1Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- EStH 2020
- A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise
- Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
Seite teilen
SeiteTeilenText