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BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2017
  • Ausgabe 2018
  • Ausgabe 2019
  • Ausgabe 2020
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Ausgabe 2024
  • Ausgabe 2025
  • Ausgabe 2026
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Bundesministerium der Finanzen

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LStH 2026
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellarische Übersicht
  • A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Richtlinien und Hinweise
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    A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Richtlinien und Hinweise
    1. Einführung
    2. Steuerpflicht (§§ 1-1a)
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      Steuerpflicht (§§ 1-1a)
      • § 1 Steuerpflicht
      • § 1a
    3. Einkommen (§§ 2-24b)
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      Einkommen (§§ 2-24b)
      • 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
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        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
        • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
        • § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
      • 2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
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        2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
        • § 3
        • § 3a Sa­nie­rungs­er­trä­ge
        • § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
        • § 3c Anteilige Abzüge
      • 3. Gewinn (§§ 4-7i)
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        3. Gewinn (§§ 4-7i)
        • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
        • § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
        • § 4b Direktversicherung
        • § 4c Zuwendungen an Pensionskassen
        • § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
        • § 4e Beiträge an Pensionsfonds
        • § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
        • § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
        • § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
        • § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
        • § 4j (weggefallen)
        • § 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
        • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
        • § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
        • § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
        • § 6 Bewertung
        • § 6a Pensionsrückstellung
        • § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
        • § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
        • § 6d Euroumrechnungsrücklage
        • § 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
        • § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
        • § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
        • § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
        • § 7c (weggefallen)
        • §§ 7d bis 7f (weggefallen)
        • § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
        • § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
      • 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
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        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
        • § 8 Einnahmen
        • § 9 Werbungskosten
        • § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
      • 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
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        4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
        • § 9b
      • 5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
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        5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
        • § 10
        • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
        • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
        • § 10d Verlustabzug
        • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
        • § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
      • 6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
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        6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
        • § 11
        • § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
      • 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
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        7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
        • § 12
      • 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
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        8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
        • a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
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          a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
          • § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
          • § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
          • § 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung
          • § 14 Veräußerung des Betriebs
          • § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
        • b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
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          b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
          • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
          • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
          • § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
          • § 16 Veräußerung des Betriebs
          • § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
        • c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
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          c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
          • § 18
        • d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
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          d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
          • § 19
          • § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
        • e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
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          e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
          • § 20
        • f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
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          f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
          • § 21
        • g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
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          g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
          • § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
          • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
          • § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
        • h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
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          h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
          • § 24
          • § 24a Altersentlastungsbetrag
          • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    4. Veranlagung (§§ 25-30)
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      Veranlagung (§§ 25-30)
      • § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
      • § 26 Veranlagung von Ehegatten
      • § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
      • § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
      • § 27 (weggefallen)
      • § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
      • §§ 29 und 30 (weggefallen)
    5. Tarif (§§ 31-34b)
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      Tarif (§§ 31-34b)
      • § 31 Familienleistungsausgleich
      • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
      • § 32a Einkommensteuertarif
      • § 32b Progressionsvorbehalt
      • § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
      • § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
      • § 33 Außergewöhnliche Belastungen
      • § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
      • § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
      • § 34 Außerordentliche Einkünfte
      • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
      • § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
    6. Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
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      Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
      • 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
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        1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
        • § 34c
        • § 34d Ausländische Einkünfte
      • 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
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        2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
        • § 34e (weggefallen)
      • 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
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        2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
        • § 34f – Letztmals abgedruckt im LStH 2020 –
      • 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
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        2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
        • § 34g
      • 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
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        3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
        • § 35
      • 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
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        4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
        • § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
      • 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
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        5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
        • § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
      • 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
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        6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
        • § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
    7. Steuererhebung (§§ 36-47)
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      Steuererhebung (§§ 36-47)
      • 1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
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        1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
        • § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
        • § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
        • § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
        • § 37a Pauschalisierung der Einkommensteuer durch Dritte
        • § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
      • 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
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        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
        • § 38 Erhebung der Lohnsteuer
        • § 38a Höhe der Lohnsteuer
        • § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
        • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
        • § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
        • § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39d (weggefallen)
        • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
        • § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
        • § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
        • § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
        • § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
        • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
        • § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
        • § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
        • §§ 42 und 42a (weggefallen)
        • § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
        • § 42c (weggefallen)
        • § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
        • § 42e Anrufungsauskunft
        • § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
        • § 42g Lohnsteuer-Nachschau
      • 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
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        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
        • § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
        • § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
        • § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
        • § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
        • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
        • § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
        • § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
        • § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
        • § 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
        • § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
      • 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
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        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
        • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
        • § 47 (weggefallen)
    8. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
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      Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
      • § 48 Steuerabzug
      • § 48a Verfahren
      • § 48b Freistellungsbescheinigung
      • § 48c Anrechnung
      • § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
    9. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
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      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
      • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
      • § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
      • § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
    10. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
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      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
      • § 50b Prüfungsrecht
      • § 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
      • § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
      • § 50f Bußgeldvorschriften
      • § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      • § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
      • § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
      • § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
      • § 51 Ermächtigungen
      • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
      • § 52 Anwendungsvorschriften
      • §§ 52a bis 54 (weggefallen)
      • § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
      • § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      • § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
      • §§ 59 bis 61 (weggefallen)
    11. Kindergeld (§§ 62-78)
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      Kindergeld (§§ 62-78)
      • § 62 Anspruchsberechtigte
      • § 63 Kinder
      • § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
      • § 65 Andere Leistungen für Kinder
      • § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
      • § 67 Antrag
      • § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
      • § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
      • § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
      • § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
      • §§ 72 und 73 (weggefallen)
      • § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
      • § 75 Aufrechnung
      • § 76 Pfändung
      • § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
      • § 78 Übergangsregelungen
    12. Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
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      Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
      • § 79 Zulageberechtigte
      • § 80 Anbieter
      • § 81 Zentrale Stelle
      • § 81a Zuständige Stelle
      • § 82 Altersvorsorgebeiträge
      • § 83 Altersvorsorgezulage
      • § 84 Grundzulage
      • § 85 Kinderzulage
      • § 86 Mindesteigenbeitrag
      • § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
      • § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
      • § 89 Antrag
      • § 90 Verfahren
      • § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
      • § 92 Bescheinigung
      • § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 93 Schädliche Verwendung
      • § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
      • § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
      • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
      • § 97 Übertragbarkeit
      • § 98 Rechtsweg
      • § 99 Ermächtigung
    13. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
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      Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
      • § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
    14. Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
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      Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
      • § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
      • § 102 Anspruchsberechtigung
      • § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
      • § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
      • § 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
      • § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
      • § 107 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 109 Verordnungsermächtigung
    15. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
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      Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
      • § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
      • § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
    16. Energiepreispauschale (§§ 112-122)
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      Energiepreispauschale (§§ 112-122)
      • § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
      • § 113 Anspruchsberechtigung
      • § 114 Entstehung des Anspruchs
      • § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
      • § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
      • § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
      • § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
      • § 119 Steuerpflicht
      • § 120 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Altersteilzeitgesetz
    • Anhang 2 Altersversorgung
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      Anhang 2 Altersversorgung
      1. I. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)
      2. II. Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV)
      3. III. Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung
      4. IV. – unbesetzt –
      5. V. Betriebliche Altersversorgung; Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs
    • Anhang 3 Altersvorsorge/Alterseinkünfte
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      Anhang 3 Altersvorsorge/Alterseinkünfte
      1. I. – unbesetzt –
      2. II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
    • Anhang 3a Anrufungsauskunft
    • Anhang 4 Anwendung von Vorschriften zum Lohnsteuerabzugsverfahren
    • Anhang 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
    • Anhang 6 Ausländische Krankenversicherung
    • Anhang 7 Auslandstätigkeitserlass
    • Anhang 8 - unbesetzt -
    • Anhang 9 Berufsausbildungskosten
    • Anhang 10 – unbesetzt –
    • Anhang 11 Betriebsprüfungsordnung
    • Anhang 11a Betriebsveranstaltungen
    • Anhang 12 Doppelbesteuerungsabkommen
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      Anhang 12 Doppelbesteuerungsabkommen
      1. I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026 – Auszug –
      2. II. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
      3. III. Besteuerung von Gastlehrkräften nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
      4. IV. Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
    • Anhang 12a - unbesetzt -
    • Anhang 12b Ehrenamtliche Tätigkeit
    • Anhang 13a Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
    • Anhang 13b Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung
    • Anhang 14 Entfernungspauschalen
    • Anhang 15 Entlassungsentschädigungen
    • Anhang 16 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • Anhang 17 – unbesetzt –
    • Anhang 17a Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Anhang 18 Freiwillige Unfallversicherungen
    • Anhang 18a Gemischte Aufwendungen
    • Anhang 18b Gesellschafter-Geschäftsführer
    • Anhang 18c Gesundheitsförderung
    • Anhang 19 Häusliches Arbeitszimmer
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      Anhang 19 Häusliches Arbeitszimmer
      1. I. Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG; Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
      2. II. Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber; Anwendung der BFH-Urteile vom 16. September 2004 (BStBl II 2006 S. 10) und vom 17. April 2018 (BStBl II 2019 S. 219)
    • Anhang 20-21a – unbesetzt –
    • Anhang 21b Kirchensteuer bei Pauschalierung
    • Anhang 22 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
    • Anhang 22a Lohnsteuer-Nachschau
    • Anhang 23 Lohnsteuerbescheinigung
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      Anhang 23 Lohnsteuerbescheinigung
      1. I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025
      2. II. Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026
    • Anhang 23a Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
    • Anhang 24 Rabatte und andere geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer
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      Anhang 24 Rabatte und andere geldwerte Vorteile an Arbeitnehmer
      1. I. Rabatte an Arbeitnehmer von dritter Seite Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden
      2. II. Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche (§ 8 Absatz 3 EStG)
      3. III. Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen; Anwendung der Urteile des BFH vom 26. Juli 2012 – VI R 30/09 – (BStBl II 2013 II S. 400) und – VI R 27/11 – (BStBl II 2013 S. 402)
      4. IV. Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber
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        IV. Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber
        • IV. 1. Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
        • IV. 2. – unbesetzt –
        • IV. 3. Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2008 – I R 8/06 – (BStBl II 2012 S. 260), vom 23. April 2009 – VI R 81/06 – (BStBl II 2012 S. 262) und vom 11. Februar 2010 – VI R 43/09 – (BStBl II 2012 S. 266)
        • IV. 4. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro‑)Fahrrädern
        • IV. 5. Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro‑)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen
        • IV. 6. Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen
      5. V. Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
      6. VI. Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber
      7. VII. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG
      8. VIII. Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
      9. IX. Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
      10. X. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 05.11.2025 (BStBl I 2025 S. 1839)
    • Anhang 25 Reisekosten
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      Anhang 25 Reisekosten
      1. I. Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026
      2. II. Keine Übernachtungspauschalen bei LKW-Fahrern, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten; vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten; BFH-Urteil vom 28. März 2012 – VI R 48/11 – (BStBl II 2012 S. 926)
      3. III. Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412)
    • Anhang 26 Sozialversicherungsentgeltverordnung
    • Anhang 27 Solidaritätszuschlag
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      Anhang 27 Solidaritätszuschlag
      1. I. Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
      2. II. Merkblatt zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1995
    • Anhang 28 – unbesetzt –
    • Anhang 29 Umzugskosten
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      Anhang 29 Umzugskosten
      1. I. Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG)
      2. II. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)
      3. III. Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) – Auszug –
      4. IV Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2024
    • Anhang 29a Vermögensbeteiligungen
    • Anhang 30 Vermögensbildung
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      Anhang 30 Vermögensbildung
      1. I. Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG)
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung – VermBDV)
      3. III. Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024
    • Anhang 30a Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
    • Anhang 31 Wohnungsbau-Prämie
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      Anhang 31 Wohnungsbau-Prämie
      1. I. Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996)
      2. II. Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)
      3. III. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
      4. IV. Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) – Auszug –
    • Anhang 31a Lohn‑/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen
    • Anhang 32 Zuständigkeitsverordnungen
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      Anhang 32 Zuständigkeitsverordnungen
      1. I. Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau – ArbZustBauV)
      2. II. Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV)

