AfaA
- Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zugrunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschl. zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (>BFH vom 24.11.1994 – BStBl II 1995 S. 318).
- AfaA sind i. d. R. im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (>BFH vom 01.12.1992 – BStBl II 1994 S. 11 und S. 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (>BFH vom 13.03.1998 – BStBl II S. 443).
- Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (>BFH vom 08.07.1980 – BStBl II S. 743) oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet (>BFH vom 24.01.2008 – BStBl II 2009 S. 449).
- Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (>BFH vom 31.03.1992 – BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (>BFH vom 30.08.1994 – BStBl II 1995 S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (>BFH vom 27.01.1993 – BStBl II S. 702 und vom 14.01.2004 – BStBl II S. 592).
- AfaA aus wirtschaftlichen Gründen können abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann (>BFH vom 17.09.2008 – BStBl II 2009 S. 301).
Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn
- ein Gebäude durch Abbruch, Brand o. ä. Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (>BFH vom 07.05.1969 – BStBl II S. 464),
- bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden (>BFH vom 15.10.1996 – BStBl II 1997 S. 325),
- ein Gebäude abgebrochen wird >H 6.4 (Abbruchkosten).
Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn
- ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (>BFH vom 06.03.1979 – BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (>BFH vom 04.12.1984 – BStBl II 1985 S. 208 und vom 20.04.1993 – BStBl II S. 504),
- im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (>BFH vom 14.01.2004 – BStBl II S. 592),
- die bestehende Substanz zum Abbau eines Bodenschatzes weiterhin vorhanden ist und auch abgebaut werden kann (>BFH vom 24.01.2008 – BStBl II 2009 S. 449).
AfA-Tabellen
- Zur Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen >BMF vom 06.12.2001 (BStBl I S. 860)
- Wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen (>BFH vom 14.04.2011 – BStBl II S. 696).
AfA-Volumen
- Übergang von der Schätzung zur Buchführung
Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen (>BFH vom 05.12.1985 – BStBl II 1986 S. 390). - Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung
- Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (>BFH vom 12.12.1985 – BStBl II 1986 S. 392).
- Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind in der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2 a. F. ausgeübt worden ist (>BFH vom 17.03.1988 – BStBl II S. 770).
- Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten, gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben (>BFH vom 05.06.2003 – BStBl II S. 801).
- Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung
Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschl. der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ist nicht entsprechend anwendbar (>BFH vom 14.02.1989 – BStBl II S. 922; >H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut). - Zu Unrecht als Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten
Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (>BFH vom 28.04.2020 – BStBl II S. 545).
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Übersicht zu § 7 Abs. 2 >Anhang 1 I 1
Ein Unternehmer schafft sich im April 2024 eine neue Maschine (Nutzungsdauer 6 Jahre) für netto 60.000 € an. Die degressive AfA berechnet sich wie folgt: 60.000 €/6 Jahre = 10.000 € x 2 = 20.000 €, maximal 20 % von 60.000 € = 12.000 €.
| Anschaffungskosten 2024 | 60.000 € | ||
| AfA 2024: | 20 % von 60.000 € = 12.000 € | ||
| für 9 Monate: 12.000 €/12 x 9 = | 9.000 € | ||
| Buchwert am 31.12.2024 | 51.000 € | ||
| AfA 2025: | 51.000 € x 20 % = | 10.200 € | |
| Buchwert am 31.12.2025 | 40.800 € | ||
| AfA 2026: | Wechsel zur linearen AfA | ||
| 40.800 €/51 Monate x 12 Monate = | 9.600 € | ||
| Buchwert am 31.12.2026 | 31.200 € | ||
| AfA 2027 - 2029: | je 9.600 € = | 28.800 € | |
| Buchwert am 31.12.2029 | 2.400 € | ||
| AfA 2030: | für 3 Monate | 2.400 € | |
| Buchwert am 31.12.2030 | 0 € |
Degressive AfA in Erwerbsfällen
§ 7 Abs. 5 Satz 2 schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen (>BFH vom 03.04.2001 – BStBl II S. 599).
Degressive AfA nach Einlage
Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (>BFH vom 18.05.2010 – BStBl II 2014 S. 13).
Entnahme eines Gebäudes
- Für ein Gebäude, das im Jahr der Fertigstellung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Privatvermögen im Jahr der Entnahme ausgeschlossen, wenn für das Gebäude bereits während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch genommen worden ist. Im folgenden Jahr kann der Stpfl. zur degressiven AfA übergehen (>BFH vom 03.04.2001 – BStBl II S. 599).
- Für ein Gebäude, das nach dem Jahr der Fertigstellung unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen worden ist, kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 nicht mehr vorgenommen werden (>BFH vom 08.11.1994 – BStBl II 1995 S. 170).
Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers
Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz >BMF vom 19.12.2016 (BStBl I 2017 S. 34)
Fertigstellung
- Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (>BFH vom 20.02.1975 – BStBl II S. 412 und vom 21.07.1989 – BStBl II S. 906).
- Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (>BFH vom 21.07.1989 – BStBl II S. 906).
- Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen (>BFH vom 21.07.1989 – BStBl II S. 906).
- Auf die Höhe der noch ausstehenden Herstellungskosten im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt es nicht an (>BFH vom 16.12.1988 – BStBl II 1989 S. 203).
- Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (>BFH vom 09.08.1989 – BStBl II 1991 S. 132). Zur AfA-Bemessungsgrundlage >R 7.3 Abs. 2
- Eine Eigentumswohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (>BFH vom 26.01.1999 – BStBl II S. 589).
- >BMF vom 14.11.2001 – BStBl I S. 864).Anhang 9 IVGebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig gestellt (
- Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (>BMF vom 17.09.1990 – BStBl I S. 420).
