1Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann, hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.
2Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.
31Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln sind. 2Die Anzeigen sind bei dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt bis zum 31. März des Jahres zu erstatten, das auf das Kalenderjahr der Änderung nach Absatz 1 oder das Kalenderjahr des Wegfalls der Voraussetzungen nach Absatz 2 folgt. 3Auf Antrag kann die zuständige Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. 4Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.
Anwendungserlass
A 19
Anzeigepflicht
aufklappen
Zuklappen
1Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.
21Der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 5 GrStG ist bis zum 31. März des Jahres anzuzeigen, das auf das Jahr folgt, in dem dem Anzeigepflichtigen der Eintritt der Änderung bekannt wird. 2Der Wegfall einer Ermäßigung nach § 15 Absatz 4 GrStG wird dem Anzeigepflichtigen spätestens mit Erhalt des Körperschaftsteuerbescheids bekannt.
31Anzeigepflichtig ist im Regelfall derjenige, dem der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet worden ist. 2Da bei Grundstücken des Grundvermögens in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird (vgl. § 261 BewG), ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. 3Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können. 4Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. 5Der Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken.
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