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  2. B. An­hän­ge
  3. Anhang 13b Elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le für Bei­trä­ge zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung und Pfle­ge-Pflicht­ver­si­che­rung

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  • Anhang 13a
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Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern
im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

BMF vom 03.06.2025 (BStBl I S. 1454)

IV C 5 - S 2363/00047/004/136 – COO.7005.100.4.12075914

Anwendungsregelung
Dieses BMF-Schreiben ist anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen
  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern und
  • den Arbeitgebern
vorzunehmen ist.

Inhaltsverzeichnis

 aufklappen Zuklappen
  • A. Allgemeines
  • B. Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG)
  • C. Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Absatz 4a EStG)
    • I. Allgemeines
    • II. Massendaten-Schnittstelle
    • III. Datenübermittlung
    • IV. Übermittlungsfrist
    • V. Weitere Hinweise zur Datenübermittlung
      • 1. Identifikationsnummer
      • 2. Maschinelles Anfrageverfahren
      • 3. Geburtsdatum zur Identifikationsnummer
      • 4. Wirtschafts-Identifikationsnummer
      • 5. Bescheinigungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
      • 6. Zukunftsgerichtete Datenübermittlung und Korrektur
      • 7. Besteuerungszeitraum
      • 8. Rundung der Beiträge
      • 9. Unterschiedliche Beiträge innerhalb eines Monats
      • 10. Beitragsvorauszahlungen für die Folgejahre
      • 11. Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses bei Vorauszahlungen für die Folgejahre
      • 12. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre
      • 13. Zahlung eines Jahresbeitrags
      • 14. Anwartschaftsversicherungen
      • 15. Rückerstattung von Beiträgen
    • VI. Korrektur und Stornierung
      • 1. Korrektur
      • 2. Stornierung
    • VII. Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (§ 39 Absatz 4a Satz 1 EStG)
  • D. Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
    • I. Allgemeines
    • II. Überprüfung der übermittelten Identifikationsnummer
    • III. Zuordnungsregelungen bei der automatisierten Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
      • 1. Allgemeines
      • 2. Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (Beiträge für den steuerfreien Zuschuss)
      • 3. Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (Vorsorgeaufwendungen)
      • 4. Änderungen aufgrund von Datenübermittlungen des Meldewesens
      • 5. Keine Änderungen bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland
  • E. Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber
  • F. Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung
  • G. Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber
  • H. Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers
  • I. Unterbliebene Datenübermittlung
  • J. Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG)
  • K. Pflichtveranlagungen (§ 46 Absatz 2 EStG)
    • I. Pflichtveranlagung nach Rückerstattungen der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)
    • II. Pflichtveranlagung bei Bildung eines Freibetrags aufgrund einer ausländischen Versicherung (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG und § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a EStG)
  • L. Berechnung der Lohnsteuer
    • I. Allgemeines
    • II. Berücksichtigung der Beiträge, die in die Berechnung der Vorsorgepauschale einfließen
    • III. Berücksichtigung der steuerfreien Zuschüsse
    • IV. Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Absatz 1 Satz 2 EStG) und Anzeigepflicht (§ 41c Absatz 4 EStG)
    • V. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)
  • M. Datensatzbeschreibungen
  • N. Ersatzverfahren
1

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt neben den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (BStBl I 2025 S. 64) Folgendes:

A.
Allgemeines

2

Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) – vgl. Rn. 9 –,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
  • den Arbeitgebern

durchgeführt.

