Allgemeine Grundsätze
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 – BStBl II 1991 S. 134).
Fahrgemeinschaften
Fahrtkosten
- bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte
Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.01.1991 – BStBl II S. 408). - bei einfacher Fahrt
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin‑ und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (>BFH vom 26.07.1978 – BStBl II S. 661); wenn Hin‑ und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 09.12.1988 – BStBl II 1989 S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (>BFH vom 12.02.2020 – BStBl II S. 473). - bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten
mehreren Dienstverhältnissen >BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8Anhang 14Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in - bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
- zu einem bestimmten Sammelpunkt
- zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Leasingsonderzahlung
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.04.2010 – BStBl II S. 805).
Leerfahrten
- Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kfz von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 07.04.1989 – BStBl II S. 925).
- bei Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 >R 9.10 Abs. 3
Mehrere Dienstverhältnisse
Mehrere Wege an einem Arbeitstag
- Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (>BFH vom 11.09.2003 – BStBl II S. 893).
Menschen mit Behinderungen
- Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf nur eine Hin‑ und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück‑ und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (>BFH vom 02.04.1976 – BStBl II S. 452).
- Zur Ermittlung der AfA sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (>BFH vom 14.06.2012 – BStBl II S. 835).
- Wird bei Menschen mit Behinderungen der Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 bemessen werden (>BFH vom 11.03.2014 – BStBl II S. 525).
Parkgebühren
Park and ride
Taxikosten
Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können daher lediglich i. H. d. Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und 8 als Werbungskosten berücksichtigt werden (>BFH vom 09.06.2022 – BStBl II 2023 S. 43).
Umwegfahrten
- >Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
- >Fahrgemeinschaften
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall
- auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (>BFH vom 23.06.1978 – BStBl II S. 457 und vom 14.07.1978 – BStBl II S. 595),
- auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (>BFH vom 11.10.1984 – BStBl II 1985 S. 10),
- unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten/Lebenspartners zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten/Lebenspartners (>BFH vom 26.06.1987 – BStBl II S. 818 und vom 11.02.1993 – BStBl II S. 518),
- auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (>BFH vom 11.07.1980 – BStBl II S. 655).
Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen
- auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (>BFH vom 06.04.1984 – BStBl II S. 434),
- auf einer Probefahrt (>BFH vom 23.06.1978 – BStBl II S. 457),
- auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (>BFH vom 25.03.1988 – BStBl II S. 706),
- auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (>BFH vom 13.03.1996 – BStBl II S. 375).
Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.
Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen
- die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht‑ und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (>BFH vom 11.07.1986 – BStBl II S. 866),
- Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kfz auf einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erforderlich geworden ist (>BFH vom 01.10.1982 – BStBl II 1983 S. 17),
- der so genannte merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs (>BFH vom 31.01.1992 – BStBl II S. 401),
- Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Kfz auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie auf Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 (>BFH vom 20.03.2014 – BStBl II S. 849).
Lässt der Arbeitnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7) berücksichtigt werden (>BFH vom 21.08.2012 – BStBl II 2013 S. 171); Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist (>BFH vom 21.08.2012 – BStBl II 2013 S. 171) .Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (>BFH vom 27.08.1993 – BStBl II 1994 S. 235).
Verkehrsgünstigere Strecke
- Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (>BFH vom 24.09.2013 – BStBl II 2014 S. 259).
Wohnung
- Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist keine Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 (>BFH vom 25.03.1988 – BStBl II S. 706).
- Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (>BFH vom 10.11.1978 – BStBl II 1979 S. 219 und vom 03.10.1985 – BStBl II 1986 S. 95).
- Aufwendungen für Wege zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur ersten Tätigkeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (>BFH vom 20.12.1991 – BStBl II 1992 S. 306).
- Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kj. können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (>BFH vom 26.11.2003 – BStBl II 2004 S. 233; >R 9.10 Abs. 1 Satz 5).
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