11Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. 2Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.
21Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. 3Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.
31Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. 3Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). 4Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.
41Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
51Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. 2Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 3Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. 4Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
61Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. 2Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 3Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. 4Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
71Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. 2Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.
81Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.
Anwendungserlass
A 237.1
Bewertung des Betriebs
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11Der dem Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörende Grund und Boden und die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind gemäß § 234 Absatz 1 und 2 BewG nach Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten gesetzlich zu klassifizieren. 2Die Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche ist mit dem jeweils nach § 236 Absatz 3 BewG i. V. m. den Anlagen 27 bis 32 zum BewG maßgeblichen Reinertrag zu multiplizieren. 3Aus dem Produkt der beiden vorgenannten Größen resultiert der Flächenwert. 4Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der Nebenbetriebe. 5Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Absatz 8 BewG.
21Bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zwischen einer aktiven (Selbst-)Bewirtschaftung und einer Nutzungsüberlassung zu unterscheiden. 2Die im Bewertungsgesetz (Anlagen 27 bis 32 zum BewG) normierten Reinerträge der gesondert zu bewertenden Nutzungen bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. 3Durch die Eigentümerbesteuerung sind bei Nutzungsüberlassungen folgerichtig die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, grundsätzlich mit den in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG gesetzlich normierten Reinerträgen miterfasst (§ 237 Absatz 1 Satz 2 BewG). 4Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen verstärkter Tierhaltung i. S. d. § 238 Absatz 1 Nummer 1 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG. 5Satz 3 gilt auch für Fälle, in denen ein Nießbrauch an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht. 6Zuschläge zum Reinertrag einer Nutzung, Nutzungsart oder bei Nebenbetrieben sind deshalb nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 238 Absatz 1 und 2 BewG zulässig.
Anwendungserlass
A 237.2
Landwirtschaftliche Nutzung
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11Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die in der Regel bodengeschätzt sind und dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. 3Flächen, die dem Anbau von Tabak und als Produktionsgrundlage für die Saatzucht dienen, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
21Zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzung von der gärtnerischen Nutzung gelten für den Nutzungsteil Gemüsebau die Regelungen in A 237.6 Absatz 2 Satz 3. 2Zur Abgrenzung für den Nutzungsteil Obstbau von der weinbaulichen Nutzung sind die Regelungen in A 237.8 Absatz 2 Satz 2 maßgebend. 3Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Regelungen in A 237.10 bis A 237.12 i. V. m. A 237.19 und A 237.20.
31Die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 2 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 27 zum BewG und ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.
4Der Reinertrag der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage ist, sofern diese nach § 233 Absatz 1 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist (vgl. A 233), mit dem Bewertungsfaktor (Grundbetrag) der Anlage 27 zum BewG sowie dem Zuschlag nach § 238 Absatz 2 BewG (vgl. A 238) zu ermitteln.
Landwirt L ist Eigentümer zweier Flurstücke, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Flurstücksinformationen Gemarkungs-Nr., Gemarkung, Flur und Flurstück, die „Tatsächliche Nutzung“ der Flurstücke, die Größe sowie die gesetzliche Klassifizierung und die Merkmale der Bodenschätzung ergeben sich aus der nachfolgend dargestellten Abbildung 1 „Flächennachweis Bewertung“.
Gemarkung055xxx A-Dorf | Flur 25 | Flurstück 53 | ||
Nutzungsart | Fläche (m²) | |||
Amtliche Fläche (m²) | 11.481 | |||
Tatsächliche Nutzung | Landwirtschaft/Grünland | 11.481 | ||
Gesetzliche Klassifizierung | Landwirtschaftliche Nutzung | 11.481 | ||
Bodenschätzung | Klasse | Wertzahl | Fläche (m²) | EMZ |
Grünland | T II a 3 | 46/46 | 11.481 | 5.281 |
Gemarkung055xxx A-Dorf | Flur 28 | Flurstück 2 | ||
Nutzungsart | Fläche (m²) | |||
Amtliche Fläche (m²) | 14.227 | |||
Tatsächliche Nutzung | Landwirtschaft/Ackerland Landwirtschaft/Grünland | 13.265 962 | ||
Gesetzliche Klassifizierung | Landwirtschaftliche Nutzung | 14.227 | ||
Bodenschätzung | Klasse | Wertzahl | Fläche (m²) | EMZ |
Ackerland | T 5 DV | 45/41 | 13.265 | 5.439 |
Grünland | T III a 3 | 41/41 | 962 | 394 |
14.227 | 5.833 |
Anwendungserlass
A 237.3
Forstwirtschaftliche Nutzung
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11Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen. 3Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. 4Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. 5In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen oder Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.
21Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). 2Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben fünf Meter nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). 3Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.
31Die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 28 zum BewG, die für die jeweiligen Gemarkungen aus den entsprechenden gegendüblichen Wuchsgebieten ermittelt werden, und ggf. mit den nach § 238 Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Abweichend hiervon werden gemäß § 237 Absatz 3 Satz 4 BewG Eigentumsflächen wie Geringstland bewertet, wenn infolge von Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist. 3Hierzu zählen die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, für die im Liegenschaftskataster die Information „Nationalpark Zone I“ geführt wird. 4Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn die dem Grunde nach der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechneten Flächen im Liegenschaftskataster unter der Objektart „Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen – AX_SchutzgebietNachNaturUmweltOderBodenschutzrecht“ mit der Werteart 1670 („Nationalpark“) gekennzeichnet sind. 5Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und der Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 6Dabei sind die nach Absatz 1 zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Wirtschaftsgebäude über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.
Forstwirt F ist Eigentümer von zwei Flurstücken, die der forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Flurstück 1 führt die Bezeichnung Flur 7, Flurstück 116, hat eine amtliche Größe von 600.000 m² und liegt im Wuchsgebiet 18 „Nordwestdeutsche Berglandschwelle“. Flurstück 2, Flur 1, Flurstück 42 ist 33.700 m² groß und liegt im Wuchsgebiet 17 „Weserbergland“. Die Bewertung der Flurstücke ist in Tabelle 1 dargestellt.
Bewertungsfaktoren Flur 7, Flurstück 116 | ||
---|---|---|
Wuchsgebiet Nordwestdeutsche Berglandschwelle | 60,00 ha x 73,10 €/ha | = 4.386,00 € |
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung | = 4.386,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 1, Flurstück 42 | ||
Wuchsgebiet Weserbergland | 3,37 ha x 101,93 €/ha | = 343,50 € |
Flächenwert der forstwirtschaftlichen Nutzung | = 343,50 € | |
Reinertrag des Betriebs | ||
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung | = 4.729,50 € |
Anwendungserlass
A 237.4
Weinbauliche Nutzung
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11Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen Trauben zu dienen bestimmt sind. 2Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben, die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen. 3Bei Betrieben, die die erzeugten Trauben zu Fass- und Flaschenwein ausbauen, gehören die gesamten Vorräte an Fass- und Flaschenwein zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
21Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder. 2Rebmuttergärten und Rebschulen sind dem Nutzungsteil Baumschulen der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen (siehe A 237.9 Absatz 3). 3In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. 4Ehemalige Weinbauflächen, die brachliegen und bei denen zukünftig nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen als Geringstland zu klassifizieren.
31Die Bewertung der weinbaulichen Nutzung erfolgt nach § 237 Absatz 4 BewG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 29 zum BewG und ggf. mit den nach § 238 Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3Dabei sind die nach Absatz 1 zur weinbaulichen Nutzung gehörenden Wirtschaftsgebäude, mit Ausnahme der Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung, über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.
Anwendungserlass
A 237.5
Gärtnerische Nutzung
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11Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die folgenden Nutzungsteile
- Gemüsebau (siehe A 237.6),
- Blumen- und Zierpflanzenbau (siehe A 237.7),
- Obstbau (siehe A 237.8),
- Baumschulen (siehe A 237.9).
3Zur Berücksichtigung der jeweiligen Anbau- und Ertragsverhältnisse wird jeder Nutzungsteil gesondert bewertet.
21Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag. 2Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen in Absatz 1 Buchstabe a bis d ist die gesetzliche Klassifizierung maßgebend (§ 234 Absatz 2 BewG). 3Die Flächen der Nutzungsteile sind für die Bewertung wie folgt aufzugliedern:
- durch Gemüsebau genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen;
- durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen;
- durch Obstbau genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen;
- durch Baumschulen genutzte Flächen:
- Flächen im Freiland,
- Flächen unter Glas und Kunststoffen.
4Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.
31Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), mit begehbaren Folientunneln und mit anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. 2Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören begehbare Folientunnel, wenn deren Bogenkonstruktion im Erdboden verankert ist. 3Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. gemessen von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks oder der Stehwände.
41Die Bewertung der gärtnerischen Nutzung erfolgt gemäß § 237 Absatz 5 Satz 1 und 2 BewG nach den in A 237.6 bis A 237.9 genannten Nutzungsteilen und mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 30 zum BewG sowie ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.
Anwendungserlass
A 237.6
Nutzungsteil Gemüseanbau
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11Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung, um Obstbau oder um Sondernutzungen handelt. 2Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.
21Zum Nutzungsteil Gemüsebau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Flächen zum Anbau von Tee sowie von Gewürz- und Heilkräutern sind dem Nutzungsteil Gemüsebau zuzurechnen. 3Abweichend hiervon wird nach § 237 Absatz 5 Satz 4 BewG der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Anwendungserlass
A 237.7
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau
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11Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau sind insbesonere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. 2Hierzu gehören auch die Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten. 3Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind ebenfalls dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen. 4Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. 5Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Baumschulen zuzuordnen. 6Als Dauerkultur gelten in diesen Fällen Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern. 7Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.
2Zum Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind.
31Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit dem hierzu ermittelten Reinertrag eines Nutzungsteils einschließlich einer etwaigen Ertragssteigerung bei der Erzeugung unter Glas und Kunststoffen ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag des gärtnerischen Nutzungsteils. 2Wirtschaftsgebäude (z. B. Verkaufsräume) und weitere den Ertragswert steigernde Umstände werden nach § 237 Absatz 8 BewG und durch Zuschläge nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG erfasst.
Landwirt L ist Eigentümer folgender Flurstücke: Eine grundsätzlich der gärtnerischen Nutzung dienende Ackerfläche mit der Katasterbezeichnung Flur 8, Flurstück 15 ist 200 Ar groß und die Summe der Ertragsmesszahlen [EMZ] beträgt 10.000 EMZ. Auf der Fläche werden im Wechsel Kopfkohl und Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Triticale) angebaut; es besteht keine Bewässerungsmöglichkeit (sonst gärtnerische Nutzung). Auf der Flur 8, Flurstück 14 mit einer Größe von 100 Ar stehen Blumen zum Selbstpflücken. Die Fläche Flur 8, Flurstück 10 hat eine Größe von 300 Ar und dient dem Erdbeeranbau. Die Bewertung der Flurstücke ist in Tabelle 2 dargestellt.
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 15 | ||
---|---|---|
Grundbetrag | 200,00 Ar x 2,52 €/Ar | = 504,00 € |
Ertragsmesszahl [EMZ] | 10.000 EMZ x 0,041 €/EMZ | = 410,00 € |
Flächenwert des Nutzungsteils Gemüsebau | = 914,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 14 | ||
Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 Ar x 27,60 €/Ar | = 2.760,00 € |
Flächenwert des Nutzungsteils Blumen- und Zierpflanzenbau | = 2.760,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 8, Flurstück 10 | ||
Nutzungsteil Obstbau | 300 Ar x 9,53 €/Ar | = 2.859,00 € |
Flächenwert des Nutzungsteils Obstbau | = 2.859,00 € | |
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs | ||
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der gärtnerischen Nutzung | = 6.533,00 € |
Anwendungserlass
A 237.8
Nutzungsteil Obstbau
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11Dem Nutzungsteil Obstbau sind der Anbau und die Erzeugung von Baumobst, Strauchbeerenobst und Erdbeeren sowie sonstige Obstarten zuzurechnen, wenn weder eine regelmäßige Unternutzung als Ackerland oder Grünland noch eine anderweitige gärtnerische Nutzung erfolgt. 2Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen. 3Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
21Zum Nutzungsteil Obstbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Flächen, die der Erzeugung von Tafeltrauben dienen und rechtlich nicht im Rahmen der weinbaulichen Nutzung erfasst werden können, sind dem Nutzungsteil Obstbau zuzurechnen.