3

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStB I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den 1. Januar 2026 festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).

4

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG.

B.
Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG)

5

Zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gehören nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG

  1. die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, und
  2. die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG.

Die Beiträge nach Buchstabe a sind die Grundlage für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses (§ 3 Nummer 62 EStG). Die Beiträge nach Buchstabe b fließen in die Berechnung der Vorsorgepauschale ein (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).

6

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG sind zukunftsgerichtet, d. h., es handelt sich um monatliche Beiträge, wie sie vom Versicherungsnehmer zu entrichten sind. Bei Änderungen in der Beitragszahlung ist in der Regel eine Korrektur oder eine Stornierung nach § 93c Absatz 3 AO durchzuführen (siehe Rn. 46 bis 55).

C.
Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Absatz 4a EStG)

I.
Allgemeines

7

Die Höhe der in § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG genannten Beiträge muss vom Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtiger Stelle dem BZSt nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 AO übermittelt werden. Vor dem Hintergrund der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Übermittlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung an das BZSt erforderlich und ohne konkrete Einwilligung rechtmäßig. Zum rechtlichen Hintergrund siehe Ausführungen auf S. 99 der Bundestags-Drucksache 19/22850 vom 25. September 2020 (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020). Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl ein Widerspruchsrecht (siehe Rn. 56 bis 60).

8

Für die Übermittlung muss der vom BZSt bekannt gemachte Datensatz verwendet werden.

9

Unter die Mitteilungspflicht nach § 39 Absatz 4a EStG fallen die Versicherungsunternehmen, die

  • im Inland eine Kranken- oder Pflegevollversicherung (sogenannte substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherungen) anbieten und
  • der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen.

Die substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherung bezeichnet in Deutschland eine private Krankheitskosten-Vollversicherung bzw. Pflegekosten-Vollversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ersetzt. Somit fallen Versicherungsunternehmen, die lediglich Zusatzleistungen privat versichern (wie z. B. ein Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld), nicht unter die Mitteilungspflicht nach § 39 Absatz 4a EStG.

10

Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften mit einer Bestätigung nach § 176 SGB V des Bundesministeriums für Gesundheit, die eine sogenannte substitutive Kranken- bzw. Pflegeversicherung anbieten, sowie der Postbeamtenkrankenkasse – PBeaKK – und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten – KVB – ist es freigestellt, am Verfahren des Datenaustauschs teilzunehmen. Nehmen diese Einrichtungen nicht am Verfahren des Datenaustauschs teil, gelten die Rn. 84 und 86 bis 90 entsprechend.

11

Unter die Mitteilungspflicht nach § 39 Absatz 4a EStG fallen lediglich im Inland ansässige Versicherungsunternehmen, nicht jedoch Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Zur Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse für Beiträge an ausländische Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträger siehe Rn. 84; zur Bildung eines Freibetrags für entsprechende Beiträge siehe Rn. 86 bis 90.

12

Ändern sich die Verhältnisse beim Versicherungsunternehmen, so muss es diese Änderungen gegenüber dem BZSt formlos anzeigen. Relevant ist dies insbesondere bei Geschäftsaufgaben, Fusionen oder Übernahmen von Geschäftsfeldern, wenn sie sich auf die Datenübermittlung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung beziehen.

13

Die Datenübermittlung an das BZSt kann das Versicherungsunternehmen selbst vornehmen. Es kann sich dafür aber auch eines Auftragnehmers bedienen (§ 87d AO). Der Auftragnehmer tritt an die Stelle des Versicherungsunternehmens und übernimmt für dieses alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Datenübermittlung. Auch wenn die Datenübermittlung durch einen Auftragnehmer erfolgt, ist das Versicherungsunternehmen für die inhaltliche Korrektheit der Datenübermittlung verantwortlich.

14

Zu übermitteln sind die Daten

  • für die Beiträge, die dem Grunde nach für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Zuschusses in Betracht kommen (unabhängig davon, ob aus Sicht des Versicherungsunternehmens tatsächlich der Anspruch auf den Zuschuss besteht), und
  • für die Beiträge, die die dem Grunde nach zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG berechtigen (unabhängig davon, ob aus Sicht des Versicherungsunternehmens tatsächlich ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann).
15

Eine Datenübermittlung ist unabhängig vom aktuellen Status des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person (z. B. auch für Selbständige, Rentner) und unabhängig davon, ob aktuell ein Dienstverhältnis besteht, durchzuführen. Eine Datenübermittlung ist auch dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nummer 62 EStG und des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG nicht das gesamte Kalenderjahr über vorliegen.

16

Die durch das Versicherungsunternehmen dem BZSt übermittelten Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind die Grundlage für die Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4a Satz 1 zweiter Halbsatz EStG). Eine steuerrechtliche Würdigung der im Einzelfall übermittelten Daten darf nur das BZSt vornehmen, nicht jedoch das Versicherungsunternehmen.

17

Um dem BZSt Daten übermitteln zu können, ist eine Anmeldung des Versicherungsunternehmens beim Fachbereich ELStAM des BZSt erforderlich. Näheres hierzu und zur Registrierung im BZStOnline-Portal kann dem Leitfaden für die Anmeldung zur elektronischen Datenübermittlung unter https://online.portal.bzst.de entnommen werden. Nutzt das Versicherungsunternehmen einen Auftragnehmer (siehe Rn. 13), muss dieser ebenfalls beim Fachbereich ELStAM angemeldet sein.

18

Das BZSt ist die nach dem Steuergesetz zuständige Stelle für die Aufgaben des § 93c Absatz 4 AO (§ 39 Absatz 4a EStG). Das BZSt hat diesbezüglich die entsprechenden Rechte und Pflichten zur Prüfung, ob das Versicherungsunternehmen insbesondere die Pflichten des § 93c AO erfüllt und ob der Inhalt des Datensatzes zutreffend bestimmt worden ist.

II.
Massendaten-Schnittstelle

19

Für die elektronische Datenübermittlung nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG an das BZSt steht dem Versicherungsunternehmen auch eine Massendaten-Schnittstelle zur Verfügung. Für die Übermittlung von Massendaten ist die Freischaltung der Massendaten-Schnittstelle durch das BZSt erforderlich.

20

Bei der Übermittlung von Massendaten (also einer verhältnismäßig hohen Zahl an Datensätzen) müssen die Daten des Versicherungsunternehmens und die Daten selbst in einer XML-Datei entsprechend den Schemavorgaben eingebettet werden. Jedoch kann auch in einer Massendaten-Übermittlung immer nur für ein Versicherungsunternehmen eine Datenübermittlung erfolgen. Möchte ein Auftragnehmer (siehe Rn. 13) für mehrere Versicherungsunternehmen Daten übermitteln, müssen die Daten je Versicherungsunternehmen zusammengestellt und separat übermittelt werden.

