Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
- Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab
- 1. April 2021
- 1. April 2022
| 1.160 €
1.181 €.
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- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
- a)
- Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
- 1. April 2021
- 1. April 2022
| 870 €
886 €.
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- b)
- Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
- 1. April 2021
- 1. April 2022
| 580 €
590 €.
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- Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
- 1. April 2021
- 1. April 2022
| 174 €
177 €.
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Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :001; DOK: 2020/0504692 – (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.
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