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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
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              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
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              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
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              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
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            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
  3. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  4. III. Berechnung der Steuer
  5. § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

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  • § 14
  • § 15

§ 14 Be­rück­sich­ti­gung frü­he­rer Er­wer­be

S 3820

11Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. 2Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. 3Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. 4Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. 5Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.

21Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. 2Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt.

3Die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.

R E 14.1

Richtlinie

Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

aufklappen zuklappen

11Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. 2Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbstständigkeit. 3Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen. 5Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. 6Fällt bei der Berechnung das Ende des Zehnjahreszeitraums auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, erfolgt keine Verschiebung, § 108 Absatz 3 AO findet keine Anwendung. 7In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen.

H E 14.1 (1)

Hinweise

aufklappen zuklappen
Ansatz der Vorerwerbe

BFH vom 17.4.1991 II R 121/88, BStBl II S. 522

Berechnung des Zehnjahreszeitraums

BFH vom 28.3.2012 II R 43/11, BStBl II S. 599

Selbständigkeit der Vorerwerbe und des Letzterwerbs

BFH vom 7.10.1998 II R 64/96, BStBl 1999 II S. 25

Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben

BFH vom 3.11.2010 II R 65/09, BStBl 2011 II S. 123

Beispiel:

Erblasser E hat seine Kinder A und B je zu 1/2 als Vorerben eingesetzt. Beim Tod beider Vorerben soll sein Enkel C, der Sohn von A, Nacherbe werden. E verstirbt in 2012.

Im Januar 2017 überträgt B dem Neffen C seinen Anteil am Nachlass des E (Steuerwert 290 000 EUR). C stellt einen Antrag nach § 7 Absatz 2 ErbStG. Im August 2018 verstirbt B und wird von C beerbt. Der Wert des Nachlasses beträgt 70 000 EUR.

Erwerb 2017 
Übertragenes Vermögen290 000 EUR
Persönlicher Freibetrag aufgrund eines Antrags nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 5 ErbStG nach Stkl. I, da Erwerb vom Großvater

./. 200 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb90 000 EUR
Steuer: 11 %9 900 EUR
  
Erwerb 2018 
Erwerb von Todes wegen70 000 EUR

Vorerwerb 2017

+ 290 000 EUR
360 000 EUR
Steuerberechnung

Vorerwerb (§ 7 Absatz 2 ErbStG)

 

290 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 200 000 EUR
90 000 EUR
Erwerb von Todes wegen70 000 EUR

Erbfallkostenpauschale

./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag
kein Abzug (§ 6 Absatz 2 Satz 5 ErbStG)


./. 0 EUR

59 700 EUR

Summe steuerpflichtiger Erwerb:
90 000 EUR + 59 700 EUR =


149 700 EUR
Steuer

 
Vorerwerb: 11 %9 900 EUR
Erwerb von Todes wegen: 20 %+  11 940 EUR
 21 840 EUR
abzügl. Steuer auf den Vorerwerb./.  9 900 EUR
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer11 940 EUR
Mindeststeuer 
Erwerb von Todes wegen70 000 EUR 
Erbfallkostenpauschale./. 10 300 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 20 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb39 700 EUR 
Steuer: 15 %5 955 EUR 
Festzusetzende Steuer 201811 940 EUR
Zusammenrechnung beim Verzicht auf Renten- oder Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F.

Hat der Schenker sich bei der Übertragung des Vermögens einen Nießbrauch oder ein Rentenrecht ausbedungen und verzichtet er hierauf zu einem späteren Zeitpunkt, ist der beim Verzicht zu veranlagende Erwerb mit dem nicht um die Belastung gekürzten ursprünglichen Erwerb (Bruttoerwerb) zusammenzurechnen (H E 14.1 (3) „Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F. “). Verzichtet nicht der Schenker, sondern ein Dritter, dem das Rechts eingeräumt worden war, kann die in dem Verzicht liegende Schenkung nur mit früheren Zuwendungen des Verzichtenden zusammengerechnet werden.