Anwendungserlass
A 237.9
Nutzungsteil Baumschulen
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11Dem Nutzungsteil Baumschulen sind der Anbau und die Erzeugung von Baumschulkulturen in Form von Gehölzen und Forstpflanzen zuzurechnen. 2Dazu gehört insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie von Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. 3Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.
21Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen des Betriebs. 3Brach- und Gründüngungsflächen sind dagegen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
31Dem Nutzungsteil Baumschulen sind auch forstliche Saat- und Pflanzkämpe sowie Rebschulen und Rebmuttergärten zuzurechnen. 2Eine Erfassung als Nebenbetrieb scheidet aus. 3Die Anzucht von Rosen zählt nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn es sich nicht um Dauerkulturen handelt, die innerhalb des Betriebs beim Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zu bewerten sind. 4Die Abgrenzung zur Weihnachtsbaumkultur richtet sich nach A 237.19.
Anwendungserlass
A 237.10
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
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11Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in A 237.2 bis A 237.9 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden unterschieden
- die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (siehe A 237.11) und
- die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (siehe A 237.12 bis A 237.20).
21Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 1 bis 3 BewG zu ermitteln. 2Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind die Reinerträge grundsätzlich nach § 236 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 BewG zu ermitteln. 3Abweichend hiervon sind für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die keine Bewertungsfaktoren festgelegt wurden, die Reinerträge nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG i. V. m. § 237 Absatz 8 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG typisierend abzuleiten.
Anwendungserlass
A 237.11
Sondernutzungen
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11Zu den Sondernutzungen gehört der Anbau von Hopfen, Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen. 2Zur Sondernutzung Hopfen und zur Sondernutzung Spargel gehören alle Wirtschaftsgüter, die der jeweiligen Sondernutzung zu dienen bestimmt sind.
21Die Bewertung der Sondernutzungen erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 1 BewG jeweils gesondert mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 31 zum BewG. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 234 Absatz 6) und von Nebenbetrieben (siehe A 234 Absatz 7) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.
Anwendungserlass
A 237.12
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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11Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere
- die Binnenfischerei (siehe A 237.13),
- die Teichwirtschaft (siehe A 237.13),
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (siehe A 237.13),
- die Imkerei (siehe A 237.14),
- die Wanderschäferei (siehe A 237.15),
- die Saatzucht (siehe A 237.16),
- der Pilzanbau (siehe A 237.17),
- die Produktion von Nützlingen (siehe A 237.18),
- die Weihnachtsbaumkulturen (siehe A 237.19) und
- die Kurzumtriebsplantagen (siehe A 237.20).
2Besamungsstationen sind gemäß § 232 Absatz 1 BewG nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, soweit keine ausreichende Flächengrundlage zur Verfügung steht.
21Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erfolgt als Teil der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 BewG jeweils eigenständig. 2Die Bewertung der einzelnen Nutzungen richtet sich nach § 237 Absatz 6 Satz 2 bis 4 BewG sowie nach den Regelungen in A 237.13 bis A 237.20. 3Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und vorhandener Nebenbetriebe (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.
Anwendungserlass
A 237.13
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
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11Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören
- die Fischerei in stehenden Gewässern und
- die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Fischerei in Kanälen.
2Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung
- dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht,
- als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder
- auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.
3Zur Nutzung Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere der Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannter Beifische, wie z. B. Schleien, Hechte, Zander.
41Die Bewertung der Wasserflächen erfolgt als flächenabhängige Nutzung nach § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG mit dem Reinertrag gemäß Anlage 31 zum BewG und mit den maßgebenden Zuschlägen. 2Die Flächen einer vorhandenen Hofstelle sind gemäß § 237 Absatz 8 BewG zusätzlich zu bewerten. 3Entsprechendes gilt für Nebenbetriebe.
Anwendungserlass
A 237.14
Imkerei
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11Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. 2Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z. B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke, zu unterscheiden.
2Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte.
3Die Bewertung der Imkerei erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.
