks und die zu Wohnzwecken vermietete Fläche zu ermitteln und bei der Feststellung des Grundbesitzwerts nachrichtlich mitzuteilen.
7 1Die Nutzung der vermieteten Wohnung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, z. B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers. 2Eine gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung einer Wohnung ist unschädlich, wenn die Wohnnutzung überwiegt.
8 1Der Erwerber kann die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er verpflichtet ist, das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten zu übertragen (Weitergabeverpflichtung). 2Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z. B. der Erbvertrag des Erblassers oder der Schenkungsvertrag. 3Anwendungsfälle sind insbesondere
- Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
- Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind,
- ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder
- Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
4Sind Miterben auf Grund einer Teilungsanordnung des Erblassers verpflichtet, das begünstigte Vermögen auf einen Miterben zu übertragen, können die übertragenden Miterben die Befreiung nicht in Anspruch nehmen; das gilt unabhängig davon, wann die Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen wird. 5Gibt der nachfolgende Erwerber für den Erwerb des begünstigten Vermögens nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erworben. 6Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Vermögensgegenstände nach derselben Vorschrift, z. B. nach § 13d ErbStG, begünstigt sind, da der überlassende Miterbe die Begünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen kann (§ 13d Absatz 2 ErbStG). 7Als hingegebenes Vermögen gilt nicht die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 8Der gemeine Wert des begünstigten Vermögens darf jedoch nicht überschritten werden. 9Durch diese Regelung wird lediglich die Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung verändert; sie führt nicht zu einer Veränderung der Zurechnung der Erwerbsgegenstände. 10Der Grundsatz, dass die Erbauseinandersetzung unbeachtlich ist (> R E 3.1), gilt unverändert fort. 11Satz 4 bis 10 gelten entsprechend auch für die freie Erbauseinandersetzung unter den Erben, wenn diese zeitnah zum Erbfall erfolgt. 12Erfolgt die Übertragung und Hingabe des Vermögens in diesem Fall nach Ergehen des jeweiligen Erbschaftsteuerbescheids, ist dies als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusehen, so dass die Steuerfestsetzungen nach § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO zu ändern sind.
9 1Muss der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb begünstigten Vermögens einem Dritten ein Nutzungsrecht, z. B. den Nießbrauch, an dem Grundstück oder einem Teil des Grundstücks einräumen, kann der Erwerber des Vermögens den Befreiungsabschlag in Anspruch nehmen, soweit eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt. 2Entsprechendes gilt auch, wenn sich der Schenker ein solches Nutzungsrecht vorbehalten hat. 3Der Befreiungsabschlag ist auch in einem solchen Fall nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen im Besteuerungszeitpunkt nur auf den Teil des Grundbesitzwerts zu gewähren, der auf den zu Wohnzwecken vermieteten Teil des Gebäudes entfällt. 4Absatz 6 Satz 7 und 8 gilt entsprechend. 5Der Erwerb des Nutzungsrechts ist nicht begünstigt, weil kein begünstigtes Vermögen in seiner Substanz übertragen wird.
10 Soweit das begünstigte Vermögen steuerfrei erworben wird, sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG; > R E 10.10 Absatz 5).
Hinweise
aufklappen ZuklappenAufteilung des Grundbesitzwerts
Im Nachlass des H befindet sich ein bebautes Grundstück. In dem Gebäude sind drei Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Außerdem befindet sich in dem Gebäude eine Arztpraxis. Der festgestellte Grundbesitzwert beträgt 1 200 000 EUR. Die Summe der Wohnflächen der drei Wohnungen beträgt 300 m² . Die Arztpraxis hat eine Nutzfläche von 100 m².
Auf die vermieteten Wohnungen entfällt ein Anteil von
300 m² : 400 m²= 0,75
begünstigter Teil des Grundbesitzwerts
1 200 000 EUR x 0,75 = 900 000 EUR
Der Befreiungsabschlag beträgt 10 % von 900 000 EUR 90 000 EUR
Erwerb eines Erbbaugrundstücks
Beim Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstück) kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 25/14, BStBl 2015 II S. 343).
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.
Freie Erbauseinandersetzung
In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.
> BFH vom 23.6.2015 II R 39/13, BStBl 2016 II S. 225
Nicht bezugsfertiges Gebäude
Beim Erwerb eines Grundstücks mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 30/14, BStBl 2015 II S. 344).
Nutzungsrecht
Im Nachlass des H befindet sich ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Erbe E muss vermächtnisweise der Tante T ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung einräumen.
Der Erwerb des Grundstücks durch E ist teilweise begünstigt. Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts ist nicht der Vermietung zu Wohnzwecken gleichzustellen.
Schuldenkürzung
Tochter T erbt von ihrem Vater V ein ausschließlich zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 2 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit der Anschaffung steht eine Darlehensschuld, die noch mit 500 000 EUR valutiert.
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR | |
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR = | ./. 200 000 EUR | |
Nachlassverbindlichkeit | 500 000 EUR | |
Nicht abzugsfähig 10 % von 500 000 EUR = Abzugsfähig |
450 000 EUR |
|
Bereicherung | 1 350 000 EUR |
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück und einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld von 100 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 1 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR. Die Grundschuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.
