Aufzeichnungs‑ und Buchführungspflichten
- von Angehörigen der freien Berufe >H 18.2 (Aufzeichnungspflicht)
- für das steuerliche Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) nach § 141 Abs. 1 AO obliegen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft (>BFH vom 23.10.1990 – BStBl II 1991 S. 401); Übertragung auf die Mitunternehmer ist nicht zulässig (>BFH vom 11.03.1992 – BStBl II S. 797). Die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen hat hierbei nach dem gleichen Gewinnermittlungszeitraum und nach der gleichen Gewinnermittlungsart wie bei der Personengesellschaft zu erfolgen (>BFH vom 11.12.1986 – BStBl II 1987 S. 553 und vom 11.03.1992 – BStBl II S. 797).
Gewinnermittlung
- Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft:
- >R 4.1 Abs. 4 und BFH vom 13.09.1989 (BStBl II 1990 S. 57)
- Für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist R 4.1 Abs. 4 entsprechend anzuwenden (>BFH vom 22.05.1991 – BStBl II 1992 S. 94).
- Ist die Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch EÜR zu ermitteln (>BFH vom 25.06.2014 – BStBl II 2015 S. 141).
- Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr:
>BMF vom 10.07.2023 (BStBl I S. 1486) - Bei Land‑ und Forstwirtschaft:
- >R 13.5
- >BMF vom 15.12.1981 (BStBl I S. 878)Anhang 10>Buchführung in land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieben
Gewinnschätzung
- Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher geführt werden und für den nicht festgestellt werden kann, dass der Stpfl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 gewählt hat (>BFH vom 30.09.1980 – BStBl II 1981 S. 301), ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Hat der Stpfl. dagegen für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen (>BFH vom 02.03.1982 – BStBl II 1984 S. 504).
- Gewinnschätzung bei abweichendem Wj. >R 4a Abs. 4
- Gewinnschätzung bei einem Freiberufler, der seinen Gewinn für ein vom Kj. abweichendes Wj. ermittelt hat, >H 4a (Freiberufler)
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