1 1Die Steuermessbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
2 1Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. 2Dieser Steuermessbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.
3 Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
Anwendungserlass
A 16
Hauptveranlagung
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1Grundsätzlich werden die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 1 BewG) allgemein festgesetzt. 2Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. 3Für die erste Hauptfeststellung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auf den 1. Januar 2022 sind die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 in § 36 GrStG zu beachten. 4Die Regelungen des § 16 GrStG finden erstmals für die zweite Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2029 Anwendung. 5Die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des entsprechenden Grundsteuermessbetrags können in einem Bescheid erfolgen. 6Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge sind die tatsächlichen Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt.
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