Datenschutzeinstellungen

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität unseres Angebotes zu gewährleisten. Für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies sind bereits aktiviert. Zusätzlich gibt es Cookies zur Erhebung anonymisierter Zugriffsdaten für Statistikzwecke, denen Sie einzeln zustimmen können. Näheres erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Navigation und Service

Springe direkt zu:

  • Inhalt
  • Suche
BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
Menü

Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

Hauptmenü

Menü schließen
ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    Menü schließen Zurück
    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      Menü schließen Zurück
      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
        Menü schließen Zurück
        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
        Menü schließen Zurück
        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
        Menü schließen Zurück
        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        Menü schließen Zurück
        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        Menü schließen Zurück
        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      Menü schließen Zurück
      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        Menü schließen Zurück
        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
        Menü schließen Zurück
        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
          Menü schließen Zurück
          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          Menü schließen Zurück
          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
            Menü schließen Zurück
            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
            Menü schließen Zurück
            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          Menü schließen Zurück
          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          Menü schließen Zurück
          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          Menü schließen Zurück
          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
            Menü schließen Zurück
            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            Menü schließen Zurück
            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
              Menü schließen Zurück
              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
              Menü schließen Zurück
              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
                Menü schließen Zurück
                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                Menü schließen Zurück
                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
                Menü schließen Zurück
                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
                Menü schließen Zurück
                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                Menü schließen Zurück
                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
            Menü schließen Zurück
            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
              Menü schließen Zurück
              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
              Menü schließen Zurück
              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
              Menü schließen Zurück
              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
              Menü schließen Zurück
              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              Menü schließen Zurück
              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            Menü schließen Zurück
            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        Menü schließen Zurück
        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
    Menü schließen Zurück
    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
      Menü schließen Zurück
      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
      Menü schließen Zurück
      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

Suche

 

Suchergebnisvorschläge

Sie sind hier:

  1. ErbStH 2020
  2. A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
  3. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  4. IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
  5. § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Blättern-Navigation

  • § 20
  • § 21
  • § 22

§ 21 An­rech­nung aus­län­di­scher Erb­schaft­steu­er

S 3831

11Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. 2Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird. 3Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. 4Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.

2Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten,

  1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle Vermögensgegenstände der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen;
  2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.

31Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

4Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

R E 21

Richtlinie

Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer

aufklappen zuklappen

11Bei einer ausländischen Erbschaftsteuer, die als Nachlasssteuer erhoben wird, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer im Sinne des § 21 Absatz 1 ErbStG diejenige Steuer anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt. 2Dabei reicht es aus, dass diese Nachlasssteuer den Nachlass als solchen und damit alle Nachlassteile gleichmäßig belastet. 3Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich. 4Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Pflichtteil von dem um die ausländische Nachlasssteuer verminderten Nachlasswert berechnet worden ist oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlasssteuer gekürzt werden darf. 5Die anteilige ausländische Nachlasssteuer ist dann allerdings nach § 10 Absatz 2 ErbStG dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen.

21In Fällen, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht, ist § 21 ErbStG ebenfalls anzuwenden. 2Voraussetzung ist, dass zwischen der Entstehung der deutschen Steuer und der ausländischen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt.

3Die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ist ebenso wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs (maßgeblich ist sofern ermittelt jeweils der Briefkurs) umzurechnen.

4Die nach Eintritt der Bestandskraft eines deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Absatz 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar.

H E 21

Hinweise

aufklappen zuklappen
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Beispiel 1:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.

Inländisches Familienheim300 000 EUR

Befreiung nach § 13 Absatz 1

Nummer 4c ErbStG

 

./. 300 000 EUR

0 EUR0 EUR
Grundstück in Spanien+ 150 000 EUR
Kapitalvermögen+ 500 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall650 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien)./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb189 700 EUR
Steuersatz 11 %, Steuer20 867 EUR
Ausländische Steuer20 000 EUR

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1

Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrech-

nung ausländi-

scher Steuer

x

steuerpflichtiges

Auslandsvermö-

gen

steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Grundstück in Spanien150 000 EUR
direkt zuzuordnende Grundschulden./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen100 000 EUR

