- Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt bei Beendigung des Umzugs:
- Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
- Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die nach dem Umzug mit dem Berechtigten in Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
- Für Berechtigte (§ 10 Absatz 2 BUKG), die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung:
Nach R 9.9 Absatz 2 LStR gilt, dass einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden können, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c Einkommensteuergesetz).
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 – (BStBl I Seite 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.
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