Abschlussgebühren
Abschlussgebühren können eine (Gegen‑)leistung darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen sind. Sie wirken sich unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (>BFH vom 11.02.1998 – BStBl II S. 381).
Anzahlungen
Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung und nicht als erhaltene Anzahlung möglich (>BFH vom 26.07.2023 – BStBl II S. 1091).
Der Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand
Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Tilgungs‑ oder Abzahlungsdarlehen degressiv nach der Zinsstaffelmethode und bei Endfälligkeitsdarlehen linear, aufzulösen. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen (>BFH vom 24.06.2009 – BStBl II S. 781).
Ausbeuteverträge
Vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde, sind in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der über die jährlich genau festzustellende Fördermenge aufzulösen ist. Ist mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden, ist das vorausgezahlte Entgelt als Anzahlung zu behandeln (>BFH vom 25.10.1994 – BStBl II 1995 S. 312).
Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
liegt vor:
- wenn die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen für einen bestimmten nach dem Kj. bemessenen Zeitraum bezahlt oder vereinnahmt werden, z. B. monatliche, vierteljährliche, halbjährliche Mietvorauszahlungen oder Zahlung der Miete im Voraus für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe (>BFH vom 09.12.1993 – BStBl II 1995 S. 202),
- wenn eine Schätzung der bestimmten Zeit auf allgemeingültigen Maßstäben beruht (>BFH vom 26.07.2023 – BStBl II S. 1091),
- bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten (>BFH vom 17.04.1985 – BStBl II S. 617),
- bei zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen (>BFH vom 09.12.1993 – BStBl II 1995 S. 202, BMF vom 15.03.1995 – BStBl I S. 183 und BFH vom 15.02.2017 – BStBl II S. 884).
liegt nicht vor:
- wenn die Bestimmung des Zeitraums auf einer individuellen Schätzung des Stpfl. beruht. Dies ist der Fall, wenn die angewendeten Maßstäbe zur Schätzung auf einer Gestaltungsentscheidung des Stpfl. beruhen, die geändert werden könnte (>BFH vom 26.07.2023 – BStBl II S. 1091).
- bei planmäßiger oder betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts (>BFH vom 22.01.1992 – BStBl II S. 488).
Darlehen mit fallenden Zinssätzen
Der Darlehensnehmer hat bei einer Vereinbarung fallender Zinssätze einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangt werden kann oder wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche vorzeitige Beendigung bestehen (>BFH vom 27.07.2011 – BStBl II 2012 S. 284).
Dauerschuldverhältnis
- Die Entschädigung für die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses kann nicht in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden (>BFH vom 23.02.2005 – BStBl II S. 481).
- Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen (>BFH vom 07.03.2007 – BStBl II S. 697).
Erbbaurecht
Für im Voraus gezahlte Erbbauzinsen ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (>BFH vom 20.11.1980 – BStBl II 1981 S. 398).
Ertragszuschüsse
Für Ertragszuschüsse ist ggf. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (>BFH vom 05.04.1984 – BStBl II S. 552).
Film‑ und Fernsehfonds
- Filmherstellungskosten >BMF vom 23.02.2001 (BStBl I S. 175) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 05.08.2003 (BStBl I S. 406), Tz. 34 und 35
- Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien, Marketing‑ und Kinostartkosten (Vermarktungskostenzuschuss), kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist. Folglich dürfen weder i. H. d. vollen Vermarktungskostenzuschusses Betriebsausgaben angesetzt noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden (>BFH vom 21.05.2015 – BStBl II S. 772).
- Zur Passivierung eines nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienenden Filmförderdarlehens >H 5.1 (Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a)
Finanzierungskosten
- Für ein bei der Ausgabe einer festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren (>BFH vom 29.11.2006 – BStBl II 2009 S. 955).