20 867 EUR x

100 000 EUR : 600 000 EUR =

 

3 478 EUR

 

./. 3 478 EUR

Festzusetzende Erbschaftsteuer

17 389 EUR

Beispiel 2:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Grundstück in Spanien300 000 EUR
Kapitalvermögen+ 500 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen800 000 EUR
Pflichtteil./. 200 000 EUR
Erbfallkostenpauschale./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb189 700 EUR
Steuersatz 11 %, Steuer20 867 EUR
Ausländische Steuer20 000 EUR

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1

Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrech-

nung ausländi-

scher Steuer

x

steuerpflichtiges

Auslandsvermö-

gen

steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.

20 867 EUR x

300 000 EUR : 800 000 EUR =

 

7 826 EUR

 

./. 7 826 EUR

Festzusetzende Erbschaftsteuer13 041 EUR
Beispiel 3:

Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.

Inländisches Grundstück600 000 EUR
Familienheim in Spanien300 000 EUR

Befreiung nach § 13 Absatz 1

Nummer 4c ErbStG

 

./. 300 000 EUR

Steuerpflichtiges Auslandsvermögen0 EUR+ 0 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen600 000 EUR
Kosten zur Erlangung des Erwerbs./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb189 700 EUR
Steuersatz 11 %, Steuer20 867 EUR
Ausländische Steuer60 000 EUR

Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1

Satz 2 ErbStG

Steuer vor Anrech-

nung ausländi-

scher Steuer

x

steuerpflichtiges

Auslandsvermö-

gen

steuerpflichtiges Gesamtvermögen
20 867 EUR x 0 EUR : 600 000 EUR =0 EUR./. 0 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer20 867 EUR
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

> BFH vom 7.9.2011 II R 58/09, BStBl 2012 II S. 40

Beispiel 1:

E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.

Erwerb 2010

Barvermögen500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2010./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb480 000 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer 2010

 

144 000 EUR

Erwerb 2018

Grundstück Spanien150 000 EUR
Barvermögen 2010+ 500 000 EUR
Gesamterwerb650 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb630 000 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer auf Gesamterwerb

 

189 000 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018

auf Vorerwerb 2010

Barvermögen 2010

 

 

500 000 EUR

Persönlicher

Freibetrag 2018 (20 000 EUR),

höchstens

beim Erwerb 2010 verbrauchter

Freibetrag

 

 

 

 

./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb480 000 EUR

Steuersatz 30 %

Fiktive Abzugssteuer 2018

 

144 000 EUR

Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer

./. 144 000 EUR

Steuer für den Erwerb 2018

45 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer

./. 23 000 EUR

Da der Erwerb ausschließlich in

Auslandsvermögen besteht,

entfällt eine Aufteilung nach § 21

Absatz 1 Satz 2 ErbStG.

Steuer für den Erwerb 2018

 

 

 

 

22 000 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Erwerb 2018150 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb130 000 EUR

Steuersatz 30 %

Steuer

 

39 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer./. 23 000 EUR
Mindeststeuer16 000 EUR
Festzusetzende Steuer 201822 000 EUR
Beispiel 2:

Die in den Niederlanden lebende A hat ihrem Neffen B mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2012 100 000 EUR geschenkt. B zahlte dafür in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 20 000 EUR. Im Jahr 2018 schenkt A dem B weitere 200 000 EUR. B zahlte in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 35 000 EUR.

Erwerb 2012

Barvermögen100 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2012./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb80 000 EUR

Steuersatz 20 %

Steuer (Härteausgleich) 2012

 

13 750 EUR

Ausländische Steuer20 000 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer./. 13 750 EUR

Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen

besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1

Satz 2 ErbStG.

Steuer für den Erwerb 2012

 

 

 

0 EUR

Die in den Niederlanden gezahlte Mehrsteuer

von 6 250 EUR wird nicht erstattet.

