S 3834
11Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. 2Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.
21Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. 2Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. 3Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
Hinweise
aufklappen ZuklappenAbzug persönlicher Freibeträge
Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG zu verfahren.
Ist Vermögen, das der Sofortversteuerung unterliegt, nicht vorhanden, sind diese Freibeträge bei der Jahresversteuerung nach der sog. Aufzehrungsmethode in der Weise zu berücksichtigen, dass von der Erhebung der Jahressteuer solange abgesehen wird, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind (> RFH vom 10.2.1938, RStBl S. 396). Übersteigt die Summe der Freibeträge den Wert des der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögens, ist hinsichtlich des Differenzbetrags entsprechend zu verfahren.
Nach dem Tod des Ehemannes in 2018 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60 000 EUR und Barver-mögen mit einem Wert von 456 000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG) | ||
60 000 EUR x 13,111 | 786 660 EUR | |
Barvermögen | + 456 000 EUR | |
Wert des Erwerbs | 1 242 660 EUR | |
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 500 000 EUR | |
Freibetrag § 17 ErbStG | ./. 256 000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 486 660 EUR | |
abgerundet | 486 660 EUR | |
Steuersatz 15 % | ||
Sofortsteuer: | ||
Barvermögen | 456 000 EUR | |
Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG | ./. 756 000 EUR | |
-300 000 EUR | ||
sofort fällige Steuer | 0 EUR | |
Jahressteuer: | ||
15 % von 60 000 EUR | 9 000 EUR |
Für die ersten fünf Jahre (5 x 60 000 EUR) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den „Restfreibetrag“ von 300 000 EUR nicht zu erheben.
Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird.
Ausfall von Rentenzahlungen
> BFH vom 22.10.2014 II R 4/14, BStBl 2015 II S. 237
Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke - kein Besteuerungswahlrecht
> BFH vom 29.8.2003 II B 70/03, BStBl II 944
Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG
Der maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofosteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen i. S. d. § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen.
Der in 2018 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter 65 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und ein ausländisches Geschäftsgrundstück mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich der Rente beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Grundstück 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG) | |||||
24 000 EUR x 11,444 | 274 656 EUR | ||||
Grundstück im Ausland | + 270 000 EUR | ||||
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen) | 544 656 EUR | ||||
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR | ||||
steuerpflichtiger Erwerb | 524 656 EUR | ||||
abgerundet | 524 600 EUR | ||||
Steuersatz 25 % | |||||
Steuer auf Gesamterwerb | |||||
25 % von 524 600 EUR | 131 150 EUR | ||||
Sofortsteuer: | |||||
Grundstück im Ausland | 270 000 EUR | ||||
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR | ||||
250 000 EUR | |||||
sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR | 62 500 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 50 000 EUR | ||||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 | |||||
Satz 2 ErbStG | |||||
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen | |||||
steuerpflichtiges Gesamtvermögen | |||||
131 150 EUR x | |||||
270 000 EUR : 544 656 EUR = 65 014 EUR | |||||
Jahressteuer 25 % von 24 000 EUR | 6 000 EUR |
Der in 2018 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter: 65 Jahre) ein Nießbrauchsrecht an einem ausländischen Grundstück mit einem Jahres-wert von 24 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich des Nießbrauchsrechts beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Nießbrauchsrecht 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.
Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG) | ||||
24 000 EUR x 11,444 | 274 656 EUR | |||
Grundstück im Ausland | + 270 000 EUR | |||
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen) | 544 656 EUR | |||
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR | |||
steuerpflichtiger Erwerb | 524 656 EUR | |||
abgerundet | 524 600 EUR | |||
Steuersatz 25 % | ||||
Steuer auf Gesamterwerb | ||||
25 % von 524 600 EUR | 131 150 EUR | |||
Sofortsteuer: | ||||
Barvermögen | 270 000 EUR | |||
Freibetrag § 16 ErbStG | ./. 20 000 EUR | |||
250 000 EUR | ||||
sofort fällige Steuer: 25 % von 250 000 EUR | 62 500 EUR | |||
Jahressteuer: 25 % von 24 000 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 50 000 EUR | |||
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 | ||||
Satz 2 ErbStG | ||||
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen | ||||
steuerpflichtiges Gesamtvermögen | ||||
131 150 EUR x | ||||
274 656 EUR : 544 656 EUR = 66 135 EUR |
Für die ersten acht Jahre ist wegen der Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer (8 x 6 000 EUR= 48 000 EUR) eine Jahressteuer nicht zu erheben. Für das neunte Jahr ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf die „restliche“ anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von 2 000 EUR nur mit (6 000 EUR - 2 000 EUR =) 4 000 EUR zu erheben. Ab dem zehnten Jahr ist die volle Jahressteuer (6 000 EUR) zu erheben.
Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch Schenker
Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht i. S. d. § 23 Absatz 1 ErbStG zu.
Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Absatz 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigeständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.
Schwester S schenkt ihrem Bruder B (Alter 80 Jahre) im Jahr 2018 ein Grundstück (Grundbesitzwert 75 000 EUR) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36 000 EUR (Kapitalwert 229 824 EUR). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Erwerb 2018 | ||
Kapitalwert der Rente | 229 824 EUR | |
Grundstück | + 75 000 EUR | |
Wert der Zuwendung | 304 824 EUR | |
Daraus errechnete Steuer | ||
Zuwendung | 304 824 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Verbleiben | 284 824 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet | 284 800 EUR | |
Steuer 20 % | 56 960 EUR | + 56 960 EUR |
Erwerb einschl. Steuer | 361 784 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Verbleiben | 341 784 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet | 341 700 EUR | |
Steuer (Härteausgleich) | 80 850 EUR | |
Maßgeblicher Steuersatz | 23,66 % | |
Sofortsteuer | ||
Grundstück | 75 000 EUR | |
Übernommene Steuer | + 56 960 EUR | |
Summe | 131 960 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 111 900 EUR | |
Steuer 23,66 % | 26 475 EUR | |
Jahressteuer | ||
Jahreswert der Rente | 36 000 EUR | |
Steuer 23,66 % | 8 517 EUR |
Jahressteuer und Zusammenrechnung mit Vorerwerben
Wird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs. Nur diese Vorgehensweise wird den Besonderheiten der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG gerecht. Eine Steuerfestsetzung erfolgt nur auf den Rentenerwerb als Nacherwerb. Das gilt auch für den Fall, dass der Erwerber die Jahresversteuerung wählt. Dabei ist es nicht möglich, die Steuer auf den Rentenerwerb aufzuteilen in einen Teil, der tatsächlich als Jahressteuer zu erheben ist und einen Teil, der rechnerisch als eine Art Nachschlag für den Vorerwerb zu erheben und sofort zu entrichten ist. Aus diesem Grund ist es auch nicht zulässig, dem Erwerber eine entsprechende zusätzli-che Wahlmöglichkeit zur Entrichtung der Steuer auf den Nacherwerb einzu-räumen.
Ein Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin 50 000 EUR im Jahr 2013 geschenkt. Die dafür festgesetzte Steuer betrug (Stkl. III, 30 % von 30 000 EUR =) 9 000 EUR. Mit seinem Tod im Jahr 2018 erhält sie (Alter 60 Jahre) vermächtnisweise eine Leibrente mit einem Jahreswert von 6 000 EUR.
Erwerb 2018 | ||
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG) | ||
6 000 EUR x 13,832 | 82 992 EUR | |
Barvermögen 2013 | + 50 000 EUR | |
Gesamterwerb | 132 992 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 112 992 EUR | |
abgerundet | 112 900 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
Steuer auf Gesamterwerb | 33 870 EUR | |
Anzurechnende Steuer auf Vorerwerb | ||
Fiktive Abzugssteuer 2018 auf | ||
Vorerwerb 2013 | ||
Wert des Erwerbs 2013 | 50 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag 2018 | ||
(20 000 EUR), höchstens beim | ||
Erwerb 2013 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 30 000 EUR | |
Steuersatz 2018 30 % | ||
Fiktive Abzugssteuer 2018 | 9 000 EUR | |
Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlichen Steuer ./. 9 000 EUR | ./. 9 000 EUR | |
Verbleiben | 24 870 EUR | |
Mindeststeuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG | ||
Erwerb 2018 | 82 992 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 62 992 EUR | |
abgerundet | 62 900 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
Mindeststeuer | 18 870 EUR | |
Steuer 2018 | 24 870 EUR | |
Die Steuer von 24 870 EUR entspricht - bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 82 992 EUR - einem Steuersatz von 29,96 %. Als Jahres-steuer sind festzusetzen: | ||
6 000 EUR x 29,96 % = | 1 797 EUR |
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