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BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2017
  • Ausgabe 2018
  • Ausgabe 2019
  • Ausgabe 2020
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Ausgabe 2024
  • Ausgabe 2025
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Bundesministerium der Finanzen

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LStH 2025
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellarische Übersicht
  • A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Richtlinien und Hinweise
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    A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Richtlinien und Hinweise
    1. Einführung
    2. Steuerpflicht (§§ 1-1a)
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      Steuerpflicht (§§ 1-1a)
      • § 1 Steuerpflicht
      • § 1a
    3. Einkommen (§§ 2-24b)
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      Einkommen (§§ 2-24b)
      • 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
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        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
        • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
        • § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
      • 2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
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        2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
        • § 3
        • § 3a Sa­nie­rungs­er­trä­ge
        • § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
        • § 3c Anteilige Abzüge
      • 3. Gewinn (§§ 4-7i)
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        3. Gewinn (§§ 4-7i)
        • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
        • § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
        • § 4b Direktversicherung
        • § 4c Zuwendungen an Pensionskassen
        • § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
        • § 4e Beiträge an Pensionsfonds
        • § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
        • § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
        • § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
        • § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
        • § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen
        • § 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
        • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
        • § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
        • § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
        • § 6 Bewertung
        • § 6a Pensionsrückstellung
        • § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
        • § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
        • § 6d Euroumrechnungsrücklage
        • § 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
        • § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
        • § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
        • § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
        • §§ 7d bis 7f (weggefallen)
        • § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
        • § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
      • 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
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        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
        • § 8 Einnahmen
        • § 9 Werbungskosten
        • § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
      • 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
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        4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
        • § 9b
      • 5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
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        5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
        • § 10
        • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
        • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
        • § 10d Verlustabzug
        • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus – Letztmals abgedruckt im LStH 2021 –
        • § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
      • 6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
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        6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
        • § 11
        • § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
      • 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
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        7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
        • § 12
      • 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
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        8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
        • a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
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          a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
          • § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
          • § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
          • § 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung
          • § 14 Veräußerung des Betriebs
          • § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – Letztmals abgedruckt im LStH 2016 –
        • b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
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          b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
          • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
          • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
          • § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
          • § 16 Veräußerung des Betriebs
          • § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
        • c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
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          c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
          • § 18
        • d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
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          d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
          • § 19
          • § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
        • e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
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          e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
          • § 20
        • f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
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          f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
          • § 21
        • g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
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          g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
          • § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
          • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
          • § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
        • h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
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          h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
          • § 24
          • § 24a Altersentlastungsbetrag
          • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    4. Veranlagung (§§ 25-30)
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      Veranlagung (§§ 25-30)
      • § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
      • § 26 Veranlagung von Ehegatten
      • § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
      • § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
      • § 27 (weggefallen)
      • § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
      • §§ 29 und 30 (weggefallen)
    5. Tarif (§§ 31-34b)
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      Tarif (§§ 31-34b)
      • § 31 Familienleistungsausgleich
      • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
      • § 32a Einkommensteuertarif
      • § 32b Progressionsvorbehalt
      • § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
      • § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
      • § 33 Außergewöhnliche Belastungen
      • § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
      • § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
      • § 34 Außerordentliche Einkünfte
      • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
      • § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
    6. Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
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      Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
      • 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
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        1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
        • § 34c
        • § 34d Ausländische Einkünfte
      • 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
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        2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
        • § 34e (weggefallen)
      • 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
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        2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
        • § 34f – Letztmals abgedruckt im LStH 2020 –
      • 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
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        2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
        • § 34g
      • 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
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        3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
        • § 35
      • 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
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        4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
        • § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
      • 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
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        5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
        • § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
      • 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
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        6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
        • § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
    7. Steuererhebung (§§ 36-47)
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      Steuererhebung (§§ 36-47)
      • 1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
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        1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
        • § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
        • § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
        • § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
        • § 37a Pauschalisierung der Einkommensteuer durch Dritte
        • § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
      • 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
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        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
        • § 38 Erhebung der Lohnsteuer
        • § 38a Höhe der Lohnsteuer
        • § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
        • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
        • § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
        • § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39d (weggefallen)
        • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
        • § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
        • § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
        • § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
        • § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
        • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
        • § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
        • § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
        • §§ 42 und 42a (weggefallen)
        • § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
        • § 42c (weggefallen)
        • § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
        • § 42e Anrufungsauskunft
        • § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
        • § 42g Lohnsteuer-Nachschau
      • 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
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        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
        • § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
        • § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
        • § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
        • § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
        • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
        • § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
        • § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
        • § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
        • § 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
        • § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