Anwendungserlass
A 237.15
Wanderschäferei
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11Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. 2Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung (wie z. B. Koppelschafhaltung, Gutsschäferei) werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. 3Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.
21Da Wanderschäfereien regelmäßig keine eigenen oder zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. 2Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 241 BewG nicht anwendbar.
3Die Bewertung der Wanderschäferei erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.
Wanderschäfer W ist Eigentümer eines Flurstücks mit der Katasterbezeichnung Flur 17, Flurstück 4, das der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung „Wanderschäferei“ zuzuordnen ist. Das Flurstück ist 20 Ar groß. Auf der Fläche befindet sich eine massive Feldscheune mit einer Bruttogrundfläche von 500 m². Die Bewertung des Flurstücks mit dem Wirtschaftsgebäude ist in Tabelle 3 dargestellt.
Bewertungsfaktoren Flur 17, Flurstück 4 | ||
---|---|---|
Wirtschaftsgebäude | 500 m² x 1,23 €/m² x 12 Monate | = 7.380,00 € |
Wert der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 7.380,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 17, Flurstück 4 (Grund und Boden) | ||
Grund und Boden (Hofstelle) | 20 Ar x 6,62 € x 3 | = 397,20 € |
Flächenwert für den Grund und Boden der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 397,20 € | |
Ermittlung des Reinertrags für die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung „Wanderschäferei“ | ||
Summe der Werte = Reinertrag der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 7.380,00 € | |
Summe der Flächenwerte = Reinertrag für den Grund und Boden der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | = 397,20 € | |
Summe der Reinerträge des Betriebs | = 7.777,20 € |
Anwendungserlass
A 237.16
Saatzucht
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11Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. 2Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. 3Dabei ist nicht zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen zu unterscheiden. 4Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:
- Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen;
- Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);
- stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);
- umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).
21Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel. 2Das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.
31Die Bewertung der Saatzucht erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG und Anlage 31 zum BewG wie bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Absatz 2 und 8 BewG. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG. 3Dabei sind die nach Absatz 1 zur Nutzung Saatzucht gehörenden Wirtschaftsgebäude über die erforderliche Zuordnung der zugehörigen Grund- und Bodenfläche zur Fläche der Nutzungsart Hofstelle abgegolten.
Anwendungserlass
A 237.17
Pilzanbau
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11Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. 2Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.
2Die Bewertung eines vorhandenen Standorts erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.
Anwendungserlass
A 237.18
Nützlinge
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11Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. 2Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).
2Die Bewertung eines vorhandenen Standorts erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.
Anwendungserlass
A 237.19
Weihnachtsbaumkulturen
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1Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.
21Der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen sind die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der außerhalb der Hofstelle dazugehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen zuzurechnen. 2Die Flächen der Jungpflanzenanzucht zählen zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen (siehe A 237.9 Absatz 2). 3Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. 4Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule. 5Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören bis zur tatsächlichen forstwirtschaftlichen Nutzung auch langfristig zur forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flächen mit der Vorkultur Weihnachtsbaum, da in diesen Fällen die Weihnachtsbaumproduktion maßgeblich den Reinertrag prägt.
3Die Bewertung erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31.
Anwendungserlass
A 237.20
Kurzumtriebsplantagen
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11Zur Nutzung der Kurzumtriebsplantagen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von schnellwachsenden Bäumen zur Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen, insbesondere von Energieholz dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird.
2Die Bewertung erfolgt als flächengebundene Nutzung gemäß § 237 Absatz 6 Satz 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG mangels gesicherter Reinerträge mit den Bewertungsfaktoren für die landwirtschaftliche Nutzung gemäß Anlage 27 zum BewG.
Anwendungserlass
A 237.21
Nutzungsart Abbauland
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11Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. 2Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.
2Die Bewertung der Nutzungsart Abbauland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.
Anwendungserlass
A 237.22
Nutzungsart Geringstland
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11Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können. 2Dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. 3Ein Verlust des Kulturzustands ist gegeben, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist. 4Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde. 5Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insbesondere erst nach den folgenden Ereignissen eintreten:
- Ansiedlung von Gehölzen infolge von Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen;
- Versteinung und Vernässung infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Hochalmen;
- Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge von Nichtnutzung, z. B. bei Streuwiesen;
- nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten.
6Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge von Nichtnutzung eintreten.
21Die Bewertung der Nutzungsart Geringstland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG. 2Die Regelung in A 237.3 Absatz 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
Anwendungserlass
A 237.23
Nutzungsart Unland
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1Zum Unland rechnen nicht kulturfähige Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
2Die Bewertung der Nutzungsart Unland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.
Anwendungserlass
A 237.24
Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe
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11Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. 4Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind. 5Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn jedenfalls eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. 6Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. 7Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Absatz 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, so dass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. 8Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).
2Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn die in R 15.5 Absatz 3 EStR genannten Voraussetzungen vorliegen und zusammen mit den übrigen noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten die in R 15.5 Absatz 11 EStR genannten Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden.
31Die Bewertung der Nutzungsart Hofstelle erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG. 2Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG bleibt hiervon unberührt. 3Im Übrigen sind mit diesem Wertansatz sämtliche Wirtschaftsgebäude abgegolten, soweit keine Zuschläge gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 BewG vorzunehmen sind. 4Dabei ist ein räumlicher Verbund der zur Nutzungsart Hofstelle zu rechnenden Flächen nicht notwendig, beispielsweise sind auch getrennt liegende Wirtschaftsgebäude wie Stallgebäude, Remisen und Feldscheunen über die Zuordnung des zugehörigen Grund- und Bodens zur Nutzungsart Hofstelle abgegolten.
Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:
Gemarkung A-Dorf, Flur 25;
Flurstück 57, Größe: 5.000 Ar, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175.000;
Flurstück 60, Größe: 2.500 Ar, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100.000;
Flurstück 61, Größe: 125 Ar, tats. Nutzung Hofstelle.
Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht gehalten, die umgerechnet 125 Vieheinheiten (VE) entsprechen. Die Bewertung der Flurstücke, der Tierhaltung und der Hofstelle ist in Tabelle 4 dargestellt. Im Ergebnis werden die jeweiligen Flächenwerte der landwirtschaftlichen Nutzung und der Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle addiert und ergeben insgesamt den Reinertrag des Betriebs in der Gemeinde A-Dorf. Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe und deren Nachzucht sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist nicht vorzunehmen, weil der tatsächliche Tierbestand (125 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. 75 ha x 2 VE/ha = insgesamt 150 VE) nicht überschreitet. Mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle sind alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, in Art und Umfang abgegolten.
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57 | ||
---|---|---|
Grundbetrag | 5.000,00 Ar x 2,52 €/Ar | = 12.600,00 € |
Ertragsmesszahl [EMZ] | 175.000 x 0,041 €/EMZ | = 7.175,00 € |
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung | = 19.775,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 60 | ||
Grundbetrag | 2.500,00 Ar x 2,52 €/Ar | = 6.300,00 € |
Ertragsmesszahl [EMZ] | 100.000 x 0,041 €/EMZ | = 4.100,00 € |
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung | = 10.400,00 € | |
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 61 | ||
Hofstelle | 125 Ar x 6,62 €/Ar x 3 | = 2.482,50 € |
Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle | = 2.482,50 € | |
Ermittlung der Reinerträge des Betriebs | ||
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung | = 30.175,00 € | |
Summe der Flächenwerte = Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle | = 2.482,50 € | |
Summe der Reinerträge des Betriebs | = 32.657,50 € |
41Die Bewertung der Nebenbetriebe erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG und mit den Zuschlägen gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 BewG. 2Aus Vereinfachungsgründen müssen die für einen Nebentrieb genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen nicht gesondert ausgewiesen werden, so dass in diesen Fällen nur ein Zuschlag nach § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG erfolgt.
5Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bilden jeweils mit dem anteiligen Grund und Boden eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).
61Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich (§ 2 Absatz 2 BewG). 2Im Rahmen der Zuordnung des anteiligen Grund und Bodens zu den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder zu den Flächen der Hofstelle sind neben den bebauten Flächen auch die übrigen Flächen, wie Garten- und Stellplatzflächen, einzubeziehen.
