Erbfall
Wird ein Veräußerungsgeschäft vor dem Erbfall abgeschlossen, aber erst nach dem Erbfall wirksam, steht der Freibetrag nur dem Erben nach dessen persönlichen Verhältnissen zu (>BFH vom 09.06.2015 – X R 6/13, BStBl II 2016 S. 216).
Freibetrag
- Kj.,Anhang 16 XIIAufteilung des Freibetrages und Gewährung der Tarifermäßigung bei Betriebsaufgaben über zwei
Freibetrag bei teilentgeltlicher Veräußerung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,
Vollendung der Altersgrenze in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder ‑veräußerung, aber vor Ablauf des VZ der Betriebsaufgabe oder ‑veräußerung,
>BMF vom 20.12.2005 (BStBl I 2006 S. 7) - Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs‑ oder ‑aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben VZ nur für einen einzigen Veräußerungs‑ oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden (>BFH vom 27.10.2015 – X R 44/13, BStBl II 2016 S. 278).
Personenbezogenheit
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 wird personenbezogen gewährt; er steht dem Stpfl. für alle Gewinneinkunftsarten insgesamt nur einmal zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht (>BFH vom 21.07.2009 – X R 2/09, BStBl II S. 963).
Teileinkünfteverfahren
A veräußert sein Einzelunternehmen. Der Veräußerungserlös beträgt 200.000 €, der Buchwert des Kapitalkontos 70.000 €. Im Betriebsvermögen befindet sich eine Beteiligung an einer GmbH, deren Buchwert 20.000 € beträgt. Der auf die GmbH-Beteiligung entfallende Anteil am Veräußerungserlös beträgt 50.000 €.
Der aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielte Gewinn ist nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b, § 3c Abs. 2 von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € steuerpflichtig. Der übrige Veräußerungsgewinn beträgt (150.000 € ./. 50.000 =) 100.000 €. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (>BFH vom 14.07.2010 – X R 61/08, BStBl II S. 1011).
Insgesamt | Ermäßigt | Teileinkünfteverfahren | ||
|---|---|---|---|---|
| Veräußerungsgewinn nach § 16 | 118.000 € | 100.000 € | 18.000 € | |
| Freibetrag nach § 16 Abs. 4 | 45.000 € | 27.000 € | 18.000 € | |
| steuerpflichtig | 73.000 € | 73.000 € | 0 € |
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