      • 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
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        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
        • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
        • § 47 (weggefallen)
    8. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
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      Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
      • § 48 Steuerabzug
      • § 48a Verfahren
      • § 48b Freistellungsbescheinigung
      • § 48c Anrechnung
      • § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
    9. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
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      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
      • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
      • § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
      • § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
    10. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
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      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
      • § 50b Prüfungsrecht
      • § 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
      • § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
      • § 50f Bußgeldvorschriften
      • § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      • § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
      • § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
      • § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
      • § 51 Ermächtigungen
      • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
      • § 52 Anwendungsvorschriften
      • §§ 52a bis 54 (weggefallen)
      • § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
      • § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      • § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
      • §§ 59 bis 61 (weggefallen)
    11. Kindergeld (§§ 62-78)
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      Kindergeld (§§ 62-78)
      • § 62 Anspruchsberechtigte
      • § 63 Kinder
      • § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
      • § 65 Andere Leistungen für Kinder
      • § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
      • § 67 Antrag
      • § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
      • § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
      • § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
      • § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
      • §§ 72 und 73 (weggefallen)
      • § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
      • § 75 Aufrechnung
      • § 76 Pfändung
      • § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
      • § 78 Übergangsregelungen
    12. Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
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      Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
      • § 79 Zulageberechtigte
      • § 80 Anbieter
      • § 81 Zentrale Stelle
      • § 81a Zuständige Stelle
      • § 82 Altersvorsorgebeiträge
      • § 83 Altersvorsorgezulage
      • § 84 Grundzulage
      • § 85 Kinderzulage
      • § 86 Mindesteigenbeitrag
      • § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
      • § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
      • § 89 Antrag
      • § 90 Verfahren
      • § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
      • § 92 Bescheinigung
      • § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 93 Schädliche Verwendung
      • § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
      • § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
      • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
      • § 97 Übertragbarkeit
      • § 98 Rechtsweg
      • § 99 Ermächtigung
    13. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
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      Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
      • § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
    14. Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
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      Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
      • § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
      • § 102 Anspruchsberechtigung
      • § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
      • § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
      • § 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
      • § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
      • § 107 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 109 Verordnungsermächtigung
    15. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
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      Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
      • § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
      • § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
    16. Energiepreispauschale (§§ 112-122)
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      Energiepreispauschale (§§ 112-122)
      • § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
      • § 113 Anspruchsberechtigung
      • § 114 Entstehung des Anspruchs
      • § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
      • § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
      • § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
      • § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
      • § 119 Steuerpflicht
      • § 120 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Altersteilzeitgesetz
    • Anhang 2 Altersversorgung
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      Anhang 2 Altersversorgung
      1. I. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)
      2. II. Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmit­teilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV)
      3. III. Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
      4. IV. – unbesetzt –
      5. V. Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs
    • Anhang 3 Altersvorsorge/Alterseinkünfte
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      Anhang 3 Altersvorsorge/Alterseinkünfte
      1. I. – unbesetzt –
      2. II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
    • Anhang 3a Anrufungsauskunft
    • Anhang 4 Anwendung von Vorschriften zum Lohnsteuerabzugsverfahren
    • Anhang 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    • Anhang 6 Ausländische Krankenversicherung
    • Anhang 7 Auslandstätigkeitserlass
    • Anhang 8 - unbesetzt -
    • Anhang 9 Berufsausbildungskosten
    • Anhang 10 Besteuerung von Künstlern
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      Anhang 10 Besteuerung von Künstlern
      1. I. Steuerabzug vom Arbeitslohn bei unbeschränkt einkommensteuer‑ (lohnsteuer‑)pflichtigen Künstlern und verwandten Berufen
      2. II Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern; Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig Beschäftigte ausländische Künstler
    • Anhang 11 Betriebsprüfungsordnung
    • Anhang 11a Betriebsveranstaltungen
    • Anhang 12 Doppelbesteuerungsabkommen
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      Anhang 12 Doppelbesteuerungsabkommen
      1. I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2024 – Auszug –
      2. II. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
      3. III. Besteuerung von Gastlehrkräften nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
      4. IV. Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
    • Anhang 12a - unbesetzt -
    • Anhang 12b Ehrenamtliche Tätigkeit
    • Anhang 13a Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • Anhang 14 Entfernungspauschalen
    • Anhang 15 Entlassungsentschädigungen
    • Anhang 16 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • Anhang 17 – unbesetzt –
    • Anhang 17a Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Anhang 18 Freiwillige Unfallversicherungen
    • Anhang 18a Gemischte Aufwendungen
    • Anhang 18b Gesellschafter-Geschäftsführer
    • Anhang 18c Gesundheitsförderung
    • Anhang 19 Häusliches Arbeitszimmer
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      Anhang 19 Häusliches Arbeitszimmer
      1. I. Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG; Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
      2. II. Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber; Anwendung der BFH-Urteile vom 16. September 2004 (BStBl II 2006 S. 10) und vom 17. April 2018 (BStBl II 2019 S. 219)
    • Anhang 20-21a – unbesetzt –
    • Anhang 21b Kirchensteuer bei Pauschalierung
    • Anhang 22 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 22a Lohnsteuer-Nachschau
    • Anhang 23 Lohnsteuerbescheinigung
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      Anhang 23 Lohnsteuerbescheinigung
      1. I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025
      2. II. Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025
    • Anhang 23a Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
    • Anhang 24 Rabatte und andere geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer
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      Anhang 24 Rabatte und andere geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer
      1. I. Rabatte an Arbeitnehmer von dritter Seite Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden
      2. II. Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche (§ 8 Absatz 3 EStG)
      3. III. Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen; Anwendung der Urteile des BFH vom 26. Juli 2012 – VI R 30/09 – (BStBl II 2013 II S. 400) und – VI R 27/11 – (BStBl II 2013 S. 402)
      4. IV. Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber
        Menü schließen Zurück
        IV. Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber
        • IV. 1. Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
        • IV. 2. – unbesetzt –
        • IV. 3. Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2008 – I R 8/06 – (BStBl II 2012 S. 260), vom 23. April 2009 – VI R 81/06 – (BStBl II 2012 S. 262) und vom 11. Februar 2010 – VI R 43/09 – (BStBl II 2012 S. 266)
        • IV. 4. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro‑)Fahrrädern
        • IV. 5. Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro‑)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen
        • IV. 6. Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen
      5. V. Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
      6. VI. Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber
      7. VII. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG
      8. VIII. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
      9. IX. Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
      10. X. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
    • Anhang 25 Reisekosten
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      Anhang 25 Reisekosten
      1. I. Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2025
      2. II. Keine Übernachtungspauschalen bei LKW-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten; vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten; BFH-Urteil vom 28. März 2012 – VI R 48/11 – (BStBl II 2012 S. 926)
      3. III. Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412)
    • Anhang 26 Sozialversicherungsentgeltverordnung
    • Anhang 27 Solidaritätszuschlag
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      Anhang 27 Solidaritätszuschlag
      1. I. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
      2. II. Merkblatt zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1995
    • Anhang 28 – unbesetzt –
    • Anhang 29 Umzugskosten
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      Anhang 29 Umzugskosten
      1. I. Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG)
      2. II. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)
      3. III. Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) – Auszug –
      4. IV. 1. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022
      5. IV. 2. Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2024
    • Anhang 29a Vermögensbeteiligungen
    • Anhang 30 Vermögensbildung
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      Anhang 30 Vermögensbildung
      1. I. Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG)
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung – VermBDV)
      3. III. Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024
    • Anhang 30a Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG)
    • Anhang 31 Wohnungsbau-Prämie
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      Anhang 31 Wohnungsbau-Prämie
      1. I. Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
      3. III. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
      4. IV. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) – Auszug –
    • Anhang 31a Lohn‑/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen
    • Anhang 32 Zuständigkeitsverordnungen
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      Anhang 32 Zuständigkeitsverordnungen
      1. I. Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau – ArbZustBauV)
      2. II. Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV)

