Aktienoptionen
Arbeitgeberdarlehen
>BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484)
Ausländische Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 – BStBl II 2005 S. 135 und vom 11.11.2010 – BStBl II 2011 S. 383, S. 386 und S. 389). Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 03.12.2009 – BStBl II 2010 S. 698).
Deutschland-Ticket
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschland-Ticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %.
Preis für das Deutschland-Ticket | 49,00 € | ||
Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) | 2,45 € | ||
vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis | 46,55 € | ||
davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) | 44,68 € | ||
a) | verbilligte Überlassung: | ||
Wert des Deutschland-Tickets | 44,68 € | ||
./. Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 49 €) | 34,30 € | ||
steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich | 10,38 € | ||
b) | unentgeltliche Überlassung: | ||
Wert des Deutschland-Tickets | 44,68 € | ||
./. Zahlung des Arbeitnehmers (keine) | 0,00 € | ||
steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich | 44,68 € |
Der monatlich steuerfreie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert i. H. d.-- in Höhe des sich ergebenden Jahresbetrags beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, soweit er nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 ist. Der nach § 3 Nr. 15 steuerfreie Jahresbetrag ist daher in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben. Die Sachbezugsfreigrenze und der Rabatt-Freibetrag sind nicht zu berücksichtigen (>BMF vom 15.08.2019 – BStBl I S. 875, Rz. 14 ff. und 42).
Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitgeber seine Aufwendungen für das Deutschland-Ticket (hier: 46,55 €) zulässigerweise mit 25 % pauschal besteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i. V. m.--in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 4). Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorzunehmen.
Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge
>Gleich lautende Ländererlasse vom 12.05.2021 (BStBl I S. 774)
Fahrrad
- Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern >Gleich lautende Ländererlasse vom 09.01.2020 (BStBl I S. 174)
- Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen >BMF vom 17.11.2017 (BStBl I S. 1546)
Firmenfitnessprogramm
- Zur Bewertung einer konkreten Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird >BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311), Rdnr. 4a
- Zum Zufluss >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn)
Gehaltsumwandlung
- Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 06.03.2008 – BStBl II S. 530).
- >§ 8 Abs. 4
Geldleistung oder Sachbezug
- >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn.5 ff.
- Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 ist anwendbar (>BFH vom 13.09.2007 – BStBl II 2008 S. 204).
Geldsurrogate
>BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 23 ff.
Geltung der Sachbezugswerte
- Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
- Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind i. d. R.--in der Regel die Barvergütungen zu versteuern (>BFH vom 16.03.1962 – BStBl III S. 284).
GmbH-Anteile
Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer oder umgekehrt, handelt es sich i. d. R.--in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Er ist ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu schätzen (>BFH vom 15.03.2018 – BStBl II S. 550).
Job-Ticket
- >BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 07.11.2023 (BStBl I S. 1969)
- Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (>BMF vom 27.01.2004 – BStBl I S. 173, Tz. II.1).
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 11 (Sachbezugsfreigrenze) findet Anwendung.
üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte | 56,00 € | |
vom Verkehrsträger eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % | 5,60 € | |
Differenz | 50,40 € | |
davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 3) | 48,38 € | |
Vorteil | 48,38 € |
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge i. S. d.--im Sinne des/der § 8 Abs. 2 Satz 1 im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze führen, bleibt der Vorteil von 48,38 € außer Ansatz.
- Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (>BFH vom 12.04.2007 – BStBl II S. 719). Zum Zuflusszeitpunkt >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn). Zur Minderung der Entfernungspauschale >BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875), Tz. 6
Nachträgliche Kostenerstattung
>BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 20, 22
Rabatte von dritter Seite
>BMF vom 20.01.2015 (BStBl I S. 143)
Sachbezugsfreigrenze
- Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom 19.05.2015 – BStBl I S. 484, Rdnr. 10).
- Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge i. S. d.--im Sinne des/der § 8 Abs. 2 Satz 11 >§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV
- >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 4
Sachbezugswerte im Bereich der Seeschifffahrt und Fischerei
>Gleich lautende Erlasse der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15.06.2015 (BStBl I S. 512)
Üblicher Endpreis
- >BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729, Tz. 3.1) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311)
- Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis). Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren (>BFH vom 17.06.2005 – BStBl II S. 795).
- Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann i. d. R.--in der Regel anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat (>BFH vom 18.08.2005 – BStBl II 2006 S. 30).
- Zur Einbeziehung von Versandkosten >BFH vom 06.06.2018 (BStBl II S. 764)
Virtuelle Währungen und sonstige Token
- Werden dem Arbeitnehmer virtuelle Währungen und sonstige Token verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Geldleistung i. S. d.--im Sinne des/der § 8 Abs. 1 oder ein Sachbezug i. S. d.--im Sinne des/der § 8 Abs. 2 Satz 1 vorliegt (>BMF vom 10.05.2022 – BStBl I S. 668, Rn. 88).
- Zum Zufluss als Sachbezug >BMF vom 10.05.2022 (BStBl I S. 668), Rn. 89
Wandeldarlehensvertrag
Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen (>BFH vom 23.06.2005 – BStBl II S. 770 und vom 20.05.2010 – BStBl II S. 1069).
Wandelschuldverschreibung
Warengutscheine
- >BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242)
- Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen >R 38.2 Abs. 3
Zinsersparnisse
Zukunftssicherungsleistungen
>BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 6 f., 18
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