71Eine verbleibende Fläche, die nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig zugeordnet werden kann, ist hilfsweise nach dem Verhältnis der jeweiligen bebauten Fläche des Gebäudes zur bebauten Fläche aller Gebäude zu ermitteln. 2Ist die bebaute Fläche eines zu bewertenden Gebäudes nur anteilig dem Grundvermögen zuzuordnen, ist der maßgebliche Anteil durch Aufteilung der bebauten Fläche nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche festzulegen. 3Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die ertragssteuerrechtlich getroffene Entscheidung zugrunde zu legen. 4In Fällen mit einer hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Gebäuden und/oder Gebäudeteilen, bei Gebäuden mit mehreren Geschossen sowie bei fehlender Datengrundlage kann der dem Grundvermögen zugehörige Grund und Boden hilfsweise mit dem Dreifachen der Wohn- und Nutzfläche der jeweils zu bewertenden Gebäude und/oder Gebäudeteile angesetzt werden. 5Damit werden alle dem Grundvermögen zuzuordnenden Flächen erfasst.
Die Hofstelle (1.820 m²) eines Landwirts umfasst die Wohnung des Landwirts (1: bebaute Fläche 120 m²), einen Garten (300 m²) und zwei Stellplätze (40 m²), die jeweils der Wohnung zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude (2: bebaute Fläche 60 m²), ein Wirtschaftsgebäude (3: bebaute Fläche 300 m²) und eine Restfläche von 1.000 m². Insgesamt ergibt sich daraus eine bebaute Fläche von 480 m² (siehe Abbildung 2).
Die Gebäude (2) und (3) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Wert der Gebäude ist über den Ansatz als Hofstelle sowie dem Zuschlag nach § 238 BewG ertragsmäßig abgegolten. Die Fläche der Hofstelle umfasst dabei nicht die dem Grundvermögen zuzurechnenden Flächenanteile. Das Gebäude (1) ist als eigenständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens in Abhängigkeit von der Grundstücksart im Sinne des § 249 BewG zu bewerten.
Dem Gebäude (1) können darüber hinaus die zur Wohnung des Landwirts zugehörige bebaute Fläche (120 m²), ein Garten (300 m²) sowie zwei Stellplätze (40 m²) zugeordnet werden. Die restliche Fläche (1.000 m²) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Da eine Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht erfolgt ist, kann der nicht den land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnende Grund und Boden (1.000 m²), wie in Tabelle 5 dargestellt, aufgeteilt werden.
Nr. | Gebäude/-teil | Überbaute Fläche | Gesamte bebaute Fläche | Zugeordnete Fläche |
---|---|---|---|---|
1 | Wohnung Landwirt | 120 m² | 480 m² | rd. 250 m² |
2 | Bürogebäude LuF | 60 m² | 480 m² | rd. 125 m² |
3 | Wirtschaftsgebäude | 300 m² | 480 m² | rd. 625 m² |
Summe | 480 m² | 1.000 m² |
Als anteilige Fläche des Grund und Bodens sind dem Grundvermögen die überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts (1) mit 120 m², die zugeordnete unbebaute Fläche von 250 m², der private Garten mit 300 m² sowie die Stellplätze mit 40 m² zuzurechnen. Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von 710 m².
Die Hofstelle (2.020 m²) umfasst ein Gebäude (120 m² bebaute Fläche) mit mehreren Etagen (1a: Wohnung des Landwirts mit 160 m² Nutzfläche; 1b: Verkaufsräume mit 100 m² Nutzfläche; 1c: Lagerraum mit 100 m² Nutzfläche), einen Garten (300 m²) und zwei Stellplätze (40 m²), die jeweils dem Gebäude zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude LuF (2: bebaute Fläche 60 m²), ein Wirtschaftsgebäude Traubenerzeugung (3: bebaute Fläche 300 m²), eine Stellfläche für die gewerbliche Vermietung von Wohnwagen (4: bebaute Fläche 100 m²; Nutzfläche 80 m²), Betriebswohnungen (5: bebaute Fläche 100 m², Wohnfläche 120 m²) und eine Restfläche von 1.000 m². Insgesamt ergibt sich eine bebaute Fläche von 680 m² (siehe Abbildung 3).