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  1. LStH 2025
  2. B. An­hän­ge
  3. Anhang 12 Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men
  4. IV. Er­mitt­lung des steu­er­frei­en und steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohns nach den Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men so­wie nach dem Aus­land­stä­tig­keits­er­lass im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren

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  • III.
  • IV.

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den
Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im
Lohnsteuerabzugsverfahren

BMF vom 08.10.2024 (BStBl I S. 1308)
IV C 5 – S 2367/23/10001 :001– 2024/0836657

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473). Die nachfolgenden Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.

Inhaltsverzeichnis

 aufklappen Zuklappen
  • I. Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
    • 1. Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns
    • 2. Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns
      • a) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
      • b) Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
      • c) Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres
      • d) Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
      • e) Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat
      • f) Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen
    • 3. Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung
    • 4. Änderung der Verhältnisse
    • 5. Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalendermonats
    • 6. Zuordnung und Aufteilung von sonstigen Bezügen
    • 7. Lohnsteuerberechnung bei einem verkürzten Lohnzahlungszeitraum (sog. Teillohnzahlungszeitraum)
    • 8. Überprüfung der im Kalenderjahr durchgeführten Lohnabrechnungen
    • 9. Zusammenfassendes Beispiel einer ganzjährigen Beschäftigung mit Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr und Überprüfung (vgl. Rn. 5)
    • 10. Beispiel für eine nicht ganzjährige Beschäftigung
    • 10.1 Variante 1: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Kalendermonats
    • 10.2  Variante 2: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb eines Kalenderjahres
  • II. Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)  
  • III. Anwendung der Regelungen des § 50d Absatz 8 und 9 EStG sowie der Rückfallklauseln nach den DBA
  • IV. Zahlung des Arbeitslohns in ausländischer Währung

I.
Aufteilung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Nach den Rn. 228 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (BStBl I S. 2179)   zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn nach der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten ergänzend zu den Regelungen des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (a. a. O. ) im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Arbeitslohn die nachfolgenden Grundsätze.
In diesem BMF-Schreiben wird vereinfachend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn monatsweise gezahlt wird. Dessen ungeachtet ist für die Ermittlung der konkreten Lohnsteuer im Einzelfall der jeweilige Lohnzahlungszeitraum (Tag, Woche, Monat, ggf. Jahr) zu bestimmen. Unabhängig von den Regelungen dieses BMF-Schreibens sind weitere Besonderheiten (wie z. B. grenzüberschreitende Tätigkeit geschäftsführender Organe – Rn. 180 ff. und Rn. 356 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.) zu beachten.

1
>Anhang 12 II

1.
Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns

1

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn, der nach einem DBA teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig ist, so hat der Arbeitgeber für den nach § 38 Absatz 3 EStG vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im jeweiligen Zeitraum, für den im Einzelfall Arbeitslohn gezahlt wird, direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.

2

Als unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung direkt zuordenbarer Arbeitslohn kommen z. B. Reisekosten, Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit, Auslandszulagen, die Gestellung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat und Unterstützungsleistungen für die mitumziehende Familie in Betracht (siehe auch Rn. 227 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.)  .

2
>Anhang 12 II
3

Der Gesamtarbeitslohn abzüglich des direkt zugeordneten Arbeitslohns ist der verbleibende Arbeitslohn. Zum verbleibenden Arbeitslohn gehören z. B. neben den laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des Erdienungszeitraums entfallen (z. B. sonstige Bezüge wie Weihnachts‑ und Urlaubsgeld; vgl. Rn. 15 f.).