Erwerb 2018

Barvermögen200 000 EUR
Barvermögen 2012+ 100 000 EUR
Gesamterwerb300 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2018./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb280 000 EUR

Steuersatz 20 %

Steuer auf Gesamterwerb

 

56 000 EUR

Fiktive Abzugssteuer 2018

auf Vorerwerb 2012

Barvermögen 2012

 

 

100 000 EUR

Persönlicher Freibetrag 2018

(20 000 EUR), höchstens

beim Erwerb 2012

verbrauchter Freibetrag

 

 

 

./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb80 000 EUR

Steuersatz 20 %

Fiktive Abzugssteuer (Härteausgleich) 2018

 

13 750 EUR

(ohne Anrechung nach § 21 ErbStG)

Tatsächliche Steuer 2012

 

13 750 EUR

(ohne Anrechung nach § 21 ErbStG)

Die fiktive Steuer entspricht

der tatsächlichen Steuer

 

 

./. 13 750 EUR

Steuer für den Erwerb 2018

42 250 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer

./. 35 000 EUR

Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen

besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1

Satz 2 ErbStG. Es ist jedoch nur die für die Schenkung

2018 erhobene niederländische Steuer anzurechnen.

Steuer für den Erwerb 2018

7 250 EUR

Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Erwerb 2018

200 000 EUR

Persönlicher Freibetrag

./. 20 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb

180 000 EUR

Steuersatz 20 %

Steuer

 

36 000 EUR

Abzugsfähige ausländische Steuer

./. 35 000 EUR

Mindeststeuer

1 000 EUR

Festzusetzende Steuer 2018

7 250 EUR
Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen

Wird die ausländische Steuer als Nachlasssteuer erhoben, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt (> BFH vom 6.3.1990 II R 32/86, BStBl II S. 786).

Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers

Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen (> BFH vom 19.6.2013 II R 10/12, BStBl II S. 746).

Capital gains tax

Die kanadische „capital gains tax“ ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (> BFH vom 26.4.1995 II R 13/92, BStBl II S. 540). Dies gilt auch für entsprechende Steuern in anderen Staaten.

Italienische Erbschaftsteuer

Die Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) für eine Änderung der Eintragung einer Hypothek im Immobilienregister, die Katastersteuer (imposta catastale) für die Änderung des Katastereintrages sowie die Hypothekargebühr (tassa ipotecaria) und Stempelsteuer (imposta di bollo) sind keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechende Steuern.

Liechtensteinische Widmungssteuer

Die liechtensteinische Widmungssteuer ist keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist vielmehr eine Art Vermögensteuer, die der Übertragende zu entrichten hat.

Maßgebender Umrechnungskurs

Die anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (> BFH vom 19.3.1991 II R 134/88, BStBl II S. 521).

Österreichische Kapitalertragsteuer

Die österreichische Kapitalertragsteuer mit Abgeltungscharakter für die Erbschaftsteuer ist im Hinblick auf ihre Erhebungsform eine Steuer auf das Einkommen und keine Erbschaftsteuer.

US-amerikanische Nachlasssteuer

> BFH vom 6.3.1990 II R 32/86, BStBl II S. 786

Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

> BFH vom 22.9.2010 II R 54/09, BStBl 2011 II S. 247

Blättern-Navigation

  • § 20
  • § 21
  • § 22

Servicebereich

  • Seite teilen

    Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.

    • Bei Verwendung des Links kann Facebook den Besuch unserer Website ggf. ihrem Konto zuordnen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unseren Erklärungen zum Datenschutz. Diese Seite über Facebook teilen. Link öffnet sich in neuem Browserfenster. Facebook
    • Bei Verwendung des Links kann Twitter den Besuch unserer Website ggf. ihrem Konto zuordnen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unseren Erklärungen zum Datenschutz. Diese Seite über Twitter teilen. Link öffnet sich in neuem Browserfenster. Twitter
    • Bei Verwendung des Links kann Xing den Besuch unserer Website ggf. ihrem Konto zuordnen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in unseren Erklärungen zum Datenschutz. Diese Seite über Xing teilen. Link öffnet sich in neuem Browserfenster. Xing

Nach oben

© Bundesministerium der Finanzen

Metanavigation

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Erklärung zur Barrierefreiheit

Glossar-Hilfe

...

Tabelle