Ansatz‑ oder Bewertungswahlrechte
Ansatz‑ oder Bewertungswahlrechte gelten beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich als nicht ausgeübt (>BFH zu § 13a vom 14.04.1988 – IV R 96/86, BStBl II S. 672).
Bewertung von Wirtschaftsgütern
Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (>BFH vom 23.11.1961 – IV 98/60 S, BStBl III 1962 S. 199).
Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Stpfl. i. d. R. für drei Wj. an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Grundes (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG) kann er vor Ablauf dieser Frist zurück wechseln (>BFH vom 09.11.2000 – IV R 18/00, BStBl II 2001 S. 102).
- Der Stpfl. bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. Ein Irrtum des Stpfl. über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart erfüllt diese Voraussetzung nicht (>BFH vom 27.11.2024 – X R 1/23, BStBl II 2025 S. 236).
Gewinnberichtigungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
- Der Übergang von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich erfordert, dass Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden (>BFH vom 28.05.1968 – IV R 202/67, BStBl II S. 650 und vom 24.01.1985 – IV R 155/83, BStBl II S. 255).
- Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Korrekturen entsprechen, noch nicht im ersten Jahr nach dem Übergang zur EÜR ausgewirkt haben, können die Korrekturen auf Antrag in dem Jahr vorgenommen werden, in dem sich die Betriebsvorgänge auswirken (>BFH vom 17.01.1963 – IV 66/62 U, BStBl III S. 228).
- Anhang 20 VWechsel von und zur Gewinnermittlung nach § 13a
>BMF vom 10.11.2015 (BStBl I S. 877), Rn. 83-85
Gewinnschätzung bei EÜR
>H 4.1 (Gewinnschätzung)
Keine Verteilung des Übergangsgewinns
- beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR >BFH vom 03.10.1961 – I 236/60 U (BStBl III S. 565)
- bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe >BFH vom 13.09.2001 – IV R 13/01 (BStBl II 2002 S. 287)
- bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu Buchwerten >BFH vom 13.09.2001 – IV R 13/01 (BStBl II 2002 S. 287)
Keine Verteilung des Übergangsverlusts
Ein Übergangsverlust, der bei einem Wechsel von der EÜR zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entsteht, ist nicht auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen (>BFH vom 23.07.2013 – VIII R 17/10, BStBl II S. 820).
Land‑ und Forstwirtschaft
- Bewertung von Vieh in der Übergangsbilanz >H 13.3 (Übergang zur Buchführung)
- Wird zugleich mit dem Übergang von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge Strukturwandels zum Gewerbebetrieb, ist die Gewinnberichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen; es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft vor (>BFH vom 01.07.1981 – I R 134/78, BStBl II S. 780).
- Wechsel der Gewinnermittlung allgemein >R 13.5 Abs. 2
Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Unterbliebene Gewinnkorrekturen
- Eine bei einem früheren Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR oder umgekehrt zu Unrecht unterbliebene Gewinnkorrektur darf bei der aus Anlass eines erneuten Wechsels in der Gewinnermittlungsart erforderlich gewordenen Gewinnkorrektur nicht berücksichtigt werden, soweit der Fehler nicht mehr berichtigt werden kann (>BFH vom 23.07.1970 – IV 270/65, BStBl II S. 745).
- Wird ein Betrieb unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, sind Hinzurechnungen und Abrechnungen, die infolge des Übergangs zu einer anderen Gewinnermittlungsart oder infolge Schätzung des Gewinns bei dem Rechtsvorgänger zu Recht nicht berücksichtigt worden sind, in der Weise bei dem Erwerber zu berücksichtigen, in der sie ohne die unentgeltliche Übertragung des Betriebs bei dem Rechtsvorgänger zu berücksichtigen gewesen wären (>BFH vom 01.04.1971 – I R 184/69, BStBl II S. 526 und vom 07.12.1971 – VIII R 22/67, BStBl II 1972 S. 338).
Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
Bei einem Wechsel von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich hat der Stpfl. das Wahlrecht zum Betriebsvermögensvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (>BFH vom 19.10.2005 – XI R 4/04, BStBl II 2006 S. 509).
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