2.
Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns

4

Nach dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (a. a. O.)   ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer stets nach den im In‑ und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Erdienungszeitraums aufzuteilen. Der für die Aufteilung des laufenden Arbeitslohns maßgebliche Erdienungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr (siehe Rn. 237 f. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.).
Während des Kalenderjahres werden beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Kalendermonat zur Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohns im Hinblick darauf, dass die endgültigen Werte zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmt werden können, folgende Alternativen zugelassen:

4
>Anhang 12 II

a)
Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

5

Anhand der am Ende des einzelnen Kalendermonats bekannten Tatsachen (bei vorzeitigen Lohnabrechnungen vgl. auch Rn. 11 und 16) werden im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen tatsächlichen Tage im In‑ und Ausland ermittelt und ins Verhältnis zu den voraussichtlichen Gesamtarbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres gesetzt. Die maßgeblichen Tage können dadurch ermittelt werden, dass die möglichen Arbeitstage nach Abzug der bekannten Urlaubstage sowie bereits angefallener Krankheitstage angesetzt werden. Künftige Krankheitstage sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den bekannten Verhältnissen voraussichtlich anfallen werden, z. B. nach Angabe in einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dieser Aufteilungsmaßstab wird auf den einzelnen Kalendermonat angewandt.

b)
Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

6

Alternativ können die tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Kalendermonats für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden.

c)
Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres

7

Alternativ können für die Aufteilung des Arbeitslohns pauschal 20 Arbeitstage je Kalendermonat im In‑ und Ausland angesetzt werden und diese mit den tatsächlichen ausgeübten Arbeitstagen im In‑ und Ausland ins Verhältnis gesetzt werden. Der pauschale Ansatz der Gesamtarbeitstage verringert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche tätig ist (Teilzeitarbeit). Dieser Aufteilungsmaßstab wird auf den einzelnen Kalendermonat angewandt. Ändert sich die Prognose zu den voraussichtlich anfallenden Arbeitstagen im In‑ und Ausland (z. B. wegen Verlängerung der Entsendung oder einer Erhöhung von Homeoffice-Tagen im Ausland), ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Kalendermonat anzuwenden; vgl. Rn. 12.

d)
Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

8

Alternativ können auch die pauschal mit 20 angesetzten Gesamtarbeitstage des einzelnen Kalendermonats für die Aufteilung des Arbeitslohns herangezogen werden. Der pauschale Ansatz der Gesamtarbeitstage verringert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche tätig ist (Teilzeitarbeit).

e)
Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat

9

Die für den Kalendermonat vereinbarten Arbeitstage im In‑ und Ausland werden mit den tatsächlichen ausgeübten Arbeitstagen im Ausland ins Verhältnis gesetzt. Dieser Aufteilungsmaßstab wird für die Aufteilung des Arbeitslohns des konkreten Kalendermonats angewandt.
Die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sind die Kalendertage pro Kalendermonat abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist, zu arbeiten (z. B. Urlaubs‑ und Wochenendtage) oder für die ein erkrankter Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung erhält. Es kommt weder auf die Zahl der Kalendertage (365), noch auf die Steuertage im Kalenderjahr (360) an. In einem anderen Staat verbrachte Tage, die nicht zu den vereinbarten Arbeitstagen rechnen (z. B. Aufenthalt aus privaten Gründen), werden bei der Berechnung der steuerfreien Einkünfte nicht berücksichtigt.

f)
Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen

10

Innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen. Zwischen den Alternativen a bis e (Rn. 5 bis 9) darf nicht unterjährig gewechselt werden.

3.
Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung

11

Der Zeitpunkt für die Ermittlung der Verhältnisse zur Lohnabrechnung ist der Tag, an dem der Zeitraum endet, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (R 39b.5 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 LStR). Für Lohnzahlungen und Lohnabrechnungen vor dem Ende des vorgenannten Zeitraums können aus Vereinfachungsgründen die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verhältnisse zu Grunde gelegt werden (R 39b.5 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 LStR).

4.
Änderung der Verhältnisse

12

Ändert sich die Prognose für die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage in einem folgenden Kalendermonat, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Kalendermonat anzuwenden. Die bisher vorgenommenen Lohnabrechnungen können bis zur Überprüfung am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses (vgl. Rn. 17) unverändert bleiben.

5.
Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalendermonats

13-14

Beim Beginn oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats ist regelmäßig ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum zu beachten. Zu den Einzelheiten siehe R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland) LStH. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer der unbeschränkten oder der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Zu Lohnzahlungen vor Ende des Zeitraums, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, vgl. Rn. 11.

6.
Zuordnung und Aufteilung von sonstigen Bezügen

15

Kann ein sonstiger Bezug (§ 38a Absatz 1 Satz 3 EStG und R 39b.2 Absatz 2 LStR) entweder dem steuerfreien oder dem steuerpflichtigen Teil direkt zugeordnet werden (z. B. projektbezogene Erfolgsvergütung im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Tätigkeit im Ausland oder Sonderzahlung für eine Tätigkeit im Inland), erfolgt eine vollständige Steuerfreistellung (mit Progressionsvorbehalt) oder eine vollständige Besteuerung im Inland. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich (z. B. für Urlaubs‑ oder Weihnachtsgeld), ist eine Aufteilung im Kalenderjahr nach den vorstehenden Rn. 5 und 7 (Anteil an den Gesamtarbeitstagen im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres) vorzunehmen. Die sonstigen Bezüge sind im Kalenderjahr des Zuflusses nach den Verhältnissen des Erdienungszeitraums aufzuteilen; vgl. Rn. 236 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 (a. a. O.)  .

15
>Anhang 12 II
16

Maßgeblich für diese Aufteilung sind die dem Arbeitgeber bekannten Tatsachen zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses (R 39b.6 Absatz 1 Satz 2 LStR). Aus Vereinfachungsgründen können jedoch auch die im Zeitpunkt der Lohnabrechnung bekannten Tatsachen zu Grunde gelegt werden.