- >H 6.10 (Damnum, Kreditbedingungen, Umschuldung, Vermittlungsprovision, Zinsfestschreibung)
Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen
- >BMF vom 09.01.1996 (BStBl I S. 9) und >BFH vom 24.07.1996 (BStBl II 1997 S. 122)
- Abweichend von Abschnitt III 2 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 09.01.1996 ist bei der sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisationsverträgen die Zahlung des Dritten an den Leasinggeber steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen (>BFH vom 08.11.2000 – BStBl II 2001 S. 722).
Garantiegebühr
Wegen vereinnahmter Garantiegebühr gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist während der Garantiezeit insoweit aufzulösen, als die Vergütung auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfällt (>BFH vom 23.03.1995 – BStBl II S. 772).
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
R 5.6 gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 sinngemäß (§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom 20.11.1980 – BStBl II 1981 S. 398).
Honorare
Sind im Voraus erhaltene Honorare zeitraumbezogen und besteht für den gesamten Zeitraum eine Dauerverpflichtung, ist für die anteilig auf folgende Wj. entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (>BFH vom 10.09.1998 – BStBl II 1999 S. 21).
Investitionszuschüsse
- Soweit Zuschüsse zu Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes geleistet werden, sind sie nicht passiv abzugrenzen (>BFH vom 22.01.1992 – BStBl II S. 488).
- >R 6.5
Kfz-Steuer
Für gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeuges im nachfolgenden Wj. entfällt (>BFH vom 19.05.2010 – BStBl II S. 967).
Leasingvertrag mit degressiven Leasingraten – Behandlung beim Leasingnehmer
- Immobilienleasing
Bilanzsteuerrechtlich ist die Summe der während der vertraglichen Grundmietzeit geschuldeten Jahresmieten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen und demgemäß der Teil der vertraglichen Jahresmieten, der in den ersten Jahren der Grundmietzeit über den sich für die gesamte Grundmietzeit ergebenden Jahresaufwand hinaus geht, zu aktivieren (>BFH vom 12.08.1982 – BStBl II S. 696 und >BMF vom 10.10.1983 – BStBl I S. 431).
- Mobilienleasing
Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (>BFH vom 28.02.2001 – BStBl II S. 645).
Maklerprovision
Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages kann kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (>BFH vom 19.06.1997 – BStBl II S. 808).
Mobilfunkdienstleistungsverträge
Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungsverträgen >BMF vom 20.06.2005 (BStBl I S. 801) und >BFH vom 15.05.2013 (BStBl II S. 730)
Öffentlich Private Partnerschaft – ÖPP – (auch Public Private Partnership – PPP –)
- Zum A-Modell >BMF vom 04.10.2005 (BStBl I S. 916)
- Zur Anwendbarkeit auf andere Modelle und zur Bildung eines Passivpostens für künftige Instandhaltungsaufwendungen >BMF vom 27.05.2013 (BStBl I S. 722)
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erbracht werden (>BFH vom 26.06.1979 – BStBl II S. 625). Sie kann auch in Fällen geboten sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (>BFH vom 17.09.1987 – BStBl II 1988 S. 327).
Urlaubsgeld bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Es hängt von den Vereinbarungen der Vertragspartner ab, ob Urlaubsgeld, das bei einem abweichenden Wj. vor dem Bilanzstichtag für das gesamte Urlaubjahr bezahlt wird, anteilig aktiv abzugrenzen ist (>BFH vom 06.04.1993 – BStBl II S. 709).
Zeitbezogene Gegenleistung
Der Vorleistung des einen Vertragsteils muss eine zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenüberstehen (>BFH vom 11.07.1973 – BStBl II S. 840 und vom 04.03.1976 – BStBl II 1977 S. 380) und der Zeitraum, auf den sich die Vorleistung des einen Vertragsteils bezieht, muss bestimmt sein (>BFH vom 07.03.1973 – BStBl II S. 565).
Zinszuschuss
- Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen (>BFH vom 24.06.2009 – BStBl II S. 781).
- >Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand
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