Unselbständige Gebäudeteile
Unselbständige Gebäudeteile sind z. B.:
- Bäder und Schwimmbecken in Hotels,
- Heizungsanlagen, Be‑ und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, außer wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen,
- Sprinkleranlagen, außer wenn mit ihnen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,
- Beleuchtungsanlagen, außer Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind,
- Personenaufzüge, Rolltreppen oder Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen,
(>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.06.2013 – BStBl I S. 734).
- Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (>BFH vom 15.12.1977 – VIII R 121/73, BStBl II 1978 S. 210 und vom 28.06.1983 – VIII R 179/79, BStBl II 1984 S. 196); >aber H 7.1 (Garagen)
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