R E 14.1 (2)

Richtlinie

Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

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21Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1.1.2009 ist mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§ 138 BewG) anzusetzen. 3Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.
31Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. 2Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht. 3Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19 ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). 4Dies gilt auch dann, wenn für den Vorerwerb ein Steuererlass nach § 28a ErbStG erfolgte. 5Die Steuer ist so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. 6Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen (tatsächliche Abzugssteuer), wenn sie höher ist. 7Erfolgte beim Vorerwerb ein Erlass der Steuer nach § 28a ErbStG, ist als tatsächlich zu entrichtende Steuer die Steuer vor Anwendung von § 28a ErbStG zu berücksichtigen. 8Ist die Steuer für den Vorerwerb unzutreffend festgesetzt worden (z. B. fehlerhafter Wertansatz, fehlerhafte Steuerklasse), bleibt die Festsetzung für den Vorerwerb unverändert. 9Als tatsächlich zu entrichtende Abzugssteuer ist jedoch die Steuer zu berücksichtigen, die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Steuerentstehung für den Vorerwerb unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Zeit der Steuerentstehung für den Letzterwerb ergeben hätte. 10Ist die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es nicht zu einer Erstattung dieser Mehrsteuer kommen.

H E 14.1 (3)

Hinweise

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Abzugssteuer

BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728

Beispiel

S hatte 2012 seiner damaligen Lebensgefährtin 150 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weitere 800 000 EUR.

Erwerb 2012  
Barvermögen150 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb130 000 EUR
Steuersatz 30 % 
Steuer 201239 000 EUR
Erwerb 2018  
Barvermögen 2018 800 000 EUR
Barvermögen 2012 + 150 000 EUR
Gesamterwerb 950 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse I Nummer 1 ./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 450 000 EUR
Steuersatz 15 %  
Steuer auf Gesamterwerb 67 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2012  
Barvermögen 2012150 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2012 verbrauchter Freibetrag der Steuerklasse III

./.  20 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb130 000 EUR 
Steuersatz 2018 11 %  
Fiktive Steuer 201814 300 EUR 
Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 2012 ./.  39 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 28 500 EUR
Mindeststeuer 2018 (§ 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG, H E 14.3)  
Erwerb 2018800 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 500 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb300 000 EUR 
Steuersatz 11 %  
Mindeststeuer33 000 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018 33 000 EUR
Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.

Ist bei der Besteuerung des aktuellen Erwerbs ein Vorerwerb mit Anwendung von § 25 ErbStG a. F. einzubeziehen, ergibt sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer.

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Dezember 2008 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Januar 2018 schenkt er ihr weiteres Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.

Erwerb 2008  
Bruttowert des Erwerbs405 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb200 000 EUR
Steuersatz 11 %  
Steuer 2008 22 000 EUR
Bruttowert des Erwerbs405 000 EUR
Kapitalwert Nutzung./. 155 000 EUR
Nettoerwerb250 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Nettoerwerb45 000 EUR
Sofort fällige Steuer 7 % von 45 000 EUR ./. 3 150 EUR
Zu stundender Betrag 18 850 EUR

Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert von (18 850 EUR x 0,427 =) 8 048 EUR.

Erwerb 2018  
Vermögenserwerb 2018 450 000 EUR
Bruttowert Erwerb 2008 + 405 000 EUR
Gesamterwerb 855 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 455 000 EUR
Steuersatz 15 %  
Steuer auf Gesamterwerb 68 250 EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb  
Fiktive Steuer 2011 auf Vorerwerb 2008  
Bruttowert Erwerb 2008405 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb200 000 EUR 
Steuersatz 2018 11 %  
Fiktive Steuer 201822 000 EUR 
Tatsächliche Steuer 2008  
Summe aus sofort fälliger Steuer und gestundeter Steuer (3 150 EUR + 18 850 EUR =)
22 000 EUR
 
Abzuziehen sind ./.  22 000 EUR
Verbleiben 46 250 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG  
Erwerb 2018450 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb50 000 EUR 
Steuersatz 2018 7 %  
Mindeststeuer3 500 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018 46 250 EUR
Keine Erstattung der Mehrsteuer

BFH vom 17.10.2001 II R 17/00, BStBl 2002 II S. 52

Beispiel:

Vater V hatte 2005 seiner Tochter im Oktober 2008 400 000 EUR geschenkt. Im Mai 2018 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR.

