Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28.9.2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung
(ABl. EU Nr. L 281 S. 15)
- Auszug -
Anhang I Variable 230 Löhne und Gehälter
Ziel des Index der Löhne und Gehälter ist es, die Entwicklung der Lohnsumme zu schätzen.
Als Löhne und Gehälter gelten alle Geld- oder Sachleistungen, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten (einschließlich Heimarbeitern) für die von ihnen während des Bezugszeitraums erbrachte Arbeit geleistet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stunden-, Stück- oder Akkordlohn, regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.
Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Arbeitnehmers direkt an den Sozialversicherungsträger, die Steuerbehörde usw. abgeführt werden. Nicht zu den Löhnen und Gehältern zählen die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge.
Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Arbeitnehmer empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, "13. Monatsgehälter", Entlassungsabfindungen, Zuschüsse zu Mieten, Transportkosten, Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Trinkgelder, Provisionen, Teilnehmergebühren u. ä. sowie alle vom Arbeitnehmer zu entrichtenden und vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und sonstigen Zahlungen.
Aufwendungen für Leiharbeitnehmer sind nicht in den Löhnen und Gehältern enthalten.
Nach dieser Definition sind in den Löhnen und Gehältern eingeschlossen:
- alle regelmäßig zu zahlenden Grundlöhne und -gehälter,
- Zuschläge für Überstunden, Nachtschichten, Wochenendarbeit usw.,
- Zulagen, Gratifikationen oder Prämien, die durch den Arbeitgeber gezahlt werden, wie z. B.:
- Lebenshaltungs- und Mietzuschüsse, Orts- und Auslandszulagen,
- Verpflegungszuschüsse,
- Fahrtkostenzuschüsse,
- Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt,
- tatsächlich geleistete Zahlungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage,
- Leistungs-, Produktions- und Produktivitätsprämien,
- Erschwerniszulagen für extreme Arbeitsbedingungen durch Staub, Schmutz, Temperatur, Rauch, Gefahren usw.,
- Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen,
- Prämien für Verbesserungsvorschläge und an die Mitarbeiter gezahlte Patentgebühren,
- Vergütungen für Direktoren und Angestellte,
- im Rahmen von Tarifverträgen vom Arbeitgeber gezahlte Familienzulagen,
- Provisionen,
- der Gegenwert von an die Mitarbeiter ausgegebenen Gratisaktien,
- Zahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Rahmen von Sparplänen oder sonstigen Systemen,
- Steuern, Beiträge und sonstige Beträge, die von den Arbeitnehmern zu zahlen sind und von den Arbeitgebern einbehalten werden,
- alle Sachleistungen.
Die Definition umfasst nicht:
- vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Sozialbeiträge,
- tariflich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeiträge durch den Arbeitgeber,
- unterstellte Sozialbeiträge (vom Arbeitgeber direkt erbrachte Sozialleistungen),
- Vergütungen, die Arbeitnehmern für den Kauf von Werkzeugen, Material und Arbeitskleidung gezahlt werden, bzw. den Teil der Löhne und Gehälter, den die Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen,
- auf die Gesamtlöhne und -gehälter vom Arbeitgeber gezahlte Steuern,
- Erstattungen von Reise-, Umzugs-, Trennungs-, Hotel- und Repräsentationskosten, Telefongebühren usw., die Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Pflichten entstanden sind,
- Ausgaben für berufliche Bildung (Ausbildungskosten), ausgenommen Löhne und Gehälter für Auszubildende,
- Lohn- und Gehaltsfortzahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität usw.,
- sonstige vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitskosten:
- Einstellungskosten,
- Sozialausgaben wie die Erstattung von laufenden Kosten für die Beförderung der Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz und zurück an ihre Wohnorte unabhängig davon, ob dies durch einen firmeneigenen Fahrdienst oder einen vom Unternehmen beauftragten Dritten erfolgt, Zahlungen an Gewerkschaftsfonds,
- Aktienoptionen [9].
Für die Bewertung von Sachleistungen gilt folgende Regel: Vom Arbeitgeber produzierte Sachleistungen sollten zum Erzeugerpreis bewertet werden, vom Arbeitgeber gekaufte Sachleistungen zum Marktpreis.
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