III.
Datenübermittlung

21

Die vom Versicherungsunternehmen übermittelten Daten werden vom BZSt auf technische und inhaltliche Fehler geprüft. Stellt das BZSt einen solchen Fehler fest, so informiert es das Versicherungsunternehmen umgehend. Das Versicherungsunternehmen ist in diesem Fall zu einer zeitnahen Prüfung des Sachverhalts und gegebenenfalls zu einer erneuten oder korrigierten Datenübermittlung verpflichtet. Nach erfolgreicher Durchführung und erfolgreicher Verarbeitung der übermittelten Daten beim BZSt ist für das Versicherungsunternehmen der rechtliche Übermittlungsauftrag in der Regel abgeschlossen (zur Korrektur und Stornierung von Datenübermittlungen, bei denen das Versicherungsunternehmen Fehler festgestellt hat, siehe Rn. 46 bis 55).

22

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden, ist für die Bildung und Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für den Arbeitgeber nach § 39e EStG abhängig von weiteren Daten, die im BZSt zu dem Versicherungsnehmer und zur versicherten Person gespeichert sind.

IV.
Übermittlungsfrist

23

Die Übermittlung der Daten für die Beiträge des Jahres muss bis zum Ablauf des 20. Novembers des Vorjahres erfolgt sein (§ 39 Absatz 4a Satz 2 EStG). Sie kann frühestens ab dem 1. Januar des Vorjahres erfolgen. Vorjahr ist das Jahr, das dem Jahr, für das die Beiträge gezahlt werden, vorausgeht.

24

Beginnt ein Vertragsverhältnis im Laufe des Jahres und liegen mitzuteilende Beiträge vor, so ist die Datenübermittlung unverzüglich durchzuführen.

25

Beitragsänderungen im Laufe des Jahres (z. B. wegen Tarifänderungen, Änderungen des Beihilfesatzes, Änderungen in Bezug auf die versicherten Personen) müssen dem BZSt zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer übermittelt werden (§ 39 Absatz 4a Satz 3 EStG). Unter Beachtung der Belange des Arbeitgebers, des Versicherungsnehmers und auch des Versicherungsunternehmens beanstandet es das BZSt nicht, wenn diese Datenübermittlung innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer durchgeführt wird.

V.
Weitere Hinweise zur Datenübermittlung

1.
Identifikationsnummer

26

Für die Datenübermittlung nach § 39 Absatz 4a EStG sind die Regelungen des § 93c AO anzuwenden. Das heißt: Bei der Datenübermittlung muss für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person dessen bzw. deren Identifikationsnummer (§ 139b AO) als zentrales Ordnungskriterium verwendet werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AO).

27

Kommt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihrer Verpflichtung zur Mitteilung der Identifikationsnummer nicht nach, obwohl er bzw. sie dazu vom Versicherungsunternehmen aufgefordert worden sind, so ist es dem Versicherungsunternehmen nicht möglich, die Daten dem BZSt zu übermitteln. Eine fehlende Mitteilung der Identifikationsnummer ist nicht als Widerspruch des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Person gegen eine Datenübermittlung zu werten.

2.
Maschinelles Anfrageverfahren

28

Ist dem Versicherungsunternehmen die Identifikationsnummer eines Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person nicht bekannt, so kann es die Identifikationsnummer beim BZSt anfragen. Dafür hat das BZSt ein maschinelles Anfrageverfahren zur Erhebung der Identifikationsnummer nach Maßgabe des § 22a Absatz 2 EStG eingerichtet. Für weitere Ausführungen wird verwiesen auf die Informationen des BZSt (www.bzst.de) unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/AnfrageverfahrenSteuerID/anfrageverfahrensteuerid_node.html.

3.
Geburtsdatum zur Identifikationsnummer

29

In der Datenübermittlung muss neben der Identifikationsnummer auch der Tag der Geburt (also das Geburtsdatum) mitgeteilt werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AO). Das BZSt überprüft die angegebenen Informationen und gleicht diese mit bereits vorhandenen Daten ab. Das zur Identifikationsnummer übermittelte Geburtsdatum wird ebenfalls in der Datenverarbeitung geprüft. Bei Abweichungen zwischen den übermittelten und den im BZSt gespeicherten Daten wird die Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit einem Fehlerhinweis abgewiesen.

4.
Wirtschafts-Identifikationsnummer

30

Für die Datenübermittlung nach § 39 Absatz 4a EStG sind die Regelungen des § 93c AO anzuwenden. Das heißt auch: Bei der Datenübermittlung muss für das Versicherungsunternehmen und, falls es sich um eine juristische Person handelt, auch für den Versicherungsnehmer jeweils dessen Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO als zentrales Ordnungskriterium verwendet werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und d AO). Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist jedoch noch nicht flächendeckend vergeben oder im Einsatz. Solange sie nicht vorliegt, muss in der Übergangszeit an ihrer Stelle die Steuernummer verwendet werden (Artikel 97 § 5 Absatz 2 Satz 1 EGAO).

5.
Bescheinigungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

31

Ab dem 1. Januar 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch das elektronische Übermittlungsverfahren ersetzt. Da es für die Steuerfreiheit der Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung – anders als bei anderen Arbeitgeberleistungen – auf die Zahlung des Versicherungsbeitrags durch den Arbeitnehmer nicht ankommt, werden auch Verwendungsbescheinigungen entsprechend R 3.62 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nicht mehr erteilt. Zum Ersatzverfahren in der Übergangszeit siehe Rn. 107 und 108.

6.
Zukunftsgerichtete Datenübermittlung und Korrektur

32

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG sind zukunftsgerichtet, d. h., es handelt sich um monatliche Beiträge, die vom Versicherungsnehmer für die versicherten Personen zu zahlen sind. Werden die geforderten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (Beiträge, die in die Berechnung der Vorsorgepauschale einfließen) trotz Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht geleistet, so werden die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale nach entsprechender Korrektur der Datenübermittlung durch das Versicherungsunternehmen rückwirkend korrigiert. Werden die geforderten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (Grundlage für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses) trotz Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen nicht geleistet, so werden die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale jedoch nicht rückwirkend korrigiert (siehe auch Rn. 31); das Versicherungsunternehmen hat diesbezüglich keine Korrektur der Datenübermittlung vorzunehmen.

7.
Besteuerungszeitraum

33

Bei jeder Datenübermittlung (also auch bei einer Korrektur oder Stornierung) muss das Versicherungsunternehmen das Kalenderjahr angeben, für das die Datenübermittlung durchgeführt wird (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e AO).

8.
Rundung der Beiträge

34

Für die Datenübermittlung muss die Höhe der Beiträge jeweils auf den nächst größeren vollen Euro aufgerundet werden.

9.
Unterschiedliche Beiträge innerhalb eines Monats

35

Sofern für den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats unterschiedliche Beiträge vereinbart sind, muss die Höhe übermittelt werden, die für diesen Monat zu zahlen ist.

10.
Beitragsvorauszahlungen für die Folgejahre

36

Eine Vorauszahlung von Beiträgen für Folgejahre, die in die Vorsorgepauschale einfließen (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG), wird nach § 11 Absatz 2 EStG dem Kalenderjahr der Zahlung zugeordnet und in dem Besteuerungszeitraum (hier: der Kalendermonat) berücksichtigt, in dem sie gezahlt worden ist. Die Berücksichtigung erfolgt jedoch maximal in der Höhe, die das Dreifache der Beiträge, die auf den laufenden Veranlagungszeitraum (also das Kalenderjahr) entfallenden Beiträge nicht überschreiten (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG). Im Besteuerungszeitraum der Leistung der Beitragsvorauszahlung ist der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG zu beachten. Ferner ist der danach nicht zu berücksichtigende Betrag für die Besteuerungszeiträume mitzuteilen, für die sie geleistet worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die Datenübermittlung entsprechend durchführen.