Erwerb 2008  
Barvermögen400 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb195 000 EUR
Steuersatz 11 % 
Steuer 200821 450 EUR
Erwerb 2018  
Barvermögen 2018 50 000 EUR
Barvermögen 2008 + 400 000 EUR
Gesamterwerb 450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 50 000 EUR
Abgerundet 50 000 EUR
Steuersatz 7 %  
Steuer auf Gesamterwerb 3 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2008  
Barvermögen 2008400 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb195 000 EUR 
Abgerundet195 000 EUR 
Steuersatz 2018 11 %  
Fiktive Abzugssteuer 201821 450 EUR 
Tatsächliche Steuer 2008 (gleicher Betrag)21 450 EUR 
Abzuziehen sind ./. 21 450 EUR
Steuer 2018 0 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG
  
Barvermögen 201850 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb0 EUR 
Mindeststeuer0 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018 0 EUR

Eine Erstattung der „Mehrsteuer“ aus dem Jahr 2008 in Höhe von (21 450 EUR ./. 3 500 EUR =) 17 950 EUR ist ausgeschlossen.

Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG
Beispiel:

M schenkt ihrem Sohn im Jahr 2017 ihre Anteile von 100 % an der M-GmbH (Steuerwert 95 000 000 EUR, begünstigtes Vermögen 95 000 000 EUR). S hat eigenes, nicht begünstigtes Vermögen von 20 000 000 EUR. Er stellt einen Antrag nach § 28a ErbStG. M verstirbt im Jahr 2018. S erhält als Vermächtnis 5 000 000 EUR.

Erwerb 2017
GmbH-Anteile  95 000 000 EUR
Persönlicher Freibetrag  ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 94 600 000 EUR
Steuersatz 30 %  
Steuer 2017 28 380 000 EUR
Verfügbares Vermögen  
Miterworbenes, nicht begünstigtes Vermögen0 EUR
Davon 50 % 0 EUR
eigenes Vermögen20 000 000 EUR   
Davon 50 % + 10 000 000 EUR 
Verfügbares Vermögen10 000 000 EUR./. 10 000 000 EUR
Zu erlassende Steuer 18 380 000 EUR
Erwerb 2018  
Barvermögen 2018 5 000 000 EUR
GmbH-Anteile 2017 + 95 000 000 EUR
Gesamterwerb  100 000 000 EUR
Persönlicher Freibetrag  ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb  99 600 000 EUR
Steuersatz 30 %   
Steuer auf Gesamterwerb 29 880 000 EUR 
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2017   
GmbH-Anteile 2017 95 000 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2017 verbrauchter Freibetrag 


./. 400 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb 94 600 000 EUR 
Steuersatz 2018 30 %   
Fiktive Abzugssteuer 2018 28 380 000 EUR
Tatsächliche Steuer 2017 (Steuer vor Erlass) 28 380 000 EUR 
Abzuziehen sind  ./. 28 380 000 EUR
Steuer 2018  1 500 000 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG  
Barvermögen 2018 5 000 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 4 600 000 EUR
Steuersatz 19 %  
Mindeststeuer 874 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2018  1 500 000 EUR

Für den Erwerb 2017 ist aufgrund des Vermächtnisses aus dem Jahr 2018 der Erlass zu widerrufen (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ErbStG). S kann jedoch einen erneuten Antrag auf Erlass nach § 28a Absatz 1 ErbStG stellen (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG). In diesem Fall wird bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens das Barvermächtnis mitberücksichtigt (§ 28a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 ErbStG).

Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb

BFH vom 9.7.2009 II R 55/08, BStBl II S. 969 und vom 8.5.2019 II R 18/16, BStBl II S. 681

R E 14.1 (4)

Richtlinie

Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

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41Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, ist die Steuer für den letzten Erwerb nach den Grundsätzen des Absatzes 3 zu berechnen. 2Ein „wiederauflebender Freibetrag“ ist nicht zu berücksichtigen.

H E 14.1 (4)

Hinweise

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Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren

BFH vom 2.3.2005 II R 43/03, BStBl II S. 728 und vom 14.1.2009 II R 48/07, BStBl II S. 538

Beispiel:

Vater V schenkt seiner Tochter am 3.1.1998 einen Geldbetrag von 600 000 DM, das entspricht 306 775 EUR. Am 2.1.2008 erhält sie weitere 300 000 EUR und am 1.1.2018 schließlich 500 000 EUR.