7.
Lohnsteuerberechnung bei einem verkürzten Lohnzahlungszeitraum (sog. Teillohnzahlungszeitraum)

16a

Bei monatlichen Lohnzahlungen können die zur Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage (sog. Steuertage) nach dem Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen ermittelt werden; Bruchteile können auf volle Tage abgerundet werden. Es bestehen keine Bedenken, die Gesamtarbeitstage pauschal mit 20 Arbeitstagen anzusetzen, so dass für Zwecke der Umrechnung des Arbeitslohns der voraussichtlich tatsächliche Arbeitstag mit dem Faktor 1,5 angesetzt werden kann (30 Kalendertage/20 Gesamtarbeitstage). Der pauschale Ansatz der Gesamtarbeitstage verringert sich verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche tätig ist (Teilzeitarbeit).

16b

Alternativ kann der Arbeitgeber auch die Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland (Arbeitstage und Nichtarbeitstage) als Steuertage berücksichtigen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Anwesenheitstage im Inland glaubhaft zu machen.

8.
Überprüfung der im Kalenderjahr durchgeführten Lohnabrechnungen

17

Der Arbeitgeber hat den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und bei Abweichungen zu korrigieren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In‑ und Auslandstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres zu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind. Ein Wahlrecht wie unter Pkt. 2. Buchstaben a bis e (Rn. 5 bis 9) dargestellt, besteht bei der (abschließenden) Überprüfung nicht. Es ist stets die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im In‑ und Ausland zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns als auch für die Ermittlung der Lohnsteuer nach der sog. Tagestabelle bei Anwendung der Ermittlungsmethode nach Rn. 16a (siehe R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 [Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland] LStH). In Fällen der Ermittlung der sog. Steuertage nach Rn. 16b wären außerdem die Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland zu berücksichtigen.

18-19

Dabei ist die Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs bei unbeschränkt sowie bei beschränkt Steuerpflichtigen für den jeweiligen Kalendermonat vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis das ganze Kalenderjahr oder nur einen Teil des Kalenderjahres bestanden hat. Soweit der Lohnsteuerabzug Abgeltungswirkung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 EStG hat, wie bei beschränkt Steuerpflichtigen, hat die Korrektur besondere Bedeutung. Die Regelungen des § 41c EStG und R 41c.1 LStR sind anzuwenden. Auch bei einer Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs hat die Ermittlung der Lohnsteuer nach der sog. Tagestabelle für sämtliche Kalendermonate des Kalenderjahres bzw. des Beschäftigungszeitraums zu erfolgen (siehe R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 [Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland] LStH).

20

Der Arbeitgeber hat die zu viel erhobene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten. Noch nicht erhobene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber nachträglich einzubehalten. Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer erstattet oder einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder anzugeben ist. Die nachträglich erstattete bzw. einbehaltene Lohnsteuer ist für den Anmeldungszeitraum, gegebenenfalls getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben und abzuführen, in dem sie erstattet oder einbehalten wurde (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG).

9.
Zusammenfassendes Beispiel einer ganzjährigen Beschäftigung mit Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr und Überprüfung (vgl. Rn. 5)

21
Sachverhalt

Der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer B arbeitet im Kalenderjahr 01 i. d. R. an 5 Tagen pro Woche und erhält einen Arbeitslohn von monatlich 5.000 €. Darüber hinaus erhält er im Juli 01 eine Erfolgsprämie (sonstiger Bezug) für das laufende Kalenderjahr von 10.000 € und im Dezember 01 ein Weihnachtsgeld (sonstiger Bezug) von 8.000 €. Arbeitsvertraglich stehen ihm 30 Urlaubstage zu. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 insgesamt an 60 Tagen im Ausland tätig werden soll.
Im Oktober 01 erkrankt B und fällt tatsächlich an 10 Arbeitstagen aus. Nach seiner Rückkehr im Oktober 01 stellt sich heraus, dass B an zusätzlichen 20 Arbeitstagen ins Ausland reisen soll, so dass im Kalenderjahr 01 voraussichtlich 80 Auslandsarbeitstage anfallen werden. Um bestehende Projekte abzuschließen, entscheidet sich B im Dezember 01 dazu, 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 02 zu übertragen.
Der auf die Tätigkeit im Ausland entfallende Arbeitslohn ist nach dem anzuwendenden DBA im Inland steuerfrei. Weil der ausgezahlte Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden kann, ist er durch eine Verhältnisrechnung aufzuteilen.
Der Arbeitgeber ermittelt den Aufteilungsmaßstab für die einzelnen Kalendermonate nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres (vgl. Rn. 5).

Zusammenfassung für das Kalenderjahr 01

Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis November:30
voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers ab Dezember:25
(B darf 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 02 übertragen) Krankheitstage im Oktober:10
voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis September:60
voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers ab Oktober:80
Arbeitslohn monatlich:5.000 €
Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr (ausgezahlt im Juli):10.000 €
Weihnachtsgeld (ausgezahlt im Dezember):8.000 €
Berechnung

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs

PrognosezeitpunktMögliche
Arbeitstage
p. a.
Voraussichtliche
Urlaubstage p. a.
Tatsächlich
angefallene
Krankheitstage
p. a.
Verbleibende
tatsächliche
Arbeitstage
p. a.
Anteil
Ausland
(steuerfrei)
Anteil
Inland
(steuerpflichtig)
ab Januar25430022460/224164/224
ab Oktober
(Krankheit und Erhöhung der Auslandstage)
254301021480/214134/214
ab Dezember
(Übertrag Urlaub nach 02)
254251021980/219139/219

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (während des laufenden Kalenderjahres)