37

Eine Vorauszahlung von Beiträgen, die die Grundlage für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse sind (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG), wird abweichend davon in dem Besteuerungszeitraum (hier: der Kalendermonat) berücksichtigt, für den diese Beiträge bestimmt sind (sogenannter Bestimmungsgrundsatz). Die Vorauszahlungen werden in der Regel gleichmäßig auf die Monate aufgeteilt, für die sie bestimmt sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die Datenübermittlung entsprechend durchführen.

11.
Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses bei Vorauszahlungen für die Folgejahre

38

Soweit bei den Beitragsvorauszahlungen für die Folgejahre Beitragsnachlass vereinbart worden ist, so muss in der Datenübermittlung der Beiträge angegeben werden, die durch den Beitragsnachlass zustande gekommen ist. Denn eine wirtschaftliche Belastung ist nur in der Höhe der vereinbarten Vorauszahlung (in der der Beitragsnachlass abgezogen ist) eingetreten und wird daher auch nur in dieser Höhe steuerlich berücksichtigt. Sofern für das maßgebliche Jahr bereits eine Datenübermittlung in Höhe des vereinbarten Versicherungsbeitrags erfolgt ist, muss das Versicherungsunternehmen die Datenübermittlung korrigieren, sobald der Beitragsnachlass vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommen worden ist.

12.
Beitragsnachzahlungen für Vorjahre

39

Rn. 36 Satz 1 gilt entsprechend.

13.
Zahlung eines Jahresbeitrags

40

Für die Zahlung eines Jahresbeitrags gelten die Rn. 36 bis 38 entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn der Jahresbeitrag für einen Zeitraum gezahlt wird, der vom Kalenderjahr abweicht (z. B. für den Zeitraum Juli 01 bis Juni 02).

14.
Anwartschaftsversicherungen

41

Bei der Datenübermittlung werden für Zwecke der Ermittlung der Vorsorgepauschale für Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG auch Beiträge zu Anwartschaftsversicherungen zu einer privaten Krankenversicherung und/oder zu einer privaten Pflegeversicherung berücksichtigt.

42

Die Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung zu einer privaten Krankenversicherung können bis zu einem Betrag von monatlich 8,33 € (1/12 von 100 €) – dem sogenannten Sockelbetrag – wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt werden (siehe Rz. 114 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, BStBl I S. 820); jedoch ist auch eine konkrete Aufteilung möglich. Über den Sockelbetrag hinaus werden sie immer nur in derjenigen Höhe wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt, in der sie auf die Minderung von Beitragsbestandteilen gerichtet sind, die der Basiskrankenversicherung zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt für Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung zur privaten Pflegeversicherung (siehe Rz. 118 des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017, a. a. O.).

43

Die Beiträge zu Anwartschaftsversicherungen werden nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG nicht zur Ermittlung der Beiträge für die steuerfreien Zuschüsse berücksichtigt. Denn § 257 Absatz 2 SGB V setzt voraus, dass aus dem Versicherungsvertrag Vertragsleistungen, die der Art nach den Leistungen des SGB V (Krankenversicherung) oder den Leistungen des § 61 Absatz 2 Satz 1 SGB XI (Pflegeversicherung) entsprechen, in Anspruch genommen werden können. Dies ist bei Anwartschaftsversicherungen in der Regel jedoch nicht der Fall, da die Ansprüche auf Versicherungsleistungen ruhen.

44

Für eine Vorauszahlung von Beiträgen zu einer Anwartschaftsversicherung für Folgejahre gilt Rn. 36 Satz 1 entsprechend.

15.
Rückerstattung von Beiträgen

45

Erstattet ein Versicherungsunternehmen seinem Versicherungsnehmer Beiträge zurück, so darf es die Rückerstattung nicht für die Höhe der Beiträge bei der Datenübermittlung nach § 39 Absatz 4a EStG abziehen. Zur Vermeidung ungerechtfertigter steuerrechtlicher Vorteile wird die Rückerstattung jedoch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aufgegriffen. Diese Sachverhalte stellen in der Regel den Tatbestand für eine Pflichtveranlagung dar (vgl. Rn. 91 und 92).

VI.
Korrektur und Stornierung

1.
Korrektur

46

Für die Datenübermittlung gilt § 93c AO. Stellt das Versicherungsunternehmen fest, dass Daten, die es für den Besteuerungszeitraum übermittelt hat, unzutreffend gewesen sind (§ 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO), so muss es die Datenübermittlung korrigieren. Die Korrektur muss für die betreffenden Monate des aktuellen Beitragsjahres und gegebenenfalls des Folgejahres durchgeführt werden. Die darüber hinausgehenden Korrekturpflichten nach § 93c Absatz 3 AO (z. B. gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA –) bleiben unberührt.

47

Unzutreffend ist eine Datenübermittlung, wenn sich besteuerungsrelevante Sachverhalte für einen Versicherungsnehmer bzw. eine versicherte Person und für einen bestimmten Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) geändert haben. Als besteuerungsrelevante Sachverhalte werden all diejenigen Daten und Informationen einer Datenübermittlung bezeichnet, die Auswirkungen auf die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und in der Folge auf die Bildung und Bereitstellung der ELStAM haben. Hierunter fallen insbesondere die in der Datenübermittlung mitzuteilende Höhe der Beiträge und der Besteuerungszeitraum.

48

Eine Korrektur ist auch dann erforderlich, wenn sich zu einer bereits vorgenommenen Datenübermittlung oder Korrektur ein neuer besteuerungsrelevanter Sachverhalt oder eine geänderte rechtliche Beurteilung ergeben hat.

49

Die Korrektur ist unverzüglich durchzuführen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Korrektur einer Datenübermittlung bis 90 Tage nach Entstehen des Korrekturgrundes erfolgt. Die Korrektur muss jedoch bis zum Ablauf des 15. Januars des Folgejahres erfolgt sein. Auch für Monate des aktuellen Beitragsjahres muss die Korrektur bis zum Ablauf des 15. Januars des Folgejahres erfolgt sein. Zu den Korrekturpflichten bei Beitragsänderungen oder Beitragsvorauszahlungen und zu den entsprechenden Fristen siehe aber Rn. 25 und 38.

50

Zu den Besonderheiten der Korrektur bei einer Nichtzahlung oder bei einem Zahlungsausfall siehe Rn. 32.

51

Aufgrund der Korrektur ändert das BZSt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für die von der Korrektur betroffenen Besteuerungszeiträume (Kalendermonate); die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt.

2.
Stornierung

52

Stellt das Versicherungsunternehmen fest, dass für den Besteuerungszeitraum eine Datenübermittlung erfolgt ist, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so muss die Datenübermittlung storniert werden (§ 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO). Eine Stornierung ist immer dann notwendig, wenn die maßgebliche Datenübermittlung rechtlich und/oder tatsächlich unzutreffend durchgeführt worden ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn

  • eine Datenübermittlung erfolgt ist, jedoch zwischen dem Versicherungsunternehmen und einer Person kein Vertragsverhältnis bestanden hat,
  • eine Datenübermittlung für eine nicht existierende Person erfolgt ist oder
  • die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ungültig geworden ist.

Die Stornierung muss für die betreffenden Monate des aktuellen Beitragsjahres und gegebenenfalls des Folgejahres erfolgen. Die darüber hinausgehenden Pflichten nach § 93c Absatz 3 AO (z. B. gegenüber der ZfA) bleiben unberührt.