1. Zehnjahreszeitraum
2. Zehnjahreszeitraum
Besteuerungszeitpunkt3.1.19982.1.20081.1.2018
Zuwendung
Vorschenkung
innerhalb des Zehnjahreszeitraums
600 000 DM300 000 EUR

+  306 775 EUR
500 000 EUR

+ 300 000 EUR
Gesamtbetrag
Persönlicher Freibetrag
600 000 DM
./.  400 000 DM
606 775 EUR
./.  205 000 EUR
800 000 EUR
./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet)
Steuersatz
Steuer
200 000 DM
11 %
22 000 DM
401 700 EUR
15 %
60 255 EUR
400 000 EUR
15 %
60 000 EUR

anzurechnende Steuer 2008 aus Schenkung 1998  
Wert der Vorschenkung 1998306 775 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2008 (205 000 EUR)
höchstens beim Erwerb 1998 verbrauchter Freibetrag (400 000 DM = 204 516 EUR)


./. 204 516 EUR
 
Nettobetrag des Vorerwerbs (abgerundet)102 200 EUR 
Steuersatz 2008 11 %  
Fiktive Abzugssteuer 200811 242 EUR 
Tatsächlich zu entrichtende Steuer 1998 (22 000 DM = 11 249 EUR)11 249 EUR 
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer11 249 EUR 
Steuer 2008 (60 255 EUR - 11 249 EUR =)49 006 EUR 
anzurechnende Steuer 2018 aus Schenkung 2008  
Wert der Vorschenkung 2008300 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens 2008 verbrauchter Freibetrag 205 000 EUR – verbrauchter Freibetrag 1998 204 516 EUR = 484 EUR

./. 484 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb299 516  EUR 
abgerundet299 500 EUR 
Steuer 11 %32 945 EUR 
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 49 006 EUR  
Steuer 2018 60 000 EUR
Abzuziehen sind ./. 49 006 EUR
Steuer 2018 10 994 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG  
Barvermögen 2018500 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb100 000 EUR 
Mindeststeuer 11 %11 000 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018 11 000 EUR
R E 14.1 (5)

Richtlinie

Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

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5Treffen in einem Steuerfall § 14 Absatz 3, §§ 21 und 27 ErbStG zusammen, ist die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, auf die ermäßigte Steuer die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG anzurechnen und auf die danach festzusetzende Steuer die Begrenzung des § 14 Absatz 3 ErbStG anzuwenden (R E 10.1 Absatz 2).

R E 14.2

Richtlinie

Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG

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1Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach §§ 13a oder 13c ErbStG, die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG oder ein Erlass nach § 28a ErbStG zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze.

21Die §§ 13a, 13c, 19a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde. 2Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG ist verbraucht (R E 13a.3). 3Deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. 4Zum Verbrauch des Abzugsbetrags bei voller Abschmelzung R E 13a.3 Absatz 2 Satz 3. 5Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach §§ 13a oder 13c ErbStG zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden. 6Dies gilt auch für Vorerwerbe, bei denen ein Antrag nach § 28a ErbStG gestellt wurde.

H E 14.2 (2)

Hinweise

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Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung
Beispiel:

Vater V hat im Jahr 2011 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 200 000 EUR) geschenkt. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr 2018 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 4 000 000 EUR (begünstigtes Vermögen 3 500 000 EUR). Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt.