Lieferung
- Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist i. d. R. der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (>BFH vom 28.04.1977 – BStBl II S. 553).
- Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (>BFH vom 07.11.1991 – BStBl II 1992 S. 398).
- Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing‑ und Mietkauf-Verträgen >BMF vom 28.06.2001 (BStBl I S. 379), Rz. 144
Mietereinbauten
- Bei Mietereinbauten und ‑umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA abweichend von Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 15.01.1976 (BStBl I S. 66) nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen (>BFH vom 15.10.1996 – BStBl II 1997 S. 533).
- Zur Nutzungsdauer von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten >BMF vom 15.12.2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7
Nachträgliche Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten
- Werden nachträgliche Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (>BFH vom 25.11.1970 – BStBl II 1971 S. 142).
- Werden nachträgliche Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz anzuwenden (>BFH vom 20.02.1975 – BStBl II S. 412 und vom 15.11.2022 – BStBl II 2023 S. 374).
- >H 7a (AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums)
- Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (>BFH vom 07.06.1977 – BStBl II S. 606).
Neubau
- Die AfA nach § 7 Abs. 5 kann nur bei Neubauten in Anspruch genommen werden. Bei Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen liegt ein Neubau nicht bereits dann vor, wenn sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Er entsteht nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist dann der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile (z. B. Fundamente, tragende Außen‑ und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) in überwiegendem Umfang ersetzt werden (>BFH vom 25.05.2004 – BStBl II S. 783).
- Bei Anbauten liegt ein Neubau vor, wenn
- dadurch selbständige Wirtschaftsgüter i. S. d. R 4.2 geschaffen werden oder
- sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen‑ und Wertverhältnisse der Alt‑ und Neubauteile maßgebend (>BFH vom 25.01.2007 – BStBl II S. 586).
- Für Eigentumswohnungen, die durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden (>BFH vom 24.11.1992 – BStBl II 1993 S. 188).
- Für neu geschaffene Wohnungen, die in einem einheitlichen Nutzungs‑ und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung stehen, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 in Anspruch genommen werden (>BFH vom 07.07.1998 – BStBl II S. 625).
- Zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss >BMF vom 10.07.1996 (BStBl I S. 689), letztmals abgedruckt im Anhang 35 EStH 2016
Nutzungsdauer
- Zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden >BMF vom 22.02.2023 (BStBl I S. 332)
- >AfA-Tabellen
- Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (>BFH vom 26.08.1993 – BStBl II 1994 S. 232).
- Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert hat (>BFH vom 14.04.2011 – BStBl II S. 696).
- Die AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) bemisst sich nach der für den Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts‑ oder Firmenwerts findet auf das Vertreterrecht keine Anwendung (>BFH vom 12.07.2007 – BStBl II S. 959).
- sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter >BMF vom 20.11.1986 (BStBl I S. 532) und BFH vom 24.02.1994 (BStBl II S. 590)Anhang 9 IZur Nutzungsdauer des Geschäfts‑ oder Firmenwerts, des Praxiswerts und
- Begriff der Nutzungsdauer eines Gebäudes >§ 11c Abs. 1 EStDV
- Zur Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten >BMF vom 15.12.2000 (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7
- Zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks >BFH vom 14.04.2011 (BStBl II S. 696) und vom 01.02.2012 (BStBl II S. 407)
- Zur Nutzungsdauer einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) >BMF vom 21.08.2020 (BStBl I S. 1047)
- >BMF vom 22.02.2022 (BStBl I S. 187)Anhang 1 VZur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung
Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs
Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (>BFH vom 19.12.2007 – BStBl II 2008 S. 480).
Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags
- Die AfA nach § 7 Abs. 5 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes i. H. d. vollen Jahresbetrags abzuziehen (>BFH vom 19.02.1974 – BStBl II S. 704); >aber R 7.4 Abs. 2 Satz 1.
- Bei Veräußerung eines Gebäudes kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 nur zeitanteilig abgezogen werden (>BFH vom 18.08.1977 – BStBl II S. 835).
Unterlassene oder überhöhte AfA
- AfA – Allgemein
Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (>BFH vom 21.02.1967 – BStBl III S. 386 und vom 03.07.1980 – BStBl II 1981 S. 255). - Lineare Gebäude-AfA
Ist AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 überhöht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze anzusetzen, so dass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (>BFH vom 03.07.1984 – BStBl II S. 709, vom 20.01.1987 – BStBl II S. 491 und vom 11.12.1987 – BStBl II 1988 S. 335). Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden (>BFH vom 21.11.2013 – BStBl II 2014 S. 563). - Degressive Gebäude-AfA
Ist AfA nach § 7 Abs. 5 überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten vorzunehmen (>BFH vom 04.05.1993 – BStBl II S. 661). - Betriebsvermögen
Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (>BFH vom 24.10.2001 – BStBl II 2002 S. 75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch EÜR, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (>BFH-Urteil vom 22.06.2010 – BStBl II S. 1035). - Unberechtigte Steuervorteile
AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (>BFH vom 03.07.1980 – BStBl II 1981 S. 255 und vom 20.01.1987 – BStBl II S. 491).
Verlustzuweisungsgesellschaft
Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem 05.03.1999 rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem 01.01.2001 angeschafft oder hergestellt wurde (>BMF vom 15.06.1999 – BStBl I S. 543).
Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden
- Der Wechsel zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 5 sowie zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ist unzulässig (>BFH vom 10.03.1987 – BStBl II S. 618 und vom 29.05.2018 – BStBl II S. 646).
- Ausnahmen:
- >Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 in Erwerbsfällen
- >§ 7 Abs. 5a Satz 7
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