53

Unter Stornierung wird jede Datenübermittlung verstanden, die notwendig ist, um die zuvor durchgeführten Datenübermittlungen (Mitteilung und/oder Korrektur) für ungültig zu erklären. Als Folge einer Stornierung wird daher jeweils der vollständige Datenbestand, der für den angegebenen Versicherungsnehmer oder die angegebene versicherte Person und für dieses Versicherungsunternehmen für das Besteuerungsjahr besteht, vom BZSt für ungültig erklärt. Als Ergebnis der Stornierung liegen dann für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, der oder die in der Stornierung angegeben ist, im Verfahren ELStAM insoweit keine Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr vor.

54

Nach einer Stornierung wird vom BZSt unter Berücksichtigung der empfangenen Daten ermittelt, ob und inwieweit sich diese Daten auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale i. S. d. § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG auswirken; im Bedarfsfall bildet das BZSt die Lohnsteuerabzugsmerkmale i. S. d. § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG erneut und stellt diese dem Arbeitgeber anschließend im Rahmen der Bildung geänderter ELStAM zum Abruf bereit.

55

Die Stornierung ist unverzüglich durchzuführen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Stornierung einer Datenübermittlung bis 90 Tage nach Entstehen des Stornierungsgrundes erfolgt. Die Stornierung muss jedoch bis zum Ablauf des 15. Januars des Folgejahres erfolgt sein. Auch für Monate des aktuellen Beitragsjahres muss die Stornierung bis zum Ablauf des 15. Januars des Folgejahres erfolgt sein.

VII.
Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers (§ 39 Absatz 4a Satz 1 EStG)

56

Der Versicherungsnehmer kann der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen in beliebiger dokumentierbarer Form widersprechen, zum Beispiel per Brief, per E-Mail oder in einem Online-Tool (§ 39 Absatz 4a Satz 1 erster Halbsatz EStG). Ein Widerspruch kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Nicht wirksam ist ein Widerspruch durch eine andere Person, insbesondere durch eine versicherte oder mitversicherte Person. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person (siehe u. a. Rn. 67), kann ausnahmsweise auch die versicherte Person der Datenübermittlung widersprechen.

57

Vor der Datenübermittlung muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer in geeigneter Weise vollständig über seine Rechte und Pflichten hinsichtlich der Datenübermittlung informieren.

58

Beim Widerspruch hat der Versicherungsnehmer folgende Möglichkeiten:

  • Der Widerspruch kann individuell hinsichtlich der Höhe der Beiträge, der Beitragsarten oder der Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) ausgeübt werden.
  • Der Widerspruch kann individuell hinsichtlich einzelner Vertragsbestandteile oder der Beiträge, die in einzelnen Vertragsbestandteilen vereinbart sind, ausgeübt werden.
  • Der Widerspruch kann bezogen auf ausgewählte versicherte Personen ausgeübt werden.
  • Der Widerspruch kann bezogen auf einzelne Verträge beim Versicherungsunternehmen unterschiedlich ausgeübt werden.
59

Die infolge des Widerspruchs von der Datenübermittlung ausgeschlossenen Beiträge, Vertragsbestandteile, versicherten Personen oder Verträge können nicht bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden. Dem Arbeitgeber werden die genannten Daten insoweit auch nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt. Ersatzweise vorgelegte (Papier-)Bescheinigungen des Versicherungsunternehmens infolge eines Widerspruchs darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen. Entsprechende Beiträge dürfen dann in der Regel auch nicht beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden (zur Ausnahme bei ausländischen Versicherungsunternehmen und ausländischen Sozialversicherungsträgern siehe Rn. 86 bis 90).

60

Eine bereits durchgeführte Datenübermittlung muss korrigiert oder storniert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Korrektur oder Stornierung erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch dem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bereits vorlag.

D.
Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt

I.
Allgemeines

61

Aus den übermittelten Daten bildet das BZSt die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4a Satz 1 zweiter Halbsatz EStG).

62

Jede Datenübermittlung des Versicherungsunternehmens (Mitteilung, Korrektur oder Stornierung) wird vom BZSt gespeichert und für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale i. S. d. § 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG geprüft. Bei Korrekturen und Stornierungen wird das Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildet. Die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden für den Arbeitgeber über die ELStAM zum Abruf bereitgestellt.

63

Zur Behandlung von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder bei Sozialversicherungsträgern ohne Sitz im Inland oder ohne Geschäftsleitung im Inland siehe Rn. 86 bis 90.

II.
Überprüfung der übermittelten Identifikationsnummer

64

Nach der Datenübermittlung durch das Versicherungsunternehmen überprüft das BZSt umgehend, ob die übermittelten Identifikationsnummern valide sind. Hierzu werden die übermittelten Daten mit den im BZSt gespeicherten und gültigen Daten abgeglichen (sogenannter Identabgleich). Eine Identifikationsnummer ist insbesondere dann nicht valide, wenn

  • sie „stillgelegt“ oder „gelöscht“ ist,
  • die übermittelte Identifikationsnummer nicht im Identifikationsnummer-Verfahren des BZSt vorhanden ist oder
  • das übermittelte Geburtsdatum nicht mit dem Geburtsdatum übereinstimmt, das im Identifikationsnummer-Verfahren hinterlegt ist (letzteres ist in der Regel das durch die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständige Behörde [Meldebehörde] übermittelte Geburtsdatum).

Ergibt die Überprüfung, dass die Identifikationsnummer nicht valide ist, so gibt das BZSt dem Versicherungsunternehmen eine elektronische Rückmeldung.

III.
Zuordnungsregelungen bei der automatisierten Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt

1.
Allgemeines

65

Die Datenübermittlung an das BZSt kann aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltungen entweder für mehrere Personen in einer Datenübermittlung oder für eine Person in mehreren Datenübermittlungen erfolgen.

66

Ein Lohnsteuerabzugsmerkmal wird in der Regel für vom Arbeitnehmer getragene Beiträge, die in die Vorsorgepauschale einfließen, gebildet, wenn er Versicherungsnehmer ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, siehe Rn. 74.

67

Der Versicherungsnehmer kann eine juristische Person oder eine natürliche Person sein. Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt jedoch immer nur für einen einzelnen Arbeitnehmer, also für eine natürliche Person (siehe Rn. 61 bis 63).

68

Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale wendet das BZSt Regelungen für eine automatisierte Zuordnung an, durch die sichergestellt wird, dass die Höhe der Beiträge, die das Versicherungsunternehmen übermittelt hat, steuerlich zutreffend berücksichtigt wird. In der Regel erfolgt

  • die Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (also der Beiträge für einen steuerfreien Zuschuss) nach den Grundsätzen der Rn. 69 bis 71 und
  • die Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (also den Vorsorgeaufwendungen) nach den Grundsätzen der Rn. 72 bis 74.

2.
Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (Beiträge für den steuerfreien Zuschuss)

69

Bei den Beiträgen nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (also den Beiträgen für einen steuerfreien Zuschuss) wird für die Bereitstellung der ELStAM in der Regel geprüft, ob im Verfahren ELStAM ein Dienstverhältnis vorliegt. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, so werden die ELStAM jedem Arbeitgeber bereitgestellt. Unabhängig von der Bereitstellung der ELStAM ist der Arbeitgeber unverändert verpflichtet, die sozialversicherungsrechtliche Prüfung hinsichtlich der Verpflichtung der Zahlung des Zuschusses nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI durchzuführen (siehe dazu Rn. 97 bis 99).

70

Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so erfolgt die Zuordnung der Beiträge auf die jeweilige versicherte Person, die diese Beiträge wirtschaftlich trägt.