MonatBruttoarbeitslohn
in €
Steuerfreier
Anteil
Steuerfreier
Bruttoarbeitslohn
in €
Steuerpflichtiger
Anteil
Steuerpflichtiger
Bruttoarbeitslohn
in €
Januar5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
Februar5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
März5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
April5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
Mai5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
Juni5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
Juli lfd. Arbeitslohn5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
Juli sonst. Bezug10.000,0060/2242.678,57164/2247.321,43
August5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
September5.000,0060/2241.339,29164/2243.660,71
Oktober5.000,0080/2141.869,16134/2143.130,84
November5.000,0080/2141.869,16134/2143.130,84
Dezember
lfd. Arbeitslohn
5.000,0080/2191.826,48139/2193.173,52
Dezember
sonst. Bezug
8.000,0080/2192.922,37139/2195.077,63

Infolge des anhand der Prognose für das Kalenderjahr 01 ermittelten Aufteilungsmaßstabs wird in jedem Kalendermonat sowohl steuerfreier als auch steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen. Folglich ist die Lohnsteuer in jedem Kalendermonat nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln (siehe R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR und H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland) LStH).
Für die Umrechnung des im Kalendermonat bezogenen steuerpflichtigen Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung ist das nach der Prognose für die ganzjährige Beschäftigung ermittelte Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen zugrunde zu legen.

Für den einzelnen Monat ergeben sich – am Beispiel des Monats Januar 01 – folgende Ermittlungsschritte:

30 Tage x 164/224 = 21,96 Tage, abgerundet auf 21 Tage
Für einen Betrag von 174,32 € (3.660,71 €/21 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 21 zu vervielfachen.
Am Ende des Kalenderjahres errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr 01 folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigen Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

Anteil steuerfrei:80/219
Anteil steuerpflichtig:139/219

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Kalendermonat eine Überprüfung, und gegebenenfalls eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnungen vorzunehmen. Dieser vorgenannte Aufteilungsmaßstab gilt auch für den im Juli 01 und Dezember 01 zugeflossenen sonstigen Bezug. Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (am Ende des Kalenderjahres)

MonatBruttoarbeitslohn
in €
Steuerfreier
Anteil
Steuerfreier
Bruttoarbeitslohn
in €
(bisheriger Wert)
Steuerpflichtiger
Anteil
Steuerpflichtiger
Bruttoarbeitslohn
in €
(bisheriger Wert)
Januar5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
Februar5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
März5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
April5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
Mai5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
Juni5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
Juli lfd. Arbeitslohn5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
Juli sonst. Bezug10.000,0080/2193.652,97
(2.678,57)
139/2196.347,03
(7.321,43)
August5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
September5.000,0080/2191.826,48
(1.339,29)
139/2193.173,52
(3.660,71)
Oktober5.000,0080/2191.826,48
(1.869,16)
139/2193.173,52
(3.130,84)
November5.000,0080/2191.826,48
(1.869,16)
139/2193.173,52
(3.130,84)
Dezember
lfd. Arbeitslohn
5.000,0080/2191.826,48
(1.826,48)
139/2193.173,52
(3.173,52)
Dezember
sonst. Bezug
8.000,0080/2192.922.37
(2.922,37)
139/2195.077,63
(5.077,63)

Da für den Monat Dezember 01 bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt wird, führt die Überprüfung hier zu keiner Änderung. Für die Monate Januar 01 bis November 01 sind die Lohnabrechnungen hingegen zu korrigieren.

Am Beispiel des Monats Januar 01 ergibt sich folgende korrigierte Ermittlung:

30 Tage x 139/219 = 19,04 Tage, abgerundet auf 19 Tage
Für einen Betrag von 167,03 € (3.173,52 €/19 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 19 zu vervielfachen.
Aufgrund der Differenz zum bisherigen Lohnsteuerabzug ist die Lohnabrechnung für den Monat Januar 01 zu korrigieren.

10.
Beispiel für eine nicht ganzjährige Beschäftigung

22
Sachverhalt

Arbeitnehmer B ist beim Arbeitgeber A im Kalenderjahr 01 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober beschäftigt (5 Arbeitstage pro Woche) und erhält einen Arbeitslohn von monatlich 5.000 €, der jeweils zum 25. eines Monats gezahlt wird. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 vom 1. Februar bis zum 15. April an insgesamt 50 Tagen im Ausland tätig wird. Arbeitsvertraglich stehen ihm bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31. Oktober 01 insgesamt 25 Urlaubstage zu. B möchte vom 16. April bis 30. April an 10 Arbeitstagen Urlaub nehmen. Ab dem 1. Mai soll B wieder im Inland arbeiten (voraussichtlich an 20 Tagen im Monat).
Im Juli erhält B ein Urlaubsgeld (sonstiger Bezug) von 2.000 €. Am 2. September erkrankt B (19 Arbeitstage Krankheit). Vom 1. Oktober bis zum 24. Oktober nimmt B seinen Resturlaub (15 Arbeitstage). Am 25. Oktober arbeitet B im Inland. Um weitere Projekte zu betreuen, arbeitet B unvorhergesehen vom 26. Oktober bis zum 31. Oktober im Ausland in der Betriebsstätte seines Arbeitgebers (4 Arbeitstage), sodass im Beschäftigungszeitraum insgesamt 54 Auslandsarbeitstage bei der ausländischen Betriebsstätte anfallen.
Der auf die Tätigkeit im Ausland entfallende Arbeitslohn ist nach dem anzuwendenden DBA im Inland steuerfrei. Weil der ausgezahlte Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden kann, ist er durch eine Verhältnisrechnung aufzuteilen.

Zusammenfassung für den Beschäftigungszeitraum 01

Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis Oktober:25
Krankheitstage im September:19
voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis September:50
voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers im Oktober:54
Arbeitslohn monatlich:5.000 €
Urlaubsgeld für das laufende Kalenderjahr, ausgezahlt im Juli:2.000 €

10.1
Variante 1: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Kalendermonats

23

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs und Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des jeweiligen Kalendermonats:
Der Arbeitgeber ermittelt den Aufteilungsmaßstab für die einzelnen Kalendermonate nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des einzelnen Kalendermonats.

