Allgemeines
>BMF vom 10.07.2023 (BStBl I S. 1486)
Feststellung eines Unterschiedsbetrags
Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wj., das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind (>BFH vom 29.11.2012 – IV R 47/09, BStBl II 2013 S. 324).
Hilfsgeschäft
Die Veräußerung eines Schiffs stellt nur dann ein Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 dar, wenn dieses Schiff zunächst in der Absicht eingesetzt wurde, langfristig Handelsschiffe i. S. d. § 5a zu betreiben. Der Erwerb und die Veräußerung eines Schiffes mit dem Ziel, aus dem Veräußerungserlös erst ein anderes i. S. d. § 5a langfristig betriebenes Handelsschiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 (>BFH vom 26.09.2013 – IV R 46/10, BStBl II 2014 S. 253).
Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3
Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn (>BFH vom 19.07.2011 – IV R 42/10, BStBl II S. 878).
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