71

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, so werden die Beitragswerte vorrangig der versicherten Person zugeordnet, sofern ein Abruf der ELStAM durch einen Arbeitgeber der versicherten Person erfolgt. Ist keine Zuordnung zu einer versicherten Person möglich, so erfolgt die Zuordnung zum Versicherungsnehmer, sofern im Verfahren ELStAM zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person entweder eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft oder ein Eltern-Kind-Verhältnis (Familienverbund) besteht.

3.
Zuordnung der Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (Vorsorgeaufwendungen)

72

Bei den Beiträgen nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (also den Vorsorgeaufwendungen) werden die ELStAM nur bereitgestellt, wenn im Verfahren ELStAM für den Versicherungsnehmer ein Hauptarbeitsverhältnis vorliegt.

73

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, erfolgt eine Zuordnung aller Beiträge, auch der Beiträge für weitere versicherte Personen, als Lohnsteuerabzugsmerkmal zum Versicherungsnehmer. Für die Bereitstellung der ELStAM wird auf das jeweilige gespeicherte Hauptarbeitsverhältnis des Versicherungsnehmers abgestellt.

74

Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, erfolgt die Zuordnung der Beiträge zur versicherten Person, die diese Beiträge wirtschaftlich trägt. Für die Bereitstellung der ELStAM wird auf das jeweilige gespeicherte Hauptarbeitsverhältnis der versicherten Person abgestellt.

4.
Änderungen aufgrund von Datenübermittlungen des Meldewesens

75

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person, so übermittelt die Meldebehörde die diesbezüglichen melderechtlichen Änderungen automatisch dem BZSt. Das BZSt berücksichtigt diese Änderungen auch bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die aufgrund der Datenübermittlung zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt.

5.
Keine Änderungen bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

76

Gibt ein Arbeitnehmer oder der Ehegatte oder Lebenspartner eines Arbeitnehmers den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, so ist der Abruf der ELStAM unverändert möglich und wirksam. Eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die aufgrund der Datenübermittlung zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gebildet werden, erfolgt in diesen Fällen in der Regel nicht.

E.
Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber

77

Das BZSt beginnt mit der Datenverarbeitung nachdem ihm von den Versicherungsunternehmen die Daten übermittelt wurden (Frist: 20. November). Die ELStAM werden dem Arbeitgeber daraufhin üblicherweise im Dezember für das Folgejahr bereitgestellt.

78

Die Bereitstellung erfolgt mit Wirkung (also mit Gültigkeit) für das Kalenderjahr, für das die ELStAM anzuwenden sind; sie erfolgt jedoch nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses (§ 39e Absatz 1 Satz 3 EStG). Die ELStAM enthalten die Monatsbeiträge für das Kalenderjahr.

79

Kommt es bei der Bereitstellung der ELStAM zu einem Fehler, so werden die ELStAM gesperrt. Sie werden jedoch nicht gesperrt, wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die an das BZSt übermittelt wurden, für unzutreffend hält. In diesem Fall hat sich der Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen zu wenden, um eine Korrektur der Datenübermittlung zu erwirken. Bei einer Sperrung der ELStAM stellt das Finanzamt eine Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug aus (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EStG; siehe auch Rn. 35 und 36 des BMF-Schreibens vom 13. Dezember 2024, BStBl I 2025 S. 64). In der Papierbescheinigung werden auch angegeben:

  • die Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG (also die Beiträge für den steuerfreien Zuschuss) und
  • die Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (also die Vorsorgeaufwendungen).

Zum Ersatzverfahren in der Übergangszeit siehe Rn. 107 und 108.

F.
Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung

80

Nach Empfang der vom Versicherungsunternehmen korrigierten oder stornierten Datenübermittlung wird die Datenübermittlung im Verfahren ELStAM des BZSt verarbeitet. Aufgrund der korrigierten oder stornierten Datenübermittlung werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung neu gebildet. Im Anschluss erfolgt die Bereitstellung der geänderten ELStAM für den Arbeitgeber in der nachfolgenden Monatsliste.

81

Die geänderten ELStAM stellt das BZSt für den Arbeitgeber für die betreffenden Monate des aktuellen Beitragsjahres und des Folgejahres bereit. Eine Bereitstellung mit Wirkung für das vorangegangene Beitragsjahr erfolgt nur, falls die korrigierte oder stornierte Datenübermittlung durch das Versicherungsunternehmen bis zum Ablauf des 15. Januars des darauffolgenden Kalenderjahres durchgeführt worden ist.

82

Die Bereitstellung der geänderten ELStAM erfolgt nicht, sofern zum Zeitpunkt der Korrektur oder der Stornierung das Dienstverhältnis, das zum Zeitpunkt der ursprünglichen Datenübermittlung bestanden hat, nicht mehr besteht.

G.
Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber

83

Der Arbeitgeber muss in der Regel die Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann also vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist; dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung (z. B. die Information im Zusammenhang mit der Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO) vorlegt und dort eine andere Höhe angegeben ist (zum Ersatzverfahren in der Übergangszeit siehe Rn. 107 und 108). In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer an sein Versicherungsunternehmen wenden, da nur dieses eine Korrektur der Datenübermittlung vornehmen kann. Legt der Arbeitnehmer jedoch eine vom Finanzamt ausgestellte Papierbescheinigung zum Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EStG) vor, so muss der Arbeitgeber die dort angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden.

H.
Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers

84

Ist der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen oder einem ausländischen Sozialversicherungsträger versichert, so werden die Beiträge für diese Versicherung nicht bei der Bereitstellung der ELStAM berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss dann ohne die ELStAM entscheiden, ob die Arbeitgeberzuschüsse nach § 257 Absatz 2 SGB V und nach § 61 Absatz 2 SGB XI steuerfrei zu belassen sind. Möchte der Arbeitnehmer, dass seine Beiträge an das ausländische Versicherungsunternehmen oder den ausländischen Sozialversicherungsträger steuerfrei gezahlt werden, so muss er dem Arbeitgeber regelmäßig Bescheinigungen für diese Beiträge vorlegen. Zu den Beitragsteilen, die der Arbeitgeber bei einem Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG berücksichtigen muss, siehe Rn. 86 bis 90.

I.
Unterbliebene Datenübermittlung

85

Kommt das Versicherungsunternehmen seiner Pflicht zur Datenübermittlung nicht nach, so ist das BZSt für Maßnahmen nach § 93c Absatz 4 AO zuständig. Wird das BZSt vom Arbeitnehmer bzw. Versicherungsnehmer auf die Pflichtverletzung hingewiesen, so veranlasst es eine Klärung des Sachverhalts oder die Einleitung weiterer Schritte.

J.
Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG)

86

Ausländische Versicherungsunternehmen und ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht in den Datenaustausch mit dem BZSt eingebunden und können daher nicht die Höhe der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung übermitteln. Ist ein Arbeitnehmer bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen oder einem ausländischen Sozialversicherungsträger versichert, so wird für die Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag gebildet, wenn

  • die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 EStG erfüllt sind und
  • der Arbeitnehmer die Bildung des Freibetrags bei seinem zuständigen Finanzamt beantragt

(§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG).

87

Seinem Antrag muss der Arbeitnehmer Nachweise (insbesondere eine Beitragsbescheinigung) beifügen, um die Beiträge der Höhe und dem Grunde nach glaubhaft zu machen.

88

Wird dem Antrag stattgegeben, so bildet das zuständige Finanzamt den Freibetrag und teilt ihn dem BZSt mit. Das BZSt stellt dem Arbeitgeber dann ein entsprechendes Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 4 Nummer 3 EStG in den ELStAM bereit. Die Berücksichtigung des Freibetrags aufgrund einer ausländischen Krankenversicherung erfolgt als nicht weiter spezifizierter Freibetrag.

