Änderung der EÜR
Die Vorschriften über die Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2) sind auf die EÜR nicht anwendbar (>BFH vom 21.06.2006 – XI R 49/05, BStBl II S. 712 und vom 30.08.2001 – IV R 30/99, BStBl II 2002 S. 49).
Anlage EÜR
Ergänzungsrechnung
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der EÜR der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (>BFH vom 24.06.2009 – VIII R 13/07, BStBl II S. 993).
Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3
>H 4.1 (Gewinnschätzung)
Wahl der Gewinnermittlungsart
- Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Betracht (>BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236).
- Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch EÜR zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (>BFH vom 13.10.1989 – III R 30/85, BStBl II 1990 S. 287).
- Der Stpfl. muss die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch EÜR zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (>BFH vom 24.09.2008 – X R 58/06, BStBl II 2009 S. 368).
- Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt. Diese Wahl kann nachträglich nicht geändert werden (>BFH vom 05.11.2015 – III R 13/13, BStBl II 2016 S. 468). Zeichnet er nur Einnahmen und Ausgaben auf, kann er nicht verlangen, dass seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird (>BFH vom 02.03.1978 – IV R 45/73, BStBl II S. 431).
- Die Wahl der Gewinnermittlung durch EÜR kann nicht unterstellt werden, wenn der Stpfl. bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben (>BFH vom 08.03.1989 – X R 9/86, BStBl II S. 714).
- Erzielt ein Stpfl. Gewinneinkünfte und hat er die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt, ist er daran auch gebunden, wenn seine Einkünfte nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden (>BFH vom 08.10.2008 – VIII R 74/05, BStBl II 2009 S. 238).
- Ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Stpfl. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht (>BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236).
- Das Recht zur Wahl der Gewinnermittlung durch EÜR wird durch tatsächliche Handhabung ausgeübt. Die endgültige Wahl wird z. B. durch Übersendung der Gewinnermittlung an das Finanzamt zum Ausdruck gebracht. Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wj. auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl (>BFH vom 02.06.2016 – IV R 39/13, BStBl II 2017 S. 154).
- Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch EÜR ist nicht dadurch ausgeübt, dass der Stpfl. die vermeintlichen Überschusseinkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten ermittelt hat (>BFH vom 30.01.2013 – III R 72/11, BStBl II S. 684).
- Ist eine ausländische Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch EÜR zu ermitteln (>BFH vom 25.06.2014 – I R 24/13, BStBl II 2015 S. 141). Die Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen Pflichten mit den deutschen funktions‑ und informationsgleich sind. Ist die ausländische Personengesellschaft nicht zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet, ist für inländische Zwecke die Wahl zur EÜR solange möglich, bis die Personengesellschaft im In‑ oder Ausland eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich fertiggestellt hat und diese als endgültig ansieht. Fiktive Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 ist die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft und nicht die inländischen Gesellschafter (>BFH vom 20.04.2021 – IV R 3/20, BStBl II 2023 S. 703).
- >H 4.6 (Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich)
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