Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen
(BGBl. 1961 II S. 1313) – zuletzt geändert durch das Abkommen vom 16. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 3710/3712)
– Auszug –
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(BGBl. 1961 II S. 1313) – zuletzt geändert durch das Abkommen vom 16. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 3710/3712)
– Auszug –
1Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer „Truppe“ betrachtet die Bundesregierung das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Artikel 1 Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.
2Militärattachés eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als eine „Truppe“ oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatus und des Zusatzabkommens angesehen.
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Die Liste der unter Buchstabe (a) verzeichneten Organisationen und Stellen kann, sofern es organisatorische Veränderungen erfordern, abgeändert werden.
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Die Behörden der Truppen schränken den Zuzug von nahen Verwandten im Sinne des Artikels 2 Absatz (2) Buchstabe (a) in das Bundesgebiet nach Möglichkeit ein.
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2Liste deutscher Steuern
Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schankerlaubnissteuer, Getränkesteuer und andere Steuern, die bei Unternehmen anwendbar sein können. Die Steuern kommen in Betracht, soweit eine außerhalb der Tätigkeit als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges liegende Tätigkeit als Unternehmer im Inland ausgeübt wird. Der Begriff „Unternehmer“ umfaßt die selbständige Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, d. h. jeder fortgesetzten Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Begriff „Umsatz“ umfaßt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
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1Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit den deutschen Behörden darf die beim Inkrafttreten des Zusatzabkommens vorhandene Gesamtzahl der in Verkaufsstellen und Klubs, die für eine Truppe tätig sind, ständig beschäftigten zivilen Bediensteten im Sinne des Artikel 54 des genannten Abkommens höchstens um 25 v. H. erhöht werden.
2. . .
5Die in Artikel 71 Absatz (3) erwähnten deutschen Vorschriften schließen die Vorschriften über ausländische Gesellschaften, die Zulassung von Gewerbebetrieb, Preiskontrolle und Ladenschlußzeiten ein.
6Bei der Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gelten
1. . .
Dieses Unterzeichnungsprotokoll bildet einen Bestandteil des Zusatzabkommens.
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