89

Nicht zulässig ist es, wenn der Arbeitnehmer seine Beiträge für eine ausländische Versicherung direkt gegenüber dem Arbeitgeber nachweist, damit diese Beiträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Ausnahme: Nachweise für die Steuerfreiheit eines Zuschusses; siehe Rn. 84).

90

Zu den Fällen, in denen die Beiträge an ein ausländisches Versicherungsunternehmen oder einen ausländischen Sozialversicherungsträger zu einer Pflichtveranlagung führen, siehe Rn. 93.

K.
Pflichtveranlagungen (§ 46 Absatz 2 EStG)

I.
Pflichtveranlagung nach Rückerstattungen der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)

91

Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung werden in Folge der Datenübermittlung (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b und Absatz 4a EStG) und der Berücksichtigung über die Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) in der Regel in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

92

Erhält der Arbeitnehmer Rückerstattungen seiner Beiträge (z. B. weil er im abgelaufenen Versicherungsjahr keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat), so ist rückblickend die Lohnsteuer in zu geringer Höhe erhoben worden. Diese Rückerstattungen werden jedoch nicht über das Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern durch eine Pflichtveranlagung korrigiert, wenn

  • bei den Rückerstattungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Mindestbetrag von 410 € und
  • zugleich die gesetzlich vorgegebene Arbeitslohngrenze überschritten worden ist (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG).

II.
Pflichtveranlagung bei Bildung eines Freibetrags aufgrund einer ausländischen Versicherung (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG und § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a EStG)

93

Ist für den Arbeitnehmer ein Freibetrag aufgrund einer ausländischen Versicherung gebildet worden (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG), so ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorgeschrieben und der Arbeitnehmer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn die gesetzlich vorgegebene Arbeitslohngrenze überschritten worden ist (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a EStG).

L.
Berechnung der Lohnsteuer

I.
Allgemeines

94

Bei der Vorsorgepauschale werden bei den privat versicherten Arbeitnehmern ab

dem 1. Januar 2026 in der Regel die zum Abruf bereitgestellten ELStAM der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG abzüglich der vom Arbeitgeber nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei gezahlten Zuschüsse berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG). Werden über die ELStAM keine Beiträge bereitgestellt, so darf der Arbeitgeber Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht anderweitig ansetzen (zum Ersatzverfahren in der Übergangszeit siehe Rn. 107 und 108). Eine Mindestvorsorgepauschale darf ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr berücksichtigt werden.

II.
Berücksichtigung der Beiträge, die in die Berechnung der Vorsorgepauschale einfließen

95

Der Arbeitgeber muss bei den Beiträgen nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b EStG (sogenannte Vorsorgebeiträge) im Rahmen der Ermittlung der Lohnsteuer prüfen, in welcher Höhe die Beiträge anzusetzen sind. So fließen bei einem Arbeitnehmer, dem kein steuerfreier Zuschuss gewährt wird (z. B. bei einem Beamten), die Beiträge nach Buchstabe b in voller Höhe in die Vorsorgepauschale ein. Bei einem zuschussberechtigten Arbeitnehmer sind die steuerfreien Zuschüsse von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach Buchstabe b abzuziehen und es ist der so ermittelte Betrag anzusetzen (siehe § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).

96

Zum Freibetragsverfahren im Zusammenhang mit Versicherungen bei ausländischen Versicherungsunternehmen und bei ausländischen Sozialversicherungsträgern siehe Rn. 86 bis 90.

III.
Berücksichtigung der steuerfreien Zuschüsse

97

Der Arbeitgeber muss bei Zahlung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 62 EStG vorliegen. Hierbei sind insbesondere § 257 SGB V und § 61 SGB XI zu beachten.

98

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 62 EStG vorliegen, muss der Arbeitgeber die ELStAM heranziehen. Der gezahlte Zuschuss ist bis zu der Höhe steuerfrei, bis zu welcher der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, diesen Zuschuss zu zahlen. Steuerfrei ist demnach in der Regel die Hälfte der übermittelten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG, jedoch nicht mehr als der maximale Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.

99

Allein aus der Tatsache, dass die ELStAM zu einem Arbeitnehmer bereitgestellt sind, hat der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm einen (steuerfreien) Zuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlt. Ob der Arbeitgeber einen (steuerfreien) Zuschuss zahlt, beurteilt allein er nach den Vorgaben des § 257 SGB V und des § 61 SGB XI.

IV.
Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Absatz 1 Satz 2 EStG) und Anzeigepflicht (§ 41c Absatz 4 EStG)

100

Werden dem Arbeitgeber über die ELStAM Korrekturen oder Stornierungen der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bereitgestellt (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a und b i. V. m. Absatz 4a EStG), so ist er verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu prüfen und in der Regel auch zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 2 EStG).

101

Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Hier sind strenge Maßstäbe anzulegen. Die Tatsache, dass eine Korrektur mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand verbunden ist, stellt für sich gesehen die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht in Frage.

102

Soweit der Arbeitgeber die aus Anlass einer Korrektur oder Stornierung nachträglich zu erhebende Lohnsteuer nicht einbehalten kann (z. B. weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht), ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 41c Absatz 4 EStG).

V.
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)

103

Der Arbeitgeber darf einen Lohnsteuer-Jahresausgleich u. a. nicht durchführen, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr bei der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis e EStG berücksichtigt worden sind. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist vor dem Hintergrund einer zutreffenden Lohnbesteuerung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber ELStAM bereitgestellt wurden, bei denen Beitragsvorauszahlungen für die Folgejahre (Rn. 36 und 37) oder die Zahlung eines Jahresbeitrags (Rn. 40) berücksichtigt wurden.

M.
Datensatzbeschreibungen

104

Die Übermittlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt elektronisch. Die dafür erforderlichen Datensatzbeschreibungen und Erläuterungen werden auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht. Dort ist auch angegeben, ab wann die Datensatzbeschreibungen anzuwenden sind.

105

Die Bereitstellung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an die Arbeitgeber erfolgt elektronisch über die ELStAM, und zwar im Regelfall in der nachfolgenden Monatsliste. Die Datensatzbeschreibungen, die für den Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber erforderlich sind, werden auf www.elster.de veröffentlicht. Dort ist auch angegeben, ab wann die Datensatzbeschreibungen anzuwenden sind. Zur besseren Nachverfolgbarkeit werden ältere Datensatzbeschreibungen nicht entfernt, sondern in einem Archiv abgelegt.

106

Für die elektronische Datenübermittlung und den Abruf der ELStAM stellt das BZSt den Versicherungsunternehmen und den Arbeitgebern ein Kommunikationshandbuch mit zusätzlichen Informationen zur Entwicklung, Implementierung und Befüllung der Datensätze zur Verfügung. Es steht auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) unter „Unternehmen – ELStAM – Weiterführende Informationen – Downloads“ zum Abruf bereit.

N.
Ersatzverfahren

107

Nach dem Start des Verfahrens ab 2026 wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren). Das Ersatzverfahren kommt nicht zur Anwendung in den Fällen der Rn. 59 (Widerspruch des Versicherungsnehmers).

108

Das Versicherungsunternehmen ist in den Fällen der Rn. 107 verpflichtet, die bisherige Datenübermittlung zu stornieren. Liegen nach einer erneuten Datensatzübermittlung in den ELStAM wieder Beitragswerte der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vor, verliert eine in Papierform ausgestellte Ersatzbescheinigung ihre Gültigkeit.

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