Die Gebäude und Gebäudeteile (1b), (1c), (2) und (3) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der Wert der Gebäude und Gebäudeteile ist über den Ansatz als Hofstelle sowie über den Zuschlag nach § 238 BewG ertragsmäßig abgegolten. Die Fläche der Hofstelle umfasst dabei nicht die dem Grundvermögen zuzurechnenden Flächenanteile.
Die Gebäude und Gebäudeteile (1a) und (4) und (5) sind als eigenständige wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, in Abhängigkeit von der Grundstücksart im Sinne des § 249 BewG zu bewerten. Eine Übersicht der Gebäude und Gebäudeteile zur bebauten Fläche und zur jeweiligen Wohn- oder Nutzfläche ist in Tabelle 6 dargestellt.
Nr. | Gebäude/-teil | Bebaute Fläche | Wohn- oder Nutzfläche |
---|---|---|---|
1a | Wohnung Landwirt (OG, DG) | 120 m² | 160 m² |
1b | Verkaufsräume (EG) | 100 m² | |
1c | Lagerraum (Fass- und Flaschenwein) | 100 m² | |
2 | Bürogebäude | 60 m² | - |
3 | Wirtschaftsgebäude | 300 m² | - |
4 | Gewerbliche Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen | 100 m² | 80 m² |
5 | Betriebswohnungen (EG,OG) | 100 m² | 120 m² |
Summe | 680 m² |
Dem Gebäudeteil (1a) können der zur Wohnung des Landwirts zugehörige Garten (300 m²) sowie zwei Stellplätze (40 m²) zugeordnet werden. Die restliche Fläche (1.000 m²) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Da eine Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen nicht erfolgt ist, kann der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zuzuordnende Grund und Boden (1.000 m²), wie in Tabelle 7 dargestellt, wie folgt aufgeteilt werden.
Nr | Gebäude(teil) | überbaute Fläche Gebäude | gesamte bebaute Fläche | anteilige überbaute Fläche (nach Wohn- u. Nutzfläche) | aufzuteilende Restfläche | zugeordnete Fläche | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1a | Wohnung Landwirt 1. + 2. OG | 120 m² | / | 680 m² | x | 160 | / | 360 | x | 1.000 m² = | rd. 78 m² |
1b | Verkaufsräume | 120 m² | / | 680 m² | x | 160 | / | 360 | x | 1.000 m² = | rd. 49 m² |
1c | Fass- und Flaschenweinerzeugung sowie Lagerung | 120 m² | / | 680 m² | x | 1 | / | 1 | x | 1.000 m² = | rd. 49 m² |
2 | Bürogebäude für LuF | 60 m² | / | 680 m² | x | 1 | / | 1 | x | 1.000 m² = | rd. 88 m² |
3 | Wirtschaftsgebäude Traubenerzeugung | 300 m² | / | 680 m² | x | 1 | / | 1 | x | 1.000 m² = | rd. 441 m² |
4 | gewerbliche Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen | 100 m² | / | 680 m² | x | 1 | / | 1 | x | 1.000 m² = | rd. 147 m² |
5 | Betriebswohnungen | 100 m² | / | 680 m² | x | 1 | / | 1 | x | 1.000 m² = | rd. 147 m² |
Summe der überbauten Fläche | 680 m² | 1.000 m² |
Die anteilig überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts (1a) berechnet sich wie folgt:
Wohnung Landwirt 1. + 2. OG (120 m² x 160 m² / 360 m²) = 53 m². Auf die Gebäudeteile 1b und 1c würden jeweils 33 m² entfallen. Die daraus resultierende Summe für das Gebäude 1 von 120 m² entspricht der überbauten Fläche.
Als anteilige Fläche des Grund und Bodens sind dem Grundvermögen die anteilig überbaute Fläche von rd. 53 m², die der Wohnung zugeordnete Fläche von 78 m², der private Garten mit 300 m² sowie die Stellplätze mit 40 m² zuzurechnen. Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von insgesamt 471 m².
Bei den Gebäuden Nr. 4 und 5 ergibt sich jeweils eine Fläche von insgesamt 247 m². Diese setzt sich aus der überbauten Fläche (100 m²) und der zugeordneten Restfläche (147 m²) zusammen.
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