Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
vom 12.5.2021 (BStBl I S. 774)
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vom 12.5.2021 (BStBl I S. 774)
Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:
Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.
Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
bei einem Flug von | Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM) | 1 bis 4.000 km | 0,04 | 4.001 bis 12.000 km | 0,04 – (0,01 * (FKM – 4.000))/"8.000" | mehr als 12.000 km | 0,03 |
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Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.
Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.
Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.
Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507) = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro.
Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Oktober 2018 (BStBl I Seite 1088) für die Jahre 2022 bis 2024.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 2334-2/261 | Niedersächsisches Finanzministerium 34-S 2334/022-0003 |
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 32 – S 2334-3/2 | Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 2334 – 3 – V B 3 |
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III B – S 2334 – 8/2009 – 2 | Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 2334#2021/0057-0401 441 |
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 36-S 2334/12#01#08 | Ministerium für Finanzen und Europa Saarland B/2 – S 2334-1#066, 2021/067706 |
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen 900-S 2334-1/2014-11/2015 | Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 32-S 2334/5/87-2021/28387 |
Freie und Hansestadt Hamburg – Finanzbehörde S 2334 – 2021/006 – 52 | Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 45-S 2334-346/2/27960/2021 |
Hessisches Ministerium der Finanzen S 2334 A-006-II 8a | Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 302 – S 2334 – 230 |
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV-S 2334-00000-2009/008-007 | Thüringer Finanzministerium S 2334 A – 9 – 21.15 |
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