1Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
- die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die forstwirtschaftliche Nutzung,
- die weinbauliche Nutzung,
- die gärtnerische Nutzung,
- Nutzungsteil Gemüsebau,
- Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen,
- Nutzungsteil Obstbau,
- Nutzungsteil Baumschulen,
- die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
- die Nutzungsarten:
- Abbauland,
- Geringstland,
- Unland,
- Hofstelle,
- die Nebenbetriebe.
2Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
3Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
4Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
5Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
6Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
7Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
Anwendungserlass
A 234
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
aufklappen
Zuklappen
1Der Umfang und die Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden am Bewertungsstichtag (siehe A 235) und den damit regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern (§ 232 Absatz 2 Satz 1 BewG i. V. m. § 234 Absatz 1 BewG).
2Der zum Grundvermögen abgegrenzte Grund und Boden und die Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind aufzugliedern in
- die landwirtschaftliche Nutzung (siehe A 237.2),
- die forstwirtschaftliche Nutzung (siehe A 237.3),
- die weinbauliche Nutzung (siehe A 237.4),
- die gärtnerische Nutzung (siehe A 237.5 bis 237.9),
- die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (siehe A 237.10 bis 237.20),
- die Nutzungsarten Abbauland (siehe A 237.21), Geringstland (siehe A 237.22), Unland (siehe A 237.23) und
- die Nutzungsart Hofstelle einschließlich der Flächen für Nebenbetriebe (siehe A 237.24).
31Grundsätzlich sind die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen. 2Die Zuordnung der Flächen zu den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten bildet die gesetzliche Klassifizierung. 3In der Steuerklärung sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag anzugeben. 4Wird bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) unter der Objektart AX_Bewertung eine gesetzliche Klassifizierung geführt, ist grundsätzlich diese Klassifizierung für die Bewertung maßgebend. 5Bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen hinsichtlich der Nutzung sind die Angaben an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. 6Die im ALKIS® geführte tatsächliche Nutzung kann Hinweise auf die jeweilige Nutzung gemäß § 234 Absatz 1 BewG geben und ein Indiz für die gesetzliche Klassifizierung gemäß § 234 Absatz 2 BewG sein. 7Maßgebend für die gesetzliche Klassifizierung sind die Regelungen in A 237.2 bis A 237.24. 8Die für Zwecke der Bewertung jeweils maßgebende gesetzliche Klassifizierung zum Bewertungsstichtag ist der Vermessungs- und Katasterverwaltung zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht i. S. d. § 229 Absatz 3 BewG für den nächsten Feststellungszeitpunkt zu übermitteln.
Seite teilen
SeiteTeilenText