Erwerb 2011  
Betriebsvermögen 200 000 EUR200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 170 000 EUR./. 170 000 EUR
Verbleiben 30 000 EUR30 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 30 000 EUR
Abzugsbetrag150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)30 000 EUR 
Abzugsbetrag./. 150 000 EUR 
Unterschiedsbetrag0 EUR 
davon 50 %./. 0 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag150 000 EUR
Maximal verbleibender Wert30 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen0 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb0 EUR
Steuer0 EUR
Erwerb 2018  
Betriebsvermögen 4 000 000 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt)3 500 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 2 975 000 EUR./. 2 975 000 EUR
Verbleiben 525 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018 1 025 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)525 000 EUR
Abzugsbetrag./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag375 000 EUR
Davon 50 % ./. 187 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011 + 0 EUR
Gesamterwerb 1 025 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 625 000 EUR
Steuer (Härteausgleich) auf Gesamterwerb 2018  102 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2011 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011 0 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2011 verbrauchter Freibetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR
Abgerundet 0 EUR
Fiktive Abzugssteuer auf Vorerwerb 0 EUR
Anzurechnen ist die fiktive Abzugssteuer 2018 ./. 0 EUR
Steuer 2018 102 500 EUR
Mindeststeuer nach 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG  
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018 1 025 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 625 000 EUR
Steuer (Härteausgleich) 2018  102 500 EUR
Mindeststeuer 102 500 EUR
Festzusetzende Steuer 2018 102 500 EUR
R E 14.2 (3)

Richtlinie

Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG

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31Die Befreiung nach §§ 13a oder 13c ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. 2Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört. 3Ein Erlass nach § 28a ErbStG ist nur möglich, soweit zum Letzterwerb begünstigtes Vermögen gehört und hierfür ein Antrag nach § 28a Absatz 1 ErbStG gestellt wurde.

H E 14.2 (3)

Hinweise

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Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung
Beispiel 1:

Unternehmerin U hatte 2010 einen Neffen schenkweise an ihrem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung hatte einen Steuerwert von 1 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 1 200 000 EUR). Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr 2018 schenkt sie ihm Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 500 000 EUR.

Erwerb 2010  
Betriebsvermögen 1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 020 000 EUR
Verbleiben 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2010 45 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)180 000 EUR 
Abzugsbetrag./. 150 000 EUR 
Unterschiedsbetrag30 000 EUR 
Davon 50 % ./. 15 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2010 45 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 25 000 EUR
Abgerundet 25 000 EUR
Steuer nach Stkl. II 15 %3 750 EUR3 750 EUR
Steuer nach Stkl. I 7 %./. 1 750 EUR 
Differenzbetrag2 000 EUR 
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG ./. 2 000 EUR
Steuer 2010 1 750 EUR
Erwerb 2018  
Kapitalvermögen 500 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2010 + 45 000 EUR
Gesamterwerb 545 000 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb 525 000 EUR
Abgerundet 525 000 EUR
Steuer 2018 auf Gesamterwerb 25 % 131 250 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2010  
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen45 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag./. 20 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb25 000 EUR 
Abgerundet25 000 EUR 
Steuersatz 2018 Stkl. II 15 %  
Fiktive Abzugssteuer auf Vorerwerb
(ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG)
3 750 EUR 
Tatsächliche Steuer 2010
(ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG)
3 750 EUR 
Abzuziehen ist die Steuer ohne Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG ./. 3 750 EUR
Steuer 2018 127 500 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG  
Kapitalvermögen 2018500 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 20 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb480 000 EUR 
Steuersatz 25 %  
Mindeststeuer 2018120 000 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018 127 500 EUR
Beispiel 2:

Unternehmerin U hatte 2010 einem Neffen Kapitalvermögen geschenkt mit einem Steuerwert von 500 000 EUR. Im Jahr 2018 schenkt sie ihm eine Beteiligung an ihrem Unternehmen mit einem Steuerwert von 1 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 1 100 000 EUR). Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt.

