Anschaffungszeitpunkt
Gehen Besitz, Nutzen und Lasten eines Wirtschaftsguts erst zum ersten Tag des folgenden Wj. über, ist das Wirtschaftsgut erst in diesem Wj. angeschafft (>BFH vom 07.11.1991 – BStBl II 1992 S. 398).
Ausscheiden eines Mitunternehmers
Über die Bildung einer sonderbilanziellen Rücklage nach § 6b entscheidet das Betriebsfinanzamt der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn der Mitunternehmer seinen gesamten Anteil veräußert hat. Die Entscheidung über die wegen Ablauf der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung der Rücklage wird dagegen im Einkommensteuerverfahren des ausgeschiedenen Mitunternehmers getroffen (>BFH vom 12.07.2023 – BStBl II 2024 S. 48).
Buchwert
Bei der Ermittlung des für die Berechnung des übertragbaren Gewinns maßgeblichen Buchwerts sind alle Bewertungsregeln des § 6 zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung (>BFH vom 09.11.2017 – BStBl II 2018 S. 575).
Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut
Anhang 16 VIII
Die Übertragung einer Rücklage auf Eigenaufwand, den der Stpfl. im betrieblichen Interesse für ein im Miteigentum oder in fremdem Eigentum stehendes Gebäude geleistet hat (>H 4.7), ist nicht zulässig (>BMF vom 16.12.2016 – BStBl I S. 1431, Rdnr. 3). Wurde in der Vergangenheit anders verfahren, sind die dadurch entstandenen stillen Reserven nach den Grundsätzen zur Bilanzberichtigung gewinnerhöhend aufzulösen (>BMF vom 16.12.2016 – BStBl I S. 1431, Rdnr. 4 mit Übergangsregelung).
Einlage
Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. d. § 6b (>BFH vom 11.12.1984 – BStBl II 1985 S. 250).
Gewinnzuschlag
Die Rücklage hat auch dann während des ganzen Wj. bestanden, wenn sie buchungstechnisch bereits während des laufenden Wj. aufgelöst worden ist (>BFH vom 26.10.1989 – BStBl II 1990 S. 290).
Ein Stpfl., dessen Wj. mit dem Kj. übereinstimmt, veräußert am 01.02.01 ein Wirtschaftsgut. Der nach § 6b begünstigte Gewinn beträgt 400.000 €. Der Stpfl. bildet in der Bilanz des Jahres 01 eine Rücklage von 400.000 €, die er auch in den Bilanzen der Jahre 02 und 03 ausweist. Am 01.10.04 erwirbt er ein begünstigtes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten 300.000 € betragen. Der Stpfl. nimmt einen gewinnmindernden Abzug von 300.000 € vor und löst die gesamte Rücklage gewinnerhöhend auf.
Der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage beträgt 400.000 € – davon werden 300.000 € nach § 6b Abs. 3 Satz 4 und 100.000 € nach § 6b Abs. 3 Satz 5 aufgelöst. Bemessungsgrundlage für den Gewinnzuschlag sind 100.000 €. Die Rücklage hat in den Wj. 01 bis 04 bestanden. Der Gewinnzuschlag ist für jedes volle Wj. des Bestehens der Rücklage vorzunehmen; das sind die Wj. 02 bis 04, denn im Wj. 04 kann die Auflösung der Rücklage erst zum Bilanzabschluss und nicht bereits zum Zeitpunkt der Wiederanlage erfolgen.
Der Gewinnzuschlag beträgt 3 x 6 % von 100.000 € = 18.000 €.
Herstellungsbeginn
- Der für die Verlängerung der Auflösungsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 maßgebende Herstellungsbeginn kann die Einreichung des Bauantrags sein (>BFH vom 15.10.1981 – BStBl II 1982 S. 63 und vom 09.07.2019 – BStBl II 2020 S. 635).
- Ein vor Einreichung des Bauantrags durchgeführter Gebäudeabbruch zum Zweck der Errichtung eines Neubaus kann als Beginn der Herstellung in Betracht kommen (>BFH vom 12.06.1978 – BStBl II S. 620).
Mittelbare Grundstücksschenkung
Eine Rücklage kann nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden (>BFH vom 23.04.2009 – BStBl II 2010 S. 664).
Rücklage bei Betriebsveräußerung
- Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen, die nicht im Rahmen eines Gewinns aus einer Betriebsveräußerung oder ‑aufgabe angefallen sind, sind nicht tarifbegünstigt (>BFH vom 04.02.1982 – BStBl II S. 348).
- Die Zulässigkeit der Rücklage nach § 6b Abs. 3 setzt nicht voraus, dass die Mittel aus der Rücklage für eine Reinvestition noch zur Verfügung stehen und eine konkrete Reinvestitionsabsicht besteht. Es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag objektiv möglich ist (>BFH vom 12.12.2000 – BStBl II 2001 S. 282).
- Nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs können, soweit sie auf nach § 6b Abs. 1 Satz 1 begünstigte Wirtschaftsgüter entfallen, auf Wirtschaftsgüter eines land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer selbständigen Tätigkeit übertragen werden (>BFH vom 30.08.2012 – BStBl II S. 877).
Rücklagenauflösung
Voraussetzung für die Übertragung der Rücklage ist, dass das Gebäude bis zum Schluss des sechsten Wj. nach Bildung der Rücklage fertiggestellt wird. Die Rücklage kann in diesem Fall zum Ende des vierten auf die Bildung folgenden Wj. nur noch in der Höhe der noch zu erwartenden Herstellungskosten für das Gebäude beibehalten werden (>BFH vom 26.10.1989 – BStBl II 1990 S. 290).
Rücklagenbildung
- Die Rücklage ist in der Bilanz des Wj. zu bilden, in dem der Veräußerungsgewinn entstanden ist; es handelt sich um die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts (>BFH vom 30.03.1989 – BStBl II S. 560). Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung der Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im „veräußernden“ Betrieb auszuüben, auch wenn sie auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Stpfl. übertragen werden soll (>BFH vom 19.12.2012 – BStBl II 2013 S. 313).
- Wird der Gewinn vom Finanzamt geschätzt, weil der Stpfl. keine Bilanz erstellt hat, ist die Bildung der Rücklage nicht zulässig (>BFH vom 24.01.1990 – BStBl II S. 426).
- Bei Mitunternehmern ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage vorliegen, im Gewinnfeststellungsverfahren zu treffen (>BFH vom 25.07.1979 – BStBl II 1980 S. 43).
- >Ausscheiden eines Mitunternehmers
Übertragung einer Rücklage auf einen anderen Betrieb
Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Stpfl. erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (>BFH vom 22.11.2018 – BStBl II 2019 S. 313).
Veräußerungspreis
Der Stpfl. kann die Rücklage, die er für den Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gebildet hat, rückwirkend (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) aufstocken, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren VZ erhöht (>BFH vom 13.09.2000 – BStBl II 2001 S. 641). Er kann sie rückwirkend bilden, wenn durch diese Erhöhung erstmalig ein Veräußerungsgewinn entsteht (>BFH vom 10.03.2016 – BStBl II S. 984).
Wahlrecht eines Mitunternehmers
Wirtschaftsjahr
Im Fall der unentgeltlichen Betriebsübernahme während des laufenden Wj. ist das entstehende Rumpfwirtschaftsjahr beim Betriebsübergeber mit dem entstehenden Rumpfwirtschaftsjahr beim Betriebsübernehmer zu verklammern und lediglich als ein Wj. i. S. d. § 6b Abs. 3 und 7 zu werten (>BFH vom 23.04.2009 – BStBl II 2010 S. 664).
Zeitliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
A betreibt ein Einzelunternehmen und ist außerdem als Mitunternehmer zu 50 % an der A-B OHG beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Einzelunternehmen entspricht das Wj. dem Kj. Die OHG hat ein abweichendes Wj. vom 01.07. bis 30.06.
A veräußert in seinem Einzelunternehmen im Jahr 02 Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 €. Auch die A-B OHG veräußert Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem Gewinn von 400.000 €, wovon 200.000 € anteilig auf A entfallen, im Februar 02 (Variante 1) oder im November 02 (Variante 2).
- Einzelunternehmen:
Der Gewinn aus der Veräußerung (400.000 €) ist dem VZ 02 zuzuordnen. - A-B OHG:
Der Gewinn des abweichenden Wj. 01/02 ist im VZ 02 steuerlich zu erfassen. Aus diesem Grund ist der Gewinn aus der Veräußerung (Gewinnanteil des A: 200.000 €) ebenfalls dem VZ 02 zuzuordnen. - Höchstbetrag 500.000 €:
Da dem VZ 02 Gewinne des A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von insgesamt 600.000 € zuzuordnen sind, kommt bei ihm der Höchstbetrag von 500.000 € zum Tragen. A kann wählen, in welchem Unternehmen er den über den Höchstbetrag hinaus gehenden Gewinn von 100.000 € als laufenden Gewinn, der ggf. dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, ansetzt.
- Einzelunternehmen:
Der Gewinn aus der Veräußerung (400.000 €) ist dem VZ 02 zuzuordnen. - A-B OHG:
Der Gewinn des abweichenden Wj. 02/03 ist im VZ 03 steuerlich zu erfassen. Aus diesem Grund ist der Gewinn aus der Veräußerung (Gewinnanteil des A: 200.000 €) ebenfalls dem VZ 03 zuzuordnen. - Höchstbetrag 500.000 €:
Da die Gewinne des A aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von 400.000 € dem VZ 02 und von 200.000 € dem VZ 03 zuzuordnen sind, ist der Höchstbetrag von 500.000 € in keinem der beiden VZ überschritten.
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