Berechnung des Reinnachlasses | |
Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR |
Bankguthaben | + 1 000 000 EUR |
Vermögensanfall | 2 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten | ./. 100 000 EUR |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR |
Wert des Reinnachlasses | 1 889 700 EUR |
Davon Erbanteil je 1/2 | 944 850 EUR |
Berechnung des Erwerbs für T | ||
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG | ||
Steuerwert des Grundstücks | 500 000 EUR | |
Davon steuerbegünstigt 10 % | 50 000 EUR | |
Werterhöhung Ausgleichszahlung | ||
in Höhe von 500 000 EUR, | ||
Davon steuerbegünstigt 10 % | + 50 000 EUR | |
Steuerbefreiung § 13d ErbStG | 100 000 EUR |
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T | ||
Grundschuld (1/2 entsprechend Erbteil) | 500 000 EUR | |
Wert des Grundstücks nach Anwendung des § 13d ErbStG | ||
Wert des Grundstücks | ||
400 000 EUR : 500 000 EUR = 80 % | ||
50 000 EUR x 80 % | ./. 40 000 EUR | |
Nicht abzugsfähig | 10 000 EUR | |
Erbanteil T | 944 850 EUR | |
Steuerbefreiung § 13d ErbStG | ./. 100 000 EUR | |
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | + 10 000 EUR | |
= Bereicherung der T | 854 850 EUR | |
Erbanteil S | 944 850 EUR | |
Steuerbefreiung § 13d ErbStG | 0 EUR | |
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld | 0 EUR | |
Bereicherung des S | 944 850 EUR |
Vermietungsabsicht
Beim Erwerb eines Grundstücks, das zum Besteuerungszeitpunkt weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist, kommt der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG nicht in Betracht (> BFH vom 11.12.2014 II R 24/14, BStBl 2015 II S. 340).
Verschonungsabschlag
§ 13d Absatz 3 Nummer 3 ErbStG lässt ausschließlich dann einen Befreiungsabschlag zu, wenn das Grundstück nicht zum nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen oder zum nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört. Danach schließt jede Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG die Anwendung des § 13d ErbStG aus. Somit lässt selbst ein auf 1 % abgeschmolzener Verschonungsabschlag im Sinne des § 13c ErbStG in Verbindung mit § 13a ErbStG keinen Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG zu.
Weitergabeverpflichtung
Erblasser E hat seine Frau F zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Neffe N soll das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Grundstück mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR durch Vermächtnis erhalten. Neben dem Grundstück gehört zum Nachlass Kapitalvermögen von 1 500 000 EUR.
Besteuerung der Alleinerbin F
Nach § 13d Absatz 1 ErbStG würde ihr zunächst der Verschonungsabschlag von 10 % zustehen. Wegen der Weitergabeverpflichtung auf Grund des Vermächtnisses kann sie diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Die sich aus ihrem Erwerb ergebende Bereicherung ist wie folgt zu ermitteln:
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (nicht begünstigt) | 2 000 000 EUR |
Übriges Vermögen | + 1 500 000 EUR |
Vermächtnislast | ./. 2 000 000 EUR |
Bereicherung | 1 500 000 EUR |
Besteuerung des Vermächtnisnehmers N
Nach § 13d Absatz 1 ErbStG steht ihm der Verschonungsabschlag von 10 % zu. Seine Bereicherung berechnet sich wie folgt:
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (begünstigt) | 2 000 000 EUR |
Befreiungsabschlag 10 % von 2 000 000 EUR | ./. 200 000 EUR |
Bereicherung | 1 800 000 EUR |
Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je 1/2. Der Nachlass besteht aus einem ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 1 000 000 EUR sowie Kapitalvermögen im Wert von 1 500 000 EUR. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt Kind K1 auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 500 000 EUR.
Berechnung des Reinnachlasses | |
Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR |
Bankguthaben | + 1 500 000 EUR |
Vermögensanfall | 2 500 000 EUR |
Davon Erbanteil je 1/2 | 1 250 000 EUR |
Berechnung des Erwerbs für K1 | ||
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG | ||
Steuerwert des Grundstücks | 1 000 000 EUR | |
Davon 1/2-Anteil | 500 000 EUR | |
Werterhöhung gegen Ausgleichszahlung in Höhe von | + 500 000 EUR | |
Summe | 1 000 000 EUR | |
Befreiungsabschlag 10 % von 1 000 000 EUR | 100 000 EUR | |
Erbanteil K1 | 1 250 000 EUR | |
Verschonungsabschlag | ./. 100 000 EUR | |
Bereicherung des K1 | 1 150 000 EUR |
Berechnung des Erwerbs für K2 | |
Erbanteil K2 | 1 250 000 EUR |
Befreiungsabschlag | ./. 0 EUR |
Bereicherung des K2 | 1 250 000 EUR |
Wohnfläche
> Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346)
Seite teilen
SeiteTeilenText