Erwerb 2010   
Kapitalvermögen 500 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb 480 000 EUR 
Abgerundet 480 000 EUR 
Steuer nach Stkl. II 25 % 120 000 EUR 
Erwerb 2018   
Betriebsvermögen  1 200 000 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt)1 100 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)  ./. 935 000 EUR
Verbleiben  165 000 EUR
Abzugsbetrag  ./. 142 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018  22 500 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR 
Verbleibender Wert (15 %)165 000 EUR  
Abzugsbetrag./. 150 000 EUR  
Unterschiedsbetrag15 000 EUR  
Davon 50 % ./. 7 500 EUR 
Verbleibender Abzugsbetrag 142 500 EUR 
Kapitalvermögen 2010  + 500 000 EUR
Gesamterwerb  622 500 EUR
Persönlicher Freibetrag  ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb  602 500 EUR
Steuer 2018 auf Gesamterwerb (Härteausgleich)  151 250 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2010   
Kapitalvermögen 2010 500 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag ./. 20 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb 480 000 EUR 
Abgerundet 480 000 EUR 
Steuersatz 2018 Stkl. II 25 %   
Fiktive Abzugssteuer auf Vorerwerb 120 000 EUR 
tatsächliche Steuer 2010 120 000 EUR./. 120 000 EUR
   31 250 EUR
Steuer auf begünstigtes Vermögen
31 250 EUR x 22 500 EUR/122 500 EUR 5 740 EUR 
Steuer 2018 nach Stkl. I   
Steuer auf steuerpflichtigen Gesamterwerb von 602 500 EUR (Härteausgleich)91 250 EUR  
Abzuziehende fiktive Steuer auf Vorerwerb 15 % von 480 000 EUR./. 72 000 EUR  
 19 250 EUR 
Steuer auf begünstigtes Vermögen
19 250 EUR x 22 500 EUR/122 500 EUR./. 3 535 EUR
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG 2 205 EUR./. 2 205 EUR
Steuer 2011  29 045 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG   
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018122 500 EUR  
Persönlicher Freibetrag./. 20 000 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb102 500 EUR  
Steuersatz 20 %20 500 EUR 
Steuer auf begünstigtes Vermögen
20 500 EUR x 22 500 EUR/122 500 EUR3 766 EUR
Steuer 2018 nach Stkl. I 11 % von 102 500 EUR = 11 275 EUR  
Steuer auf begünstigtes Vermögen
11 275 EUR x 22 500 EUR/122 500 EUR./. 2 070 EUR
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG1 696 EUR./. 1 696 EUR 
Mindeststeuer 2018 18 804 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018  29 045 EUR
Beispiel 3:

Unternehmer U hat seinem Großneffen G (Stkl. III) im November 2008 einen KG-Anteil (Steuerwert 1 225 000 EUR, begünstigtes Vermögen 1 225 000 EUR) und Kapitalvermögen von 600 000 EUR geschenkt. Im Juni 2018 verstirbt U. G wird Alleinerbe. Zum Nachlass gehört ein KG Anteil (Steuerwert 2 000 000 EUR, begünstigtes Vermögen 2 000 000 EUR) und weiteres Vermögen mit einem Steuerwert von 900 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt.

Erwerb 2008   
Betriebsvermögen (begünstigt) 1 225 000 EUR 
Freibetrag § 13a ErbStG ./. 225 000 EUR 
Verbleiben 1 000 000 EUR 
Bewertungsabschlag 35 % ./. 350 000 EUR650 000 EUR
Kapitalvermögen  + 600 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall  1 250 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Stkl. III  ./. 5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb  1 244 800 EUR
Anteil des begünstigten Vermögens:
650 000 EUR : 1 250 000 EUR = 52,00 %
   
Steuer nach Stkl. III 35 %  435 680 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
435 680 EUR × 52,00 %
 226 554 EUR 
Steuer nach Stkl. I 19 % = 236 512 EUR   
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
236 512 EUR × 52,00 %
 ./. 122 986 EUR 
Unterschiedsbetrag 103 568 EUR 
Entlastungsbetrag 88 % 91 140 EUR./. 91 140 EUR
Festzusetzende Steuer  344 540 EUR
Erwerb 2018   
Betriebsvermögen  2 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)  ./. 1 700 000 EUR
Verbleiben  300 000 EUR
Abzugsbetrag  ./. 75 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018  225 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR 
Verbleibender Wert (15 %)300 000 EUR  
Abzugsbetrag./. 150 000 EUR  
Unterschiedsbetrag150 000 EUR  
Davon 50 % ./. 75 000 EUR 
Verbleibender Abzugsbetrag 75 000 EUR 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018  225 000 EUR
Weiteres Vermögen  + 900 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall 2018  1 125 000 EUR
Anteil des begünstigten Vermögens:
225 000 EUR : 1 125 000 EUR = 20,00 %
   
