Rz. 85 i. d. F. dieses BMF-Schreibens ist i. d. R. in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für VZ vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227) jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde.
Für VZ nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227) sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor dem 01.06.2016 vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden.
Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.
Rz. 85 i. d. F. des BMF-Schreibens vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227):
„Wurde aufgrund eines vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags (Rz. 81) Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31.12.2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt Folgendes:
- Wurde die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und der Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart, bleiben § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung und das BMF-Schreiben vom 16.09.2004 (BStBl I S. 922) weiter anwendbar.
- Erfolgt die Vereinbarung der Ablösung des Nießbrauchsrechts erst später und nach dem 31.12.2007, gelten § 10 Absatz 1 Nummer 1a in der Fassung des JStG 2008 und die Regelungen dieses BMF-Schreibens.“
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