PrognosezeitraumMögliche
tatsächliche
Arbeitstage im Monat
Voraussichtliche
Urlaubstage
im Monat
Tatsächlich
angefallene
Krankheitstage
im Monat
Verbleibende
tatsächliche
Arbeitstage
im Monat
Arbeitstage
Ausland
(steuerfrei)
Arbeitstage
Inland
(steuerpflichtig)
Januar200020020
Februar - März200020200
April2010010100
Mai - August200020020
im September (Krankheit)20019101
im Oktober (Erhöhung der Auslandstage)20150541
Summe200251915654102

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (während des Beschäftigungsverhältnisses):

PrognosezeitraumMögliche
tatsächliche
Arbeitstage
im Monat
Voraussichtliche
tatsächliche
Arbeitstage
im Monat
(Nenner für
Ausland
und Inland)
Voraussichtliche
tatsächliche
Arbeitstage
Ausland
im Monat
(Zähler für
Ausland)
Verbleibende
voraussichtliche
tatsächliche
Arbeitstage
Inland im
Monat
(Zähler für
Inland)
Bruttoarbeitslohn
Anteil Ausland
(steuerfrei) in €
Bruttoarbeitslohn
Anteil Inland
(steuerpflichtig)
in €

Januar

(nur Inland)

202002005.000
Februar
(nur Ausland)
20202005.0000

März

(nur Ausland)

20202005.0000
April20101005.0000
Mai202002005.000
Juni202002005.000
Juli lfd. Arbeitslohn202002005.000

Juli sonst. Bezug

(deshalb hier Prognose
für den gesamten
Beschäftigungszeitraum)

20017550125

 

2.000 x 50
 / 175 =

571,43

 

2.000 x 125
 / 175 =

1.428,57

August202002005.000
September
(1 Arbeitstag im Inland)
2010105.000
Oktober
(4 Arbeitstage im Ausland)
20541

4.000

 

1.000

Für die Monate Januar 01, Mai 01, Juni 01, August 01 und September 01 ist die Lohnsteuer nach der sog. Monatstabelle zu berechnen, da an jedem Tag des Kalendermonats Arbeitslohn bezogen wird, der dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt.
Für die Monate Februar 01, März 01 und April 01 ist keine Lohnsteuer einzubehalten, da an keinem Tag des Kalendermonats steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird.
Für die Monate Juli 01 und Oktober 01 ist die Lohnsteuer nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln, da zusätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn auch Arbeitslohn bezogen wird, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt.

Am Ende des Beschäftigungszeitraums errechnet sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 01 bis 31. Oktober 01 folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

Anteil steuerfrei:54/156
Anteil steuerpflichtig:102/156

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Kalendermonat von Januar 01 bis Oktober 01 eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnungen vorzunehmen. Dieser vorgenannte Aufteilungsmaßstab gilt auch für den im Juli 01 zugeflossenen sonstigen Bezug.
Die Differenz beim steuerpflichtigen Arbeitslohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Beschäftigungszeitraums, da der Arbeitgeber zunächst die voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstage des einzelnen Kalendermonats angesetzt hat. Da die Überprüfung nach den Verhältnissen des Beschäftigungszeitraums vom 1. Januar 01 bis zum 31. Oktober 01 abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG). Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (nach Beendigung des Beschäftigungszeitraums):

MonatArbeitslohn
in €
Steuerfreier
Anteil
Steuerfreier
Arbeitslohn in €
(bisheriger Wert)
Steuerpflichtiger
Anteil
Steuerpflichtiger
Arbeitslohn in €
(bisheriger Wert)
Januar5.000,0054/156

1.730,77

(0)

102/1563.269,23
(5.000)
Februar5.000,0054/1561.730,77
(5.000)
102/1563.269,23
(0)
März5.000,0054/1561.730,77
(5.000)
102/1563.269,23
(0)
April5.000,0054/1561.730,77
(5.000)
102/1563.269,23
(0)
Mai5.000,0054/1561.730,77
(0)
102/1563.269,23
(5.000)
Juni5.000,0054/1561.730,77
(0)
102/1563.269,23
(5.000)
Juli
lfd. Arbeitslohn +
sonst. Bezug
7.000,0054/1562.423,08
(0 + 571,43)
102/1564.576,92
(5.000 + 1.428,57)
August5.000,0054/1561.730,77
(0)
102/1563.269,23
(5.000)
September5.000,0054/1561.730,77
(0)
102/1563.269,23
(5.000)
Oktober5.000,0054/1561.730,77
(4.000)
102/1563.269,23
(1.000)

Für die Monate Januar 01 bis Oktober 01 sind die Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Am Beispiel des Monats Januar 01 ergibt sich folgende korrigierte Ermittlung:

30 Tage x 102/156 = 19,62 Tage, abgerundet auf 19 Tage
Für einen Betrag von 172,06 € (3.269,23 €/19 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 19 zu vervielfachen. Aufgrund der Differenz zum bisherigen Lohnsteuerabzug ist die Lohnabrechnung für den Monat Januar 01 zu korrigieren.

10.2 
Variante 2: Aufteilung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb eines Kalenderjahres

24

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs und Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des Beschäftigungszeitraums im Kalenderjahr (während des Beschäftigungsverhältnisses)

Der Arbeitgeber ermittelt den Aufteilungsmaßstab für die einzelnen Kalendermonate nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum. Für den steuerpflichtigen Arbeitslohn ist die Lohnsteuer in jedem Kalendermonat nach der sog. Tagestabelle zu ermitteln.