Vorerwerb 2008  + 1 250 000 EUR
Gesamterwerb  2 375 000 EUR
Bestattungskosten usw. pauschal  ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag Stkl. III  ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb  2 344 700 EUR
Steuer nach Stkl. III 30 %  703 410 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2008   
Vermögensanfall 2008 1 250 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (20 000 EUR),
höchstens beim Erwerb 2008 verbrauchter Freibetrag der Steuerklasse III
 ./. 5 200 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb 1 244 800 EUR 
Abgerundet 1 244 800 EUR 
Steuersatz 2018 30 %   
Fiktive Abzugssteuer 2018 373 440 EUR 
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2008 vor Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG a. F. (s. o.)   ./. 435 680 EUR
Verbleibende Steuer 2018  267 730 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
267 730 EUR × 20,00 %
 53 546 EUR 
Steuer 2011 nach Stkl. I   
Steuer auf steuerpflichtigen Gesamterwerb
19 % von 2 344 700 EUR
445 493 EUR  
Anzurechnende fiktive Steuer auf Vorerwerb 2006 19 % von 1 244 800 EUR./. 236 512 EUR  
Verbleibende Steuer 2018208 981 EUR  
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
208 981 EUR × 20,00 %
 ./. 41 796 EUR 
Unterschiedsbetrag 11 750 EUR./. 11 750 EUR
Steuer 2018  255 980 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG   
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen225 000 EUR  
Weiteres Vermögen+ 900 000 EUR  
Gesamterwerb1 125 000 EUR  
Bestattungskosten usw. pauschal./. 10 300 EUR  
Persönlicher Freibetrag./. 20 000 EUR  
Steuerpflichtiger Erwerb1 094 700 EUR  
Anteil des begünstigten Vermögens:
225 000 EUR : 1 125 000 EUR = 20,00 %
   
Steuersatz 30 % 328 410 EUR 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 328 410 EUR × 20,00 %65 682 EUR  
Steuer 2018 nach Stkl. I
19 % von 1 094 700 EUR = 207 993 EUR
   
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
207 993 EUR × 20,00 %
./. 41 598 EUR  
Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG24 084 EUR./. 24 084 EUR 
Mindeststeuer 2018 304 326 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018  304 326 EUR

R E 14.3

Richtlinie

R E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und Festsetzungsfrist

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1Nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG) die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, nicht unterschritten werden (Mindeststeuer).
21Die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für sich bei der Besteuerung des Letzterwerbs kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar. 2Hat sich jedoch der Wert des früheren Erwerbs durch den Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung geändert, ist auch der Bescheid über den Letzterwerb nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. 3Die Festsetzungsfrist endet nach § 14 Absatz 2 ErbStG nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den früheren Erwerb.

H E 14.3

Hinweise

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Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis

BFH vom 12.7.2017 II R 45/15, BStBl II S. 1120

Festsetzungsfrist

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13a Absatz 6 Satz 3 ErbStG a. F. bzw. § 13a Absatz 7 Satz 3 ErbStG und § 19a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.

Beispiel:

Ein Unternehmer verschenkt in 2015 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. begünstigten Betrieb. In 2018 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2019 (während der Behaltensfrist) den in 2015 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13a Absatz 5 ErbStG .
Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2015 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2018 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2015 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2018 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2015.

Mindeststeuer

S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 120 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.

Erwerb 2015  
Barvermögen 2015 120 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG ) ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 100 000 EUR
Steuersatz 30 %  
Steuer 2015 30 000 EUR
Erwerb 2018  
Barvermögen 2018 550 000 EUR
Barvermögen 2015 + 120 000 EUR
Gesamterwerb 670 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG ) ./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 170 000 EUR
Steuersatz 11 %  
Steuer auf Gesamterwerb 18 700 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2015  
Barvermögen 2015120 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag 2018 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2015 verbrauchter Freibetrag./. 20 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb100 000 EUR 
Steuersatz 11 %  
Fiktive Abzugssteuer 201811 000 EUR 
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2015 ./. 30 000 EUR
Steuer 2018 0 EUR
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG   
Barvermögen 2018550 000 EUR 
Persönlicher Freibetrag./. 500 000 EUR 
Steuerpflichtiger Erwerb50 000 EUR 
Steuersatz 7 %  
Mindeststeuer 20183 500 EUR 
Festzusetzende Steuer 2018 3 500 EUR

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