Einlage einer wertgeminderten Beteiligung/wertgeminderten Forderung
- i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entsteht ein Veräußerungsverlust, der im Zeitpunkt der Einbringung nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Satz 6 zu berücksichtigen ist (>BMF vom 29.03.2000 – BStBl I S. 462).Anhang 24 II 1Bei Einbringung einer wertgeminderten Beteiligung
- Eine Beteiligung i. S. d. § 17, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden. Die Wertminderung ist erst in dem Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen, in dem die Beteiligung veräußert wird oder nach § 17 Abs. 4 als veräußert gilt, sofern ein hierbei realisierter Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigen wäre (>BFH vom 02.09.2008 – X R 48/02, BStBl II 2010 S. 162 und vom 29.11.2017 – X R 8/16, BStBl II 2018 S. 426).
- Zur Einlage wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen, die vor dem 01.01.2009 begründet wurden, im Zusammenhang mit der Einlage einer Beteiligung i. S. d. § 17 >BFH vom 29.11.2017 – X R 8/16 (BStBl II 2018 S. 426)
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