Erstattungsüberhänge
Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 erhöht nicht den G. d. E. (>BFH vom 12.03.2019 – BStBl II S. 658).
G. d. E. im Verlustentstehungsjahr
Der negative G. d. E. im Entstehungsjahr ist nach Durchführung des Verlustrücktrags bzw. Verlustvortrags um den Betrag der zurückgetragenen bzw. vorgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der dementsprechend geänderte G. d. E. bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gem. § 2 Abs. 4 (>BFH vom 03.05.2023 – BStBl II S. 1002).
Die Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen
Die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bildet den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu berücksichtigende Steuerermäßigungen. Hieraus ergibt sich bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial (>BFH vom 14.04.2021 – BStBl II S. 848).
Keine Einnahmen oder Einkünfte
Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:
- Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)
- Investitionszulagen nach dem InvZulG
- Neue Anteilsrechte aufgrund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)
- Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)
Lebenspartner und Lebenspartnerschaften
§ 2 Abs. 8 gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (>BFH vom 26.06.2014 – BStBl II S. 829 und vom 26.04.2017 – BStBl II S. 903).
Liebhaberei
Liebhaberei bei Einkünften aus
- Land‑ und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei)
- Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei
- Selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht)
- Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht)
Preisgelder
- >BMF vom 05.09.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl I 2003 S. 76)
- Fernseh-Preisgelder >BMF vom 30.05.2008 (BStBl I S. 645)
Steuersatzbegrenzung
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (>BFH vom 13.11.2002 – BStBl II 2003 S. 587).
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