Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:
- Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).
- Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
- die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
- Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.
- In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.
- Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.bei einem
Flug vonDurchschnittswerte in
Euro je Flugkilometer (FKM)1 – 4.000 km 0,06 4.001 – 12.000 km 0,06 – (0,03 x "(FKM - 4.000)")/(8.000) mehr als 12.000 km 0,03
Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.
Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden. - Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available - SA ‑“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
- Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available - SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt - Palma de Mallorca und zurück.
Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km.
Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von 150,42 (0,06 x 2.507) = 90,25 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 9,03 Euro) = 99,28 Euro. - Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:
- Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn
- der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
- dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.
- Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelasteten Nebenkosten (z. B. Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) abzuziehen.
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen. - Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 293/3) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Dezember 2024 (BStBl 2025 I Seite 422) für die Jahre 2026 und 2027. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
| Niedersächsisches Finanzministerium 34-S 2334/022-0005 |
| Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 2334 – 9 – 2024 – 24018 |
| Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 2334#2024/0004-0401 441 |
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland B/2 – S 2334-1#066, 2025/166885 |
| Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 32-S 2334/5/88-2025/75508 |
| Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 45-S 2334-346/7 |
| Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 302 - S 2334 - 272935/2025 |
| Thüringer Finanzministerium 1040-21-S 2334/3-4-109327/2025 |
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