Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
Zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs >BMF vom 28.11.2024 (BStBl I S. 1430)
Erbschaftsteuerversicherung
- >BMF vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1172), Rz. 30Anhang 22a IZum Begriff der Erbschaftsteuerversicherung
- Abs. 1 Nr. 3a (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 121-124).Anhang 1a IIDie Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10
Kapitalwahlrecht
Für vor dem 01.10.1996 abgeschlossene Verträge ist Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 weiter anzuwenden. Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 lautet: „Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Auszahlung des Kapitals frühestens zu einem Zeitpunkt nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann.“
Keine Sonderausgaben
Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in § 10 abschließend aufgezählt. Nicht benannte Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (>BFH vom 04.02.2010 – X R 10/08, BStBl II S. 617). Hierzu zählen z. B. Beiträge für eine
- Hausratversicherung,
- Kaskoversicherung,
- Rechtsschutzversicherung,
- Sachversicherung.
Krankentagegeldversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005)
- Allgemeines/Grundsätze
- >BMF vom 22.08.2002 (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1188), letztmals abgedruckt im Anhang 22 I EStH 2020
- >Auszug aus dem 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020
- >Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist – Stand: 01.01.2004 – letztmals abgedruckt im Anhang 22 V EStH 2019
- Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 27.10.1987 – IX R 1/83, BStBl II 1988 S. 132).
- Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen >BMF vom 15.06.2000 (BStBl I S. 1118) und vom 16.07.2012 (BStBl I S. 686), letztmals abgedruckt im Anhang 22 II und III EStH 2020
Loss-of-Licence-Versicherung
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung eines Flugzeugführers sind regelmäßig Sonderausgaben, keine Werbungskosten (>BFH vom 13.04.1976 – VI R 87/73, BStBl II S. 599).
Pflegekrankenversicherung
Die Beiträge zu einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Pflegerentenversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 121-124).
Unfallversicherung
- Zuordnung von Versicherungsbeiträgen zu Werbungskosten oder Sonderausgaben >BMF vom 28.10.2009 (BStBl I S. 1275), Tz. 4
- Abs. 1 Nr. 3a vor (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 121-124).Anhang 1a IISoweit die Beiträge nicht den Werbungskosten zuzuordnen sind, liegen sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10
Versorgungsbeiträge Selbständiger
Beiträge, für die eine gesetzliche Leistungspflicht besteht, stellen, auch soweit sie auf die sog. „alte Last" entfallen, regelmäßig keine Betriebsausgaben dar, wenn sie gleichzeitig der eigenen Versorgung oder der Versorgung der Angehörigen dienen (>BFH vom 13.04.1972 – IV R 119/67, BStBl II S. 728 und IV R 88/69, BStBl II S. 730). Sie können in diesem Fall als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 abgezogen werden.
Vertragseintritt
Wer in den Lebensversicherungsvertrag eines anderen eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben abziehen; der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsabschluss (>BFH vom 09.05.1974 – VI R 137/72, BStBl II S. 633).
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