PrognosezeitpunktMögliche
Arbeitstage
Voraussichtliche
Urlaubstage
Tatsächlich
angefallene
Krankheitstage
Verbleibende
tatsächliche
Arbeitstage
Anteil
Ausland
(steuerfrei)
Anteil
Inland
(steuerpflichtig)
Januar bis August20025017550/175125/175
September
(Krankheit)
200251915650/156106/156
Oktober
(Erhöhung der Auslandstage)
200251915654/156102/156

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns

MonatArbeitslohn
in €
Steuerfreier
Anteil
Steuerfreier
Arbeitslohn in €
Steuerpflichtiger
Anteil
Steuerpflichtiger
Arbeitslohn in €
Januar5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
Februar5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
März5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
April5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
Mai5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
Juni5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
Juli
lfd. Arbeitslohn
5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
Juli
sonst. Bezug
2.000,0050/175571,43125/1751.428,57
August5.000,0050/1751.428,57125/1753.571,43
September5.000,0050/1561.602,56106/1563.397,44
Oktober5.000,0054/1561.730,77102/1563.269,23

Am Ende des Beschäftigungszeitraums errechnet sich für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 01 bis 31. Oktober 01 folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

Anteil steuerfrei:54/156
Anteil steuerpflichtig:102/156

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden Kalendermonat von Januar 01 bis Oktober 01 eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnung vorzunehmen. Weil für den Kalendermonat Oktober 01 bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt wird, führt die Überprüfung zu keiner Änderung.
Die Differenz beim steuerpflichtigen Arbeitslohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Beschäftigungszeitraums. Da die Überprüfung nach den Verhältnissen des Beschäftigungszeitraums vom 1. Januar 01 bis zum 31. Oktober 01 abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen - ohne Oktober 01 - noch vor Übermittlung der Lohn­steuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG). Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig.

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns (nach Beendigung des Beschäftigungszeitraums):

MonatArbeitslohn
in €
Steuerfreier
Anteil
Steuerfreier
Arbeitslohn in €
Steuerpflichtiger
Anteil
Steuerpflichtiger
Arbeitslohn in €
(bisheriger Wert)
Januar5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
Februar5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
März5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
April5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
Mai5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
Juni5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
Juli
lfd. Arbeitslohn +
sonst. Bezug
7.000,0054/1562.423,08
(1.428,57 + 571,43)
102/1564.576,92
(3.571,43 + 1.428,57)
August5.000,0054/1561.730,77
(1.428,57)
102/1563.269,23
(3.571,43)
September5.000,0054/1561.730,77
(1.602,56)
102/1563.269,23
(3.397,44)
Oktober5.000,0054/1561.730,77
(1.730,77)
102/1563.269,23
(3.269,23)

Für die Monate Januar 01 bis September 01 sind die Lohnabrechnungen zu korrigieren.

Am Beispiel des Monats Januar 01 ergibt sich folgende korrigierte Ermittlung:

30 Tage x 102/156 = 19,62 Tage, abgerundet auf 19 Tage
Für einen Betrag von 172,06 € (3.269,23 €/19 Tage) ist die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 19 zu vervielfachen. Aufgrund der Differenz zum bisherigen Lohnsteuerabzug ist die Lohnabrechnung für den Monat Januar 01 zu korrigieren.

II.
Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)  

25-26

Die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns sind auch bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten nach dem Auslandstätigkeitserlass vom 10. Juni 2022 (BStBl I S. 997) anzuwenden.

25
>Anhang 7

III.
Anwendung der Regelungen des § 50d Absatz 8 und 9 EStG sowie der Rückfallklauseln nach den DBA

27

Bei Lohneinkünften, die nach einem DBA in einem ausländischen Staat besteuert werden können, wird die unter Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG) erfolgende Freistellung von der deutschen Steuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nur gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür nach § 50d Absatz 8 und 9 EStG gegeben sind. Der Steuerpflichtige muss für die Freistellung regelmäßig nachweisen, dass sämtliche seiner ausländischen Einkünfte und Einkunftsteile im ausländischen Staat besteuert wurden und er die ausländischen Steuern entrichtet hat oder dass der Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat. § 50d Absatz 8 EStG ist im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich nicht anzuwenden. Auch die sich aus der Anwendung des § 50d Absatz 9 EStG ergebenden Änderungen der Bemessungsgrundlage müssen aus Vereinfachungsgründen nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens geprüft und durchgeführt werden. Gleiches gilt für die Anwendung der im jeweiligen DBA enthaltenen Rückfallklauseln (siehe Rn. 418 ff. des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023, a. a. O.)  .

27
>Anhang 12 II

IV.
Zahlung des Arbeitslohns in ausländischer Währung

28

Die einzubehaltenden sowie die beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuerbeträge sind stets in Euro auszuweisen. Wird der zu besteuernde Arbeitslohn in einer ausländischen Währung gezahlt, ist dieser vor Ermittlung der Lohnsteuer in einen Euro-Betrag umzurechnen. Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Euro-Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (BFH vom 3. Dezember 2009, BStBl II 2010 S. 698). Der für den jeweiligen Kalendermonat angesetzte Referenzkurs ist auch dann beizubehalten, wenn der Arbeitslohn nach den Rn. 16 f. nach einem anderen Maßstab aufgeteilt wird.

29

Die mit dem Umtausch verbundenen Kosten und Gebühren sind der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzuordnen und können daher nicht arbeitslohnmindernd oder als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH vom 24. Juni 2